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Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4–7 VV aus den Jahren 2023–2024 – Teil 1

Wir haben zuletzt in StRR 4/2023 über die Rechtsprechung zum RVG in Straf- und Bußgeldsachen berichtet. In der nachfolgenden Übersicht ist die Rechtsprechung aus 2023 und 204 enthallten. Sie hat den Stand von Ende 2024/Anfang 2025. Die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen sind hier nicht enthalten und werden ggf. gesondert behandelt. Auch die Entscheidungen zur Pauschgebühr nach § 51 RVG fehlen. Insoweit verweise ich auf die Zusammenstellung der Rechtsprechung in AGS 2024, 5 ff.

I.

Paragrafen-Teil

§ 3a RVG

Gericht/Fundstelle

Inhalt

EuGH, Urt. v. 12.1.2023 – C-395/21, AGS 2023, 69 = NJW 2023, 903

Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, genügt ohne weitere Angaben nicht dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit.

BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23, AGS 2024, 449 m. Anm. N. Schneider

1. Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen.

2. Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des RVG.

OLG Bamberg, Urt. v. 15.6.2023 – 12 U 89/22, NJW 2023, 3516

1. Das Textformerfordernis des § 3a Abs. 1 RVG i.V.m. § 126b BGB ist gewahrt, wenn die schriftliche Honorarvereinbarung ausreichend bestimmt ist, sich daraus ergibt, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll und dies Niederschlag in der schriftlichen Vergütungsvereinbarung gefunden hat.

2. Nach der Rspr. des EuGH (NJW 2023, 903) ist die Prüfung, ob eine Klausel klar und verständlich ist, vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände vorzunehmen und danach zu bewerten, ob dem Verbraucher sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken können und ihm erlauben, die finanziellen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2023 – 24 U 116/22, AGS 2024, 107

Eine besonders ins Auge fallende Verortung der Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ (§ 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 RVG) entbindet nicht von der kumulativen Pflicht des „deutlichen Absetzens“ der Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG.

§ 8 RVG

LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2023 – 26 Ta (Kost) 6085/23, NJW 2024, 208 (Ls.)

Die in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwältinnen und Anwälte sollen ihre Vergütung nicht nur und erst dann geltend machen können, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, sondern u.a. auch dann, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat. Eine förmliche Ruhensanordnung ist nicht erforderlich.

§ 15 RVG

LG Kiel, Beschl. v. 21.6.2023 – 2 Qs 41/23, StraFo 2023, 334 = AGS 2023, 451 = JurBüro 2023, 580

Voraussetzung für die sich durch eine Verbindung ergebenden Folgen, nämlich ein einheitliches Verfahren, ist, dass der Verbindungsbeschluss nicht nur „aktenmäßig“ erlassen ist. Er muss auch schon „ergangen“ sein. Das ist aber erst der Fall, wenn er für das Gericht unabänderlich ist. Das ist ggf. erst mit der Verkündung in der Hauptverhandlung der Fall, sodass bis dahin selbstständige Verfahren vorliegen, in denen ggf. Gebühren entstehen können, wie z.B. die Terminsgebühr.

LG Frankenthal, Beschl. v. 5.7.2023 – 2 Qs 144/23, AGS 2023, 349 = JurBüro 2023, 470

AG Speyer, Beschl. v. 23.3.2023 und v. 5.4.2023 – 1 Ls 5121 Js 25842/19, AGS 2023, 258

aufgehoben durch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.10.2023 – 1 Ws 200/23

Wird ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen“ beigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit, sodass eine Anrechnung von Gebühren nicht in Betracht kommt.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.10.2023 – 1 Ws 200/23

Wird ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen“ beigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, sodass eine Anrechnung von Gebühren in Betracht kommt.

§ 17 RVG

AG Korbach, Beschl. v. 9.1.2023 – 41 Ls-4750 Js 20444/19, AGS 2023, 162

Beim Berufungs- und Revisionsverfahren handelt es sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 17 Nr. 1 RVG. Gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG ist daher bei einer Rechtsänderung im laufenden Verfahren ggf. für die Abrechnung des erstinstanzlichen Verfahrens für die Vergütung altes Recht anzuwenden, gem. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG für das Berufungs- und Revisionsverfahren hingegen neues Recht.

§ 19 RVG

LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 – 12 Qs 16/23, AGS 2023, 270

1. Die Rechtsmitteleinlegung selbst sowie beratende Tätigkeit vor der Einlegung werden mit der Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten; Tätigkeiten des Verteidigers nach Einlegung des Rechtsmittels aber über die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz.

2. Ggf. kann die Notwendigkeit des Verteidigerhandelns dann zu verneinen sein, wenn die Rechtsmitteleinlegung allein vorsorglich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgt wäre. Dann muss aber die Einlegung ausschließlich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen und das der Rechtsmittelschrift zu entnehmen sein. Es reicht nicht aus, wenn nur die Möglichkeit in Aussicht gestellt wird, dass das eigene Rechtsmittel im Falle einer Nichteinlegung der Staatsanwaltschaft wieder zurückgenommen wird, dies aber keineswegs verbindlich angekündigt wird.

§ 43 RVG

AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 24.4.2023 – 664 Ds 4/22 jug.

