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Keine analoge Anwendung des § 111n Abs. 1 StPO auf Kryptowerte

Eine analoge Anwendung von § 111n Abs. 1 StPO auf Forderungen einschließlich der Herausgabe von Kryptowerten, die der Beschuldigte aus der Straftat erlangt hat, ist ausgeschlossen.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Verden, Beschl. v. 14.4.20252 Qs 35/25

I. Sachverhalt

Lösegeld in Bitcoin gezahlt

Die Antragstellerin wurde Opfer eines Ransomware-Angriffs. Die Datenbanken und Anwendungen (inkl. Kundendaten) wurden durch die Angreifer verschlüsselt, sodass die Mitarbeiter der Antragstellerin keinen Zugriff mehr auf diese hatten. Zur Wiederherstellung des Zugriffs forderten die Täter ein Lösegeld. Man einigte sich mit den unbekannten Tätern schließlich auf ein Lösegeld in Höhe von 7,41598504 Bitcoin zum damaligen Kurswert von 202.000 EUR. Das Lösegeld wurde in Form von Bitcoin in zwei Zahlungen in Höhe von jeweils ca. 100.000 EUR an zwei unterschiedliche Bitcoin-Wallets gezahlt. Als Inhaber des Wallets auf der Plattform Binance konnte X ermittelt werden. Mit Beschluss des AG wurde ein Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des X angeordnet. Mit Pfändungsbeschluss der StA wurden sämtliche Ansprüche des X gegen die Binance Holdings Ltd. bis zu einer Höhe von 7,41598504 Bitcoin gepfändet. Da ein Nachweis individueller Bitcoins nicht möglich sei, wurde die Einziehung einer Kryptowährung, die dem Wert des Erlangten (7,41598504 Bitcoin) entspricht, angeordnet. Die Binance Ltd. transferierte 3.674,34 Solana, äquivalent zu 7,41598504 Bitcoin, auf ein Paper-Wallet der Polizei Nordrhein-Westfalen. Die Antragstellerin stellte den Antrag auf Rückgabe der beschlagnahmten Kryptowährungen. Diesen Antrag lehnte das AG ab. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde als unbegründet verworfen.

II. Entscheidung

Kein Anspruch auf Rückgabe

Gem. § 111n Abs. 1 StPO wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 StPO beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 StPO beschlagnahmt worden ist und für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Forderungen und Daten seien keine beweglichen Sachen, sondern nur die Urkunden und Datenträger, auf denen sie gespeichert sind. Bei Kryptowerten handele es sich um digitale Vermögenswerte ohne Sachqualität; bei den sichergestellten Kryptowerten nicht um bewegliche Sachen i.S.d. § 111n Abs. 1 StPO, weshalb nach dieser Vorschrift kein Anspruch auf Herausgabe besteht.

Keine planwidrige Gesetzeslücke

Der Antragstellerin stehe auch kein Anspruch analog § 111n Abs. 1 StPO zu.

Der Gesetzgeber habe die Herausgabe von nicht beweglichen Sachen an den letzten Gewahrsamsinhaber, § 111n Abs. 1 StPO, oder den Geschädigten, § 111n Abs. 2 StPO, im Ermittlungsverfahren (d.h. in den §§ 111c ff. StPO) bewusst nicht geregelt mit der Absicht, dass beschlagnahmte nicht bewegliche Sachen an diese Personen nicht im Wege einer vorläufigen Entscheidung herausgeben werden sollen. Zwar werde der Anwendungsbereich des § 94 Abs. 1 StPO nicht auf körperliche Gegenstände beschränkt. Der Begriff des „Gegenstands“ i.S.d. § 94 StPO sei vielmehr weiter als der der beweglichen und unbeweglichen Sachen (BVerfG NJW 2005, 1917, 1920). Erfasst werde alles, was einen Beweiswert haben und für die Untersuchung von Bedeutung sein kann (BVerfG a.a.O.). Demgegenüber ordne der Gesetzgeber die Gesamtheit an beschlagnahmefähigen Gegenständen in § 111c Abs. 1-3 StPO in drei Kategorien: die beweglichen Sachen, Forderungen und andere Vermögenswerte sowie Grundstücke und Rechte an diesen. Der Gesetzgeber habe in § 111c StPO bewusst diese drei Kategorien geschaffen und für diese Kategorien unterschiedliche Regelungen vorgesehen. Da es sich bei Kryptowerten nicht um beweglichen Sachen handelt und auch nicht um Grundstücke oder Rechte an diesen, unterfielen sie der Regelung der „anderen Vermögensrechte“ (BGH NStZ 2018, 401). Dieser Kategorisierung folgend verwende der Gesetzgeber in § 111n Abs. 1 StPO ausdrücklich den Begriff der „beweglichen Sache“, identisch zu § 111c Abs. 1 S. 1 StPO, und verweise im Rahmen des § 111c StPO auch nur auf den Abs. 1, der die beweglichen Sachen betrifft, und gerade nicht auf Abs. 2, der Forderungen und andere Vermögenswerte betrifft. Diese Argumente sprechen vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber bewusst die Herausgabe nur für bewegliche Gegenstände, nicht aber für Forderungen und andere Vermögenswerte regeln wollte.