Macht aufgrund einer Abtretung der Verteidiger die beim freigesprochenen Mandanten entstandenen Gebühren und Auslagen im eigenen Namen geltend, bedarf es einer gesonderten zusätzlichen Vollmacht des Mandanten zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrags nicht.

§ 45 RVG

OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.7.2023 – Ws 133/23, NJW 2023, 2737 = JurBüro 2023, 415 = AGS 2023, 553

(Aufhebung von LG Amberg AGS 2023, 116; AG Amberg AGS 2022, 506)

1. Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung führt nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Vielmehr tritt diese Wirkung erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein.

2. Damit hat der Rechtsanwalt gem. § 45 Abs. 3 S. 1 RVG Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit aus der Landeskasse mit der Konsequenz, dass gem. § 48 Abs. 6 S. 1 RVG auch die Tätigkeiten vor seiner Bestellung zu vergüten sind.

AG Stuttgart, Beschl. v. 10.7.2024 – 527 XIV 271/24, AGS 2024, 463 = JurBüro 2024, 418

Dem nach § 62d AufenthG gerichtlich bestellten Verfahrensbevollmächtigten steht ein Vergütungsanspruch nach § 45 Abs. 3 S. 1 RVG gegen die Staatskasse zu.

§ 46 RVG

BGH, Beschl. v. 27.2.2024 – 2 StR 382/23, AGS 2024, 312

Ist in der Revisionshauptverhandlung beim BGH u.a. eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) die Teilnahme der beigeordneten Nebenklägervertreterin an der Revisionshauptverhandlung geboten.

OLG München, Beschl. v. 7.12.2022 – 4 Ws 23/22, AGS 2023, 118

Die Feststellung der Erforderlichkeit von Aufwendungen des Pflichtverteidigers durch das Gericht ist nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG für das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend. Der Kostenbeamte hat die Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.2.2023 – 20 KLs 358 Js 11338/21, AGS 2023, 190

1. Wird ein Dolmetscher vom Verteidiger beauftragt, hat der Dolmetscher keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Staatskasse, sondern allein gegen seinen Auftraggeber. Dieser kann sich dann im Rahmen des Erforderlichen gegenüber der Staatskasse schadlos halten.

2. Es handelt sich um einen Auslagenerstattungsanspruch sui generis unabhängig von der Art der Verteidigung und der Frage einer Verurteilung.

3. Die wörtliche Übersetzung der gesamten Akte oder einzelner Aktenbestandteile gehört in der Regel gerade nicht zu den insoweit erforderlichen Translationsleistungen.

§ 48 RVG

LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 – 10 Qs 4/24, AGS 2024, 211

LG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2024 – 3 Qs 45/24

Die gebührenrechtliche Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG (früher § 48 Abs. 5 S. 3 RVG a.F.) setzt voraus, dass der Verteidiger in dem später hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung bereits (als Wahlverteidiger) eine gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet hat.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.6.2024 – 13 Qs 17/24 AGS 2024, 354

LG Osnabrück, Beschl. v. 27.12.2023 – 1 Qs 70/23, AGS 2024, 113

Nach der zum 1.1.2021 erfolgten Ergänzung von § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ist klargestellt, dass die Anordnung einer Erstreckungswirkung bei einer anwaltlichen Beiordnung nach der Verbindung nicht erforderlich ist, weil § 48 Abs. 6 S. 1 StPO unmittelbar gilt.

LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 – 10 Qs 4/24, AGS 2024, 211

AG Siegen, Beschl. v. 23.11.2023 – 450 Gs 1656/23

Für die Erstreckung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.

LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2014 – 10 Qs 4/24, AGS 2024, 211

Auch der Staatsanwaltschaft steht die Befugnis zu, gegen eine Erstreckungsentscheidung Beschwerde einzulegen.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.6.2024 – 13 Qs 17/24, AGs 2024, 354

Eine Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der rückwirkenden Beiordnung für das hinzuverbundene Verfahren ist mangels Beschwer unzulässig, wenn die Verfahrensverbindung nach Beiordnung im führenden Verfahren erfolgt ist und das Gericht nach Verfahrensverbindung beschlossen hat, dass sich die Verteidigerbestellung auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt.

§ 55 RVG

KG, Beschl. v. 12.1.2024 – 1 Ws 122/23, AGS 2024, 186

Ein elektronisches Dokument in Form eines Scans des schriftlichen Originals ist zum Nachweis der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht ausreichend.

§ 58 RVG

OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.1.2023 – 2 Ws 165/22 (S)

1. Eine Anrechnung der Zahlungen von Dritten auf die Ansprüche des Pflichtverteidigers erfolgt nur auf diejenige gebührenrechtliche Angelegenheit, auf die die Zahlung geleistet worden ist, nicht aber auf den Vergütungsanspruch im Ganzen.

2. Hat der Dritte für das Ermittlungsverfahren die Grundgebühr Nr. 4101 VV und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4105 VV gezahlt, so sind diese Zahlungen auf die Terminsgebühr Nr. 4103 VV anzurechnen, sofern der Pflichtverteidiger wegen eines Verteidigerwechsels auf die Gebühren Nr. 4101, 4105 VV verzichtet hat.

II.

Teil 4 VV

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S), AGS 2024, 171

LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 21.5.2024 – 2 Qs 14/24, AGS 2024, 271 (bestätigt durch OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24, AGS 2024, 357 = JurBüro 2024, 461)

LG Essen, Beschl. v. 6.7.2023 – 27 KLs 43/21

Der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab.

OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 – 5 Ws 273/23, AGS 2024, 359

Für den Terminsvertreter entsteht nur die Terminsgebühr.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S), AGS 2024, 171

LG Essen, Beschl. v. 6.7.2023 – 27 Kls 43/21

LG Ulm, Beschl. v. 12.3.2024 – 1 Qs 7/24, AGS 2024, 173

Für den Terminsvertreter entsteht nicht nur die Terminsgebühr.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S), AGS 2024, 171

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023. 195

OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24, AGS 2024, 357 = JurBüro 2024, 461

OLG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 3 Ws 50/23, AGS 2024, 226

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.2023 – 1 Ws 105/23, AGS 2023, 310 = StraFo 2023, 335 = JurBüro 2023, 417

LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 21.5.2024 – 2 Qs 14/24, AGS 2024, 271 (bestätigt durch OLG Koblenz AGS 2024, 357 = JurBüro 2024, 461)

LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23

LG Tübingen, Beschl. v. 6.2.2023 – 9 Qs 25/23, AGS 2023, 238

AG Ludwigshafen, Beschl. v. 3.3.2023 – 4a Ls 5227 Js 9474/22 (nur Grundgebühr), AGS 2023, 217

AG Schweinfurt, Beschl. v. 27.12.2024 – 6 Ds 2 Js 9719/23

a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23, AGS 2023, 162 = JurBüro 2023, 251 = StRR 3/2023; 38

Der für einen Haftprüfungstermin anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt ist nicht nur Terminsvertreter i.e.S., sondern ihm stehen auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zu.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23, AGS 2023, 162 = JurBüro 2023, 251 = StRR 3/2023, 38

Ob der „Terminsvertreter“ des Pflichtverteidigers nach Teil 4 Abschnitt1 VV oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV abrechnet, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut der „Bestellungsverfügung“; i.Ü. haben die weiteren Umstände des Verfahrens Bedeutung.

LG Neuruppin, Beschl. v. 25.3.2024 – 11 Qs 76/23, AGS 2024, 224

Aus der im Bestellungsbeschluss betreffend die Pflichtverteidigerbestellung vorgenommenen Beschränkung der Bestellung „für den heutigen Hauptverhandlungstag“ ergibt sich nicht, dass dem als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt für seine Tätigkeit lediglich die für den Hauptverhandlungstag angefallene Terminsgebühr zustünde.

LG Ulm, Beschl. v. 12.3.2024 – 1 Qs 7/24, AGS 2024, 173

Hat in einem Hauptverhandlungstermin ein aussagepsychologischer Sachverständiger sein Gutachten erstattet, ist eine weitere Zeugin vernommen worden und wurden die Plädoyers gehalten, ist der für diesen Termin für den verhinderten Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt nicht bloß Terminsvertreter, sodass ihm nicht nur die Terminsgebühr, sondern auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zustehen.

Vorbem. 4 Abs. 2 VV

OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 – 1 Ws 309/22, AGS 2023, 80

Die Verfahrensgebühr entsteht bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei. Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts bedarf es insoweit nicht.

LG Magdeburg, Beschl. v. 14.2.2024 – 26 Qs 6/24, AGS 2024, 178

Die Verfahrensgebühr entsteht unabhängig von der Durchführung eines Hauptverhandlungstermins und ist daher nicht untrennbar mit einem solchen verbunden.

LG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2024 – 3 Qs 45/24

Die Verfahrensgebühr entsteht zwar nach Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV neben der Grundgebühr. Abgegolten werden mit ihr im vorbereitenden Verfahren allerdings nur Tätigkeiten nach der Erstinformation des Rechtsanwalts, d.h. alle Tätigkeiten nach erstem Mandantengespräch und erster Akteneinsicht.

Vorbem. 4 Abs. 3 VV

AG Nürnberg, Beschl. v. 5.2.2024 – 404 Ds 411 Js 54734/23, AGS 2024, 175

Das Entstehen einer Hauptverhandlungsterminsgebühr setzt nicht voraus, dass ein förmlicher Aufruf erfolgt ist.

Vorbem. 4 Abs. 4 VV

LG Limburg a. d. Lahn, Beschl. v. 29.2.2024 – 5 KLs – 5 Js 10388/21, AGS 2024, 177

Die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ist nicht vergleichbar mit einer Inhaftierung und/oder Unterbringung i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 4 VV und führt daher nicht zu einem (Haft-)Zuschlag.

Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV

OLG Jena, Beschl. v. 12.4.2024 – 3 St 2 BJs 4/21, AGS 2024, 315

OLG Jena, Beschl. v. 18.4.2024 – 3 St 2 BJs 4/21, AGS 2024, 315

Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung einer Pause bei der Berechnung der für den sog. Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer ist gemäß Vorb. 4.1. Abs. 3 S. 2, dass die Unterbrechung der Hauptverhandlung mindestens eine Stunde andauerte und vom Vorsitzenden unter Angabe eines konkreten Zeitpunkts der Fortsetzung angeordnet wurde. Wird dann die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenden Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortgesetzt, ist nur der vom Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen, nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung.