Keine vergleichbare Interessenlage

Es liegt jedenfalls auch keine vergleichbare Interessenlage zwischen Kryptowerten und beweglichen Sachen vor. § 111n StPO habe als vorläufige Besitzstandsregelung nur den Gewahrsam im Blick, ohne dafür jedoch selbst abschließende Regelungen zu treffen. Er knüpfe vielmehr direkt an das Besitzrecht des BGB an. § 111n StPO beabsichtige die Herausgabe an denjenigen, der nach dem BGB das beste Recht zum Besitz hat. Auf Surrogate einer durch die Straftat entzogenen Sache finde § 111n StPO deshalb keine Anwendung, auch nicht bei Verarbeitung oder Vermischung der entzogenen Sache. Mangels Körperlichkeit von Kryptowerten könne an diesen kein Besitz begründet werden. Bei Kryptowerten liege kein besitzähnlicher Zustand vor. Zwar werde durch Blockchain grundsätzlich eine transparente und fälschungssichere Zuordnung von Kryptowerten zu einer Blockchain-Adresse ermöglicht. Diese Zuordnung erfolgt aber nicht über ein besitzähnliches Herrschaftsverhältnis an einem individualisierbaren Bitcoin, sondern ähnlich zu sonstigem Buchgeld in der Form, dass das Guthaben einer Bitcoin-Adresse festgehalten wird. Dem stehe nicht entgegen, dass im Rahmen der Bitcoin-Blockchain kein mit einem Zahlungsdienstvertrag i.S.d. § 675f ff. BGB vergleichbares Schuldverhältnis begründet wird. Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen eine Online-Plattform die Verwaltung der Private Keys übernimmt, habe der Nutzer dieser Plattform nur schuldrechtliche Ansprüche gegen den Betreiber der Plattform. Er habe hingegen keine eigene Kontrolle über die Private Keys und hat deshalb auch keinen eigenen Zugriff auf „seine“ Kryptowerte. Aus diesem Grund erfolgte die Beschlagnahme auch nicht über die Ingewahrsamnahme, vgl. § 111c Abs. 1 S. 1 StPO, sondern über den Arrest und die Pfändung der Forderungen des X gegenüber der Binance Holding Ltd., vgl. § 111c Abs. 2 S. 1 StPO.

Zum Schutz des Geschädigten nicht erforderlich

Eine analoge Anwendung des § 111n StPO auf Kryptowerte sei auch nicht zum Schutz der Interessen der Geschädigten erforderlich. Die Interessen der Geschädigten würden im Rahmen der vorläufigen Sicherung und im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ausreichend berücksichtigt. Sofern der Geschädigte ein Interesse an einer zeitnahen Befriedigung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse infolge der Straftat vorträgt, so sei dies zwar dem Grunde nach nachvollziehbar. Für eine Befriedigung im Ermittlungsverfahren stünden diesem Interesse aber die berechtigen Interessen anderer Geschädigter gegenüber. Zum Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens, gerade im Rahmen von Geldwäscheverfahren, sei in der Regel noch unklar, in welchem Umfang Geschädigte Forderungen hinsichtlich der sichergestellten Vermögenswerte geltend machen werden. Die Vorschriften im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, §§ 459h ff. StPO, träfen diesbezüglich abschließende Regelungen, die sicherstellen, dass eine anteilige Verteilung auf alle Gläubiger erfolgt. Diese Regelungen könnten nicht dadurch unterlaufen werden, dass einzelne Geschädigte bereits vorab, und deshalb gegebenenfalls in ungerechtfertigter Höhe, befriedigt werden. Das Interesse, einen Wertverlust aufgrund von Kursschwankungen zu vermeiden, werde hingegen durch die bestehenden Regelungen bereits ausreichend geschützt. Den sich hieraus ergebenden Gefahren trage der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Notveräußerung gemäß § 111p StPO ausreichend Rechnung.

III. Bedeutung für die Praxis

Nichts hinzuzufügen

Neue Zeiten, neue Technologien, neue Rechtsfragen. Kryptowerte sind einziehungsfähig nach §§ 73, 73c StGB (BGH NStZ 2018, 401; Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 73 Rn 17). Das LG Verden weist gleichwohl darauf hin, dass für die vorläufige Sicherung von Kryptowerten zwecks späterer Einziehung die bestehenden Normen der StPO gelten und ausreichend sind. Schon mit Blick auf die Dreiteilung der Sicherungsobjekte in § 111c StPO ist der überzeugenden Begründung nichts hinzuzufügen (ebenso Köhler, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 111c Rn 8 m.w.N.). Es gilt insoweit nichts anderes, als wenn das Lösegeld in diesem Fall klassisch überwiesen worden und dann als Forderung auf Rückgewähr des Buchgelds mit der Sicherung vorläufig zu sichern wäre. Um das Risiko von Kursschwankungen zu minimieren, sollten Verfahrensbevollmächtigte von Geschädigten in solchen Fällen zeitnah einen Antrag auf Notveräußerung bei der Staatsanwaltschaft nach § 111p StPO stellen („erheblicher Wertverlust“). Dabei sind allerdings die Anhörungsrechte der Betroffenen (Abs. 3) und deren Rechtsbehelfe (Abs. 5) zu beachten. Von heute auf morgen geht das nicht. Wer das für unpassend hält, muss auf eine Änderung der einschlägigen Vorschriften hinarbeiten.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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