Nr. 4100 VV

OLG Köln NStZ-RR 2007, 287 = AGS 2007, 451 = JurBüro 2007, 484 = RVGreport 2007, 425

Anfall der Grundgebühr nur mit der Tätigkeit des Verteidigers im ersten Verfahrensabschnitt, danach nicht noch einmal.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S), AGS 2024, 171

Die Grundgebühr fällt auch für den Terminsvertreter an.

LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23, AGS 2023, 219

Aus dem Wortlaut der Nr. 4100 VV ergibt sich nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG, dass neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird.

LG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 110 Qs 8/24

Zur Bemessung der Grundgebühr.

Nr. 4101 VV

AG Nürnberg, Beschl. v. 31.7.2023 – 54 Ls 805 Js 19083/18, AGS 2023, 403

Der Haftzuschlag für die Grundgebühr fällt auch dann an, wenn die Einarbeitung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich der Beschuldigte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand.

Nr. 4102 VV

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.1.2023 – 2 Ws 156/22, AGS 203, 167

LG Potsdam, Beschl. v. 12.8.2024 – 25 Kls 5/23, AGS 2024, 467 = JurBüro 2024, 414 für Anhörungstermin in Zusammenhang mit Unterbringung zur Begutachtung nach § 81 StPO

Die Nr. 4102 VV kann nicht analog auf andere als die angeführten Termine angewendet werden.

Nr. 4102 Nr. 2 VV

LG Leipzig, Beschl. v. 6.1.2023 – 5 Qs 66/22, AGS 2023, 220

1. Unter dem Begriff der Vernehmung i.S.d. Nr. 4102 Nr. 2 VV ist eine Befragung zu verstehen, bei der der Vernehmende beim Vernommenen in offizieller Funktion Auskunft sucht bzw. diesen anhört. Es ist nicht eine förmlich anberaumte Vernehmung erforderlich. Ein aktives Verhandeln ist seitens des anwesenden Verteidigers für das Entstehen der Gebühr nicht erforderlich.

2. Hinsichtlich der Höhe der Vernehmungsterminsgebühr ist maßgeblich auf die Dauer der Vernehmung abzustellen.

Nr. 4102 Nr. 3 VV

LG Potsdam, Beschl. v. 12.8.2024 – 25 KLs 5/23, AGS 2024, 467 = JurBüro 2024, 414

Der Ausnahme-Gebührentatbestand der „einstweiligen Unterbringung“ i.S.v. Nr. 4102 Ziff. 3 VV erfasst lediglich eine freiheitsentziehende Maßnahme gemäß § 126a StPO, nicht jedoch die Unterbringung zur Begutachtung gemäß § 81 StPO.

LG Osnabrück, Beschl. v. 21.11.2023 – 12 KLs 11/23, JurBüro 2024, 134

Für das Entstehen der Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 3 VV ist erforderlich, dass der Verteidiger im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sein muss, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden. Insofern begründet insbesondere der Antrag des Rechtsanwalts, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, keine Verhandlung im gebührenrechtlichen Sinn. Ein „Verhandeln“ liegt auch nicht schon dann vor, wenn der Verteidiger dem Angeklagten bei dessen Vorführung vor dem Haftrichter lediglich anrät, keine Angaben zur Sache zu machen, und dieser hierauf schweigt.

3. Überlegungen und Gespräche des Verteidigers mit dem Mandanten, ob dieser eine Einlassung zur Sache abgeben wolle oder nicht, stellen kein Verhandeln dar.

LG Augsburg, Beschl. v. 23.11.2023 – 8 Qs 307/23, AGS 2024, 29

Hat sich der Beschuldigte in einem Termin nach § 115 StPO zur Sache eingelassen und hat der Verteidiger einen Antrag zur Fortdauer der Untersuchungshaft gestellt, liegt ein Verhandeln i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV vor.

Nr. 4102 VV, Beschränkung

AG Leipzig, Beschl. v. 10.2.2023 – ER 10 282 Gs 5006/22, AGS 2023, 221

Nimmt der Verteidiger im vorbereitenden Verfahren Termine einmal betreffend eine Haftvorführung und einmal eine Haftprüfung wahr, haben die Termine unterschiedliche Rechtsgrundlagen, §§ 128, 114a, 115 bzw. 117 ff. StPO, was dazu führt, dass die Beschränkung aus Anm. S. 2 zu Nr. 4102 VV nicht greift.

Nr. 4104 VV

LG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2024 – 3 Qs 45/24

Die Verfahrensgebühr entsteht zwar nach Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV neben der Grundgebühr. Abgegolten werden mit ihr im vorbereitenden Verfahren allerdings nur Tätigkeiten nach der Erstinformation des Rechtsanwalts, d.h. alle Tätigkeiten nach erstem Mandantengespräch und erster Akteneinsicht.

LG Bamberg, Beschl. v. 8.11.2023 – 13 Qs 79/23, AGS 2023, 556

Nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage bzw. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung bzw. Beantragung eines Strafbefehls beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV verdient.

LG Gießen, Beschl. v. 4.11.2024 – 7 Qs 147/24

1. Nimmt die Staatsanwaltschaft nach Erlass eines Strafbefehls und Einspruchseinlegung ihre Anklage zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV verdient.

2. War der Verteidiger vor Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft noch nicht im vorbereitenden Verfahren tätig, verdient er mit der „Zurückversetzung“ des Verfahrens in das Ermittlungsverfahren nunmehr die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG, wenn er entsprechend tätig wird. Es entsteht ggf. nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV.

LG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 110 Qs 8/24

Zur Bemessung der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren.

LG Mühlhausen, Beschl. v. 16.4.2024 – 3 Qs 32/24, AGS 2024, 313

Der Rat des Rechtsanwalts im vorbereitenden Verfahren, keine Angaben zur Sache zu machen und nicht bei der Polizei auszusagen, lässt die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren entstehen, auch wenn die schriftliche Vollmacht danach ausgestellt wird.

Nr. 4108 VV

LG Freiburg, Beschl. v. 25.5.2023 – 9 Qs 5/23, AGS 2023, 312

AG Cottbus RVGreport 2017, 61 = AGS 2017, 27

Wird eine Hauptverhandlung ausgesetzt und findet ein neuer Hauptverhandlungstermin am selben Tag statt, entstehen zwei Terminsgebühren.

LG Potsdam, Beschl. v. 15.8.2024 – 24 Qs 41/24, AGS 2024, 491

Eine Hauptverhandlungsdauer von zwei Stunden und 30 Minuten liegt für ein Verfahren beim Strafrichter deutlich über dem Durchschnitt. Dies rechtfertigt (für den Nebenklägervertreter) die Erhöhung der Terminsgebühr um 50 %.

Nr. 4124 VV

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.6.2023 – 2 Ws 87/23, AGS 2023, 351

Die Gebühren Nrn. 4124, 4125 VV entstehen mit jeder Tätigkeit, die sich auf die Ausführung des Auftrags der Verteidigung in der Berufungsinstanz richtet. Soweit der Verteidiger bereits im ersten Rechtszug tätig war, gelten Nrn. 4100 ff. VV nach § 19 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 10 Hs. 1 RVG noch die Einlegung der Berufung nach § 314 StPO einschließlich der diesbezüglichen Beratung ab; die neue Gebühreninstanz beginnt für diesen Verteidiger also erst nach der Einlegung der Berufung.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 – 1 Ws 309/22, AGS 2023, 80

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV entsteht schon bei der erstmaligen Tätigkeit im Berufungsverfahren, wofür keine nach außen erkennbare Tätigkeit erforderlich ist, sondern auch eine (interne) Beratung des Mandanten über den Gang des Verfahrens ausreichen kann.

LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 – 12 Qs 16/23, AGS 2023, 270

1. Die Rechtsmitteleinlegung selbst sowie beratende Tätigkeit vor der Einlegung werden mit der Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten; Tätigkeiten des Verteidigers nach Einlegung des Rechtsmittels aber über die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz.

2. Ggf. kann die Notwendigkeit des Verteidigerhandelns dann zu verneinen sein, wenn die Rechtsmitteleinlegung allein vorsorglich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgt wäre. Dann muss aber die Einlegung ausschließlich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen und das der Rechtsmittelschrift zu entnehmen sein. Es reicht nicht aus, wenn nur die Möglichkeit in Aussicht gestellt wird, dass das eigene Rechtsmittel im Falle einer Nichteinlegung der Staatsanwaltschaft wieder zurückgenommen wird, dies aber keineswegs verbindlich angekündigt wird.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.1.2024 – 12 Qs 80/23, StraFo 2024, 119 = AGS 2024, 156 = JurBüro 2024, 79

Ist die allein von der Staatsanwaltschaft geführte und begründete Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt und wird sie kurz vor der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen, rechtfertigt das nicht ohne Weiteres den Nichtansatz der Mittelgebühr nach Nr. 4124 VV.

LG Cottbus, Beschl. v. 11.12.2024 – 22 Qs 188/24

1. Für die Bemessung der festzusetzenden Gebührenhöhe ist die gegen einen Beschuldigten verhängte bzw. die ihm für die ihm vorgeworfene Tat drohende Strafe nicht der alleinige Anknüpfungspunkt. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr auch der Umfang der rechtsanwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten.

2. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf das Strafmaß rechtfertigt die Ermäßigung der Mittelgebühr nicht.

Nr. 4130 VV

AG Nürnberg, Beschl. v. 2.5.2024 – 401 Ds 207 Js 8267/22, AGS 2024, 361

Wenn der Verteidiger nach (Teil-)Aufhebung und Zurückverweisung eines Verfahrens durch das Revisionsgericht an das Berufungsgericht dem Mandanten den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens erläutert, entsteht durch diese Tätigkeit die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, die Tätigkeit wird nicht durch die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren abgegolten.

AG Nürnberg, Beschl. v. 14.2.2024 – 401 Ds 207 Js 8267/22

(aufgehoben durch AG Nürnberg, Beschl. v. 2.5.2024 – 401 Ds 207 Js 8267/22, AGS 2024, 361)

Wird das Verfahren vom Revisionsgericht zurückverwiesen, wird die allgemeine Information über den grundsätzlichen weiteren Verlauf der neuen (Tatsachen-)Instanz noch von der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren abgegolten. Es ist üblich, dass sich nach der Kenntnisnahme einer Entscheidung der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Mandanten mündlich oder schriftlich äußert. Diese Tätigkeit ist noch der gerade zu Ende gegangenen Instanz zuzurechnen.

Nr. 4141 VV

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16.1.2023 – 12 Qs 76/22, AGS 2023, 74 = StraFo 2023, 115 (aufgehoben durch OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.3.2023 – Ws 139/23, AGS 2023, 168 = StraFo 2023, 203 = RVGprof. 2023, 93 = DAR 2023, 411)

Nr. 4141 VV ist analog auf den Fall anzuwenden, dass der Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft noch vor der Anklageerhebung vereinbart, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Beschuldigten akzeptiert wird, und das dann umgesetzt wird.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.3.2023 – Ws 139/23, AGS 2023, 168 = StraFo 2023, 203 = RVGprof. 2023, 93 = DAR 2023, 411 (Aufhebung von LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16.1.2023 – 12 Qs 76/22

Der Senat hält an seiner bisherigen Rspr. (Beschl. v. 20.5.2009 – 2 Ws 132/09), fest, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und nicht dagegen vorzugehen. Dabei ist es unerheblich, ob von Anfang an übereinstimmend das Strafbefehlsverfahren gewählt wird oder die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und dann entweder durch Rücknahme der Anklage oder gem. § 408a StPO zum Strafbefehlsverfahren übergegangen wird.

LG Aachen, Beschl. v. 28.2.2024 – 2 Qs 8/23, AGS 2024, 228

1. Dass die Tätigkeit des Verteidigers nicht ursächlich für die Einstellung des Verfahrens war, ist für das Entstehen der zusätzliche Verfahrensgebühr unerheblich.

2. Für die anwaltliche Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwändigen anwaltlichen Mitwirkung, bestehen nicht (entgegen KG Berlin RVGprofessionell 2007, 79).

3. Die auf Förderung gerichtete anwaltliche Mitwirkungshandlung i.S.d. 4141 VV muss weder ursächlich noch mitursächlich für die Einstellungsentscheidung des Gerichts gewesen sein. Es muss also keine Ursächlichkeit im Sinne einer conditio sine qua non zwischen anwaltlicher Mitwirkung und Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung, sondern lediglich eine Tätigkeit, die auf die Förderung des Verfahrens ausgerichtet war, vorliegen. Das Verfassen eines auf Einstellung des Verfahrens gerichteten Schriftsatzes ist ersichtlich eine solche Tätigkeit.

AG Cham, Beschl. v. 23.1.2024 – 2 Ls 506 Js 4996/23, AGS 2024, 120

Die Mitteilung des Todes des beschuldigten Mandanten durch den Verteidiger führt nicht zum Anfall der Gebühr nach Nr. 4141 VV.

LG Leipzig, Beschl. v. 9.4.2024 – 13 Qs 118/24, AGS 2024, 350

Eine Gebühr nach Nr. 4141 VV entsteht nicht, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hat, ausgesetzt wurde und – durch die Rücknahme der Berufung – (nur) eine später anberaumte neue Hauptverhandlung entbehrlich wird. Es muss überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden worden sein.

LG Bochum, Beschl. v. 20.12.2024 – 9 Qs 35/24

a.A. AG Herne-Wanne, Beschl. v. 7.6.2024 – 44 OWi 52 Js 120/2412/24, AGS 2024, 316

Das Entfallen von Fortsetzungsterminen führt nicht zur Befriedungsgebühr.

Nr. 4142 VV

OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.3.2024 – 2 Ws 186/23 (S), AGS 2024, 229

Bei der Beschlagnahme eines Gegenstands als Beweismittel entsteht die Gebühr Nr. 4142 VV nicht.

OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2023 – 3 Ws 66/23, AGS 2023, 550

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23, AGS 2023, 401 = JurBüro 2023, 470

LG Hagen, Beschl. v. 31.5.2023 – 44 Qs 26/23, AGS 2023, 501

1. Die Verfahrensgebühr für Tätigkeiten bei der Einziehung wird auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung naheliegen.

2. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der/des Angeklagten auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Es kommt daher nicht darauf an, dass wegen einer (vermuteten) Vermögenslosigkeit der Angeklagten erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen. Bei der Feststellung des Gegenstandswertes kommt es des Weiteren auch nicht auf die Anzahl der Täter und das wirtschaftliche Interesse jedes einzelnen Täters an der Abwendung der Einziehung an.

BGH, Beschl. v. 27.8.2024 – 5 StR 297/24, NStZ-RR 2024, 392

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der/des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung.

LG Chemnitz, Beschl. v. 5.1.2024 – 4 Qs 348/23, AGS 2024, 121 = StraFo 2024, 103

Auch wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlussverfügung erklärt hat, von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung abzusehen, macht das eine Beratung des Mandanten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung nicht überflüssig, sodass eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV entsteht.

LG Bonn, Beschl. v. 22.11.2023 – 65 Qs 19/23, AGS 2024, 31

Berät der Rechtsanwalt seinen Mandanten dahin, dass dieser einer formlosen Einziehung zustimmt, löst auch dies die Gebühr nach Nr. 4142 VV aus. Dem Entstehen der Gebühr steht es auch nicht entgegen, wenn das Verfahren im Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO eingestellt wird.

LG Detmold, Beschl. v. 21.2.2023 – 23 Qs 121/22, AGS 2023, 210

Allein dass der Verteidiger „bei einer Verständigung im HVT vor dem AG auch die Einziehungsposition der Anklageschrift für seinen Mandanten verstärkt im rechtlichen Auge hatte“ und „über gestaltete Verfahrenseinstellungen natürlich um die Reduzierung des Wertansatzes weiß“, reicht nicht für die Annahme einer beratenden Tätigkeit i.S.d. Gebührenentstehung nach Nr. 4142 VV aus.

BGH, Beschl. v. 27.8.2024 – 5 StR 240/24 (inzidenter)

Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23, AGS 2023, 401 = JurBüro 2023, 470

Für das objektive, wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift, wenn diese sich zur Vermögensabschöpfung äußert, grundsätzlich erhebliche Bedeutung zu; der Inhalt der Anklageschrift verliert allerdings seine Bedeutung für die Bestimmung des Gegenstandwertes für das Einziehungsverfahren, wenn die Vermögensabschöpfung in der genannten Höhe ernstlich nicht im Raum steht und die Berechnung deshalb nur fiktiven Charakter hat.

LG Berlin, Beschl. v. 5.3.2024 – 511 Qs 5 u. 10/24, AGS 2024, 233

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 20.6.2024 – 18 KLs 104 Js 10095/22, JurBüro 2024, 415

1. Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO a.F. ist der Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV a.F. ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt.

2. Das für die Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Anwalt – gegebenenfalls auch nur beratend – tätig wird.

LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2023 – 8 Qs 326/23

Entscheidend für die Berechnung des Gegenstandswertes für die Nr. 4142 VV ist nicht, in welcher Höhe die Staatsanwaltschaft am Ende der Beweisaufnahme eine Einziehung für gerechtfertigt hält, sondern vielmehr, welcher Betrag durch die Anklageerhebung zum Verfahrensgegenstand gemacht wird.

LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 20.2.2023 – 22 Qs 1/23, AGS 2023, 137

Ein gefälschter (polnischer) Führerschein hat keinen objektiven Verkehrswert.

LG Hildesheim, Urt. v. 12.10.2023 – 25 NBs 5/23, AGS 2023, 523

Die Einziehung des Wertes des Erlangten ist auch gegen bloß leichtfertig handelnde Täter ohne Abzug von Aufwendungen anzuordnen.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.11.2024 – 12 KLs 506 Js 609/22

Bei der Bewertung des Vermögensarrestes im Rahmen der Nr. 4142 VV bleiben wirtschaftliche Nachteile, die sich aus dem Ermittlungsverfahren im Allgemeinen, nicht jedoch aus dem Arrest selbst ergeben, außer Betracht.

BGH, Beschl. v. 5.7.2024 – 3 StR 201/23, NStZ-RR 2024, 328 = JurBüro 2023, 581

Marihuanapflanzen, die zur Gewinnung von Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sind, haben auch nach Inkrafttreten des KCanG keinen anzusetzenden Gegenstandswert.

Nr. 4143 VV

OLG Bamberg, Beschl. v. 5.9.2024 – 1 Ws 187/24, AGS 2024, 554 = JurBüro 2024, 581

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 Ws 298/23

Die Beiordnung des Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 StPO erstreckt sich auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. An seiner früheren entgegenstehenden Rechtsauffassung (OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2013 – 2 Ws 569/13) hält der Senat hält nicht fest.

III.

Teil 5 VV

Nr. 5115 VV

LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 – 12 Qs 16/24, AGS 2024, 493

Für das Entstehen der Gebühr Nr. 5115 VV ist es nicht ausreichend, wenn das Verfahren ausschließlich von Amts wegen eingestellt wird.

LG Freiburg, Beschl. v. 21.8.2023 – 16 Qs 30/23, AGS 2023, 453

Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, auf eine Fortsetzung des Bußgeldverfahrens gegen seinen Mandanten in unverjährter Zeit hinzuwirken. Unterlässt er daher für die Fortsetzung des Verfahrens erforderliche Verfahrenshandlungen, kann ihm das nicht im Rahmen der Geltendmachung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr entgegengehalten werden.

AG Freiburg, Beschl. v. 10.5.2023 – 76 OWi 48/23, AGS 2023, 452 (aufgehoben durch LG Freiburg, Beschl. v. 21.8.2023 – 16 Qs 30/23, AGS 2023, 453)

Wartet der Verteidiger mit einer Tätigkeit, auf die für den Verfahrensfortgang zwingend angewiesen ist, bis die Verfolgungsverjährung eingetreten war, führt er somit absichtlich die Verfolgungsverjährung herbei und kann deshalb nicht die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV geltend machen.

IV.

Teil 7 VV

Vorbem. 7 VV

AG Köln, Beschl. v. 10.9.2024 – 581 Cs 391/23

AG Tiergarten, Beschl. v. 12.11.2024 – 332a OWi 64/22

Die im Zuge der Akteneinsichtnahme entstandene Aktenversendungspauschale ist keine notwendige Auslage der Prozessführung und wird damit dem ortsansässigen Verteidiger nicht erstattet. Es handelt sich nicht um eine Aufwendung i.S.v. §§ 675, 670 BGB.

LG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 110 Qs 8/24

AG Köln, Beschl. v. 13.3.2024 – 651 Ds 256/23

Auch einem am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt ist nicht zumutbar, für jede Akteneinsicht die Akte am Prozessgericht abzuholen oder sie dort einzusehen. Er kann daher die sog. Aktenversendungspauschale i.H.v. 12 EUR zum Zwecke der Ausführung des Auftrags für erforderlich halten. Sie stellt eine Aufwendung des Verteidigers i.S.d. § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB dar und ist dem Verteidiger somit zu erstatten.

KG, Beschl. v. 30.4.2024 – 5 AR 8/24, AGS 24, 273 = Rpfleger 2024, 558

1. Kostenschuldner einer Aktenversendungspauschale ist nach § 28 Abs. 2 GKG derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst; wenn ein Rechtsanwalt die entsprechende Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle abgibt, ist somit der Rechtsanwalt selbst alleiniger Kostenschuldner. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den bei Auslegung von Prozesserklärungen zu beachtenden Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, kann eine von dem die Aktenübersendung beantragenden Rechtsanwalt „namens der Mandantschaft“ eingelegte Erinnerung gegen den entsprechenden Kostenansatz als für den Rechtsanwalt selbst eingelegte Erinnerung ausgelegt werden.

2. Für den Anfall der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass Akten durch ein Gericht auf Antrag an den Antragsteller (§ 28 Abs. 2 GKG) versendet werden.

3. Nimmt der eine Aktenversendung Beantragende den Aktenversendungsantrag zurück, nachdem die Akte bereits durch die Geschäftsstelle zur Übersendung in den Geschäftsgang gegeben worden ist, ist generell keine Verpflichtung der aktenversendenden Stelle anzuerkennen, nachzuforschen, wo sich die Akte gerade befindet, und zu versuchen, die bereits auf den Weg gebrachte Akte anzuhalten oder gar wieder zurückzuholen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.1.2024 – 10 E 780/23, AGS 2024, 126

Die Kosten für die Versendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten schuldet – im Verhältnis zum Gericht – der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte.

Nr. 7000 VV

LG Köln, Beschl. v. 24.10.2024 – 104 Ks 76/23

Zur Frage, wann der Ausdruck aus der elektronischen Gerichtsakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache ausnahmsweise geboten ist.

SG Ulm, Beschl. v. 12.7.2024 – S 13 SF 2602/23 E, JurBüro 2024, 419

Der Ausdruck einer elektronisch überlassenen Verwaltungsakte, die als PDF-Datei mit Inhaltsverzeichnis überlassen wurde, ist, nachdem die elektronische Aktenbearbeitung zum Standard geworden ist, zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache auch unter Berücksichtigung der Kostenminimierungspflicht nicht geboten. Deshalb ist der Ausdruck auch nur von Teilen der Verwaltungsakte nicht nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV zu entschädigen. Was zur „Bearbeitung“ einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Rechtsanwalts, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.9.2024 – Ws 649/24, AGS 2024, 555 = JurBüro 2024, 580 = StraFo 2024, 480

1. Bei Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten kann deren Ausdruck durch den Verteidiger ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung besteht für eine sachgemäße Bearbeitung einer Rechtssache grundsätzlich kein Erfordernis, eine in elektronischer Form vorhandene Akte auszudrucken.

2. Den Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, trifft eine besondere Begründungs- und Darlegungslast, warum dies zusätzlich zu der zur Verfügung gestellten digitalisierten Akte, die eine sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglicht, notwendig war, wenn er die zusätzlichen Ausdrucke ersetzt verlangt.

Nr. 7002 VV

LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23, AGS 2023, 219

Voraussetzung für das Entstehen der Post- und Telekommunikationsdienstleistungenpauschale nach Nr. 7002 VV ist, dass überhaupt entsprechende Entgelte angefallen sind, was bei einer mündlichen Beratung bzw. Besprechung nicht der Fall ist.

Nr. 7003 VV

BVerwG, Beschl. v. 27.3.2023 – 3 KSt 1/22, AGS 2023, 323

1. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Der Begriff Kanzlei umfasst nicht nur den Hauptsitz, sondern auch Zweigstellen.

2. Nach § 670 BGB, der gem. § 675 Abs. 1 BGB auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechende Anwendung findet, ist der Auftraggeber, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, zum Ersatz verpflichtet.

Nr. 7006 VV

AG Tiergarten, Beschl. v. 12.3.2024 – 265a Ds 123/23

Zur Höhe der notwendigen Übernachtungskosten des Verteidigers (150 EUR sind angemessen).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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