1. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 S 2 BVerfGG umfasst grundsätzlich auch die – fristgerechte – Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs. 1 S 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt.
2. Bei einer gegen eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde muss dafür mitgeteilt werden, wann die für die Fristberechnung maßgebliche Instanzentscheidung sowohl der Verteidigung als auch den Beschwerdeführenden bekannt gemacht wurde.
3. Zum Anfangsverdacht und der Auffindevermutung.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
16-Jähriger bittet 13-Jährige um Nacktbilder
Die Staatsanwaltschaft führte gegen den zum Tatzeitpunkt (§ 155 StPO) jugendlichen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Inhalte. Ausgangspunkt war ein Chat des damals knapp 16-jährigen Beschuldigten mit einem elfjährigen Mädchen, das sein Alter ihm gegenüber wahrheitswidrig mit 13 Jahren angegeben hatte. In dem sehr kurzen Chatverlauf erkundigte sich der Beschuldigte, ob das Mädchen ihm Nacktbilder schicken würde. Dies lehnte das Mädchen auch auf Nachfrage hin ab. Daraufhin endete der Chatverlauf.
Anordnung der Durchsuchung
Auf dieser Grundlage ordnete das AG die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten an. Aus dem Chat ergebe sich ein offensichtliches Interesse an kinderpornografischem Material, weshalb auch der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte im Besitz anderer solcher Inhalte sei. Die Durchsuchung wurde vollzogen, wobei mehrere elektronische Geräte des Beschuldigten sichergestellt wurden.
Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidung des LG
Die vom Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegte Beschwerde hat das LG als unbegründet verworfen. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten. Er sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Die Durchsuchung sei wegen des eher schwachen Anfangsverdachts, der aufgrund seines Alters geringen Tatschwere und der nur schwachen Auffindewahrscheinlichkeit unverhältnismäßig gewesen. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenoemmen, weil sie unzulässig sei.
II. Entscheidung
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Der Vortrag des Beschuldigten genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung der Fristeinhaltung. Eine Verfassungsbeschwerde sei innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359, 361; st. Rspr). Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG verlange grundsätzlich auch, dass die Beschwerdeführenden innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG darlegen, dass die Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt (vgl. BVerfGK 14, 468, 469). Bei einer gegen eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde müsse dafür mitgeteilt werden, wann die für die Fristberechnung maßgebliche Instanzentscheidung sowohl der Verteidigung als auch den Beschwerdeführenden bekannt gemacht wurde. Denn das einfache Prozessrecht sehe eine Bekanntgabe an beide vor, wobei die zeitlich frühere Bekanntgabe die Verfassungsbeschwerdefrist auslöse (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.6.2014 – 2 BvR 1004/13; Beschl. v. 12.7.2023 – 1 BvR 58/23 m.w.N.; Beschl. v. 19.7.2024 – 1 BvR 943/24).
Zustellung an den Beschuldigten ggf. eher als an Verteidiger
Diesen Anforderungen genüge der Vortrag des Beschuldigten nicht. Auf seiner Grundlage könne nicht zuverlässig beurteilt werden, ob die Verfassungsbeschwerde die Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG gewahrt hat. Die Beschwerdeschrift benenne allein den Zeitpunkt, zu dem der Beschluss des LG dem Verteidiger zugestellt worden ist. Da aber mit Blick auf den nicht unerheblichen Zeitraum von fünfzehn Tagen zwischen dem Erlass des Beschlusses und seinem Eingang beim Verteidiger nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschluss dem Beschuldigten bzw. seinen gesetzlichen Vertretern bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen sei, sei die Einhaltung der Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG weder aus sich heraus noch aus dem Beschwerdevorbringen nachvollziehbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.7.2024 – 1 BvR 943/24).
Obiter dictum: Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme
Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde konnte das BVerfG offenlassen, ob sich die Durchsuchungsanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache noch als verfassungsgemäß erweisen. Zweifel bestehen nach Auffassung des BVerfG allerdings in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Die Anordnung der Durchsuchung bedürfe wegen des erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162, 186 f.; 96, 44, 51). Die Durchsuchung müsse insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162, 86 f.; 59, 95, 97; 96, 44, 51). Hierbei seien auch die Bedeutung des potenziellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfGE 115, 166, 197).
Danach begegne die Angemessenheit der Durchsuchungsanordnung verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts der schwerwiegenden Eingriffsintensität einer Durchsuchung sei zu besorgen, dass der aufgrund des kurzen Chats eher schwache Anfangsverdacht sowie die daher nur geringe Auffindevermutung nicht ausreichen, um die Durchsuchungsanordnung zu rechtfertigen. So weise der vorliegende Chatverlauf lediglich auf das Interesse des erst knapp 16 Jahre alten Beschuldigten am Besitz von Nacktbildern eines (vermutlich) 13-jährigen Mädchens hin. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten ein weitergehendes Interesse an dem Besitz anderer strafbarer Inhalte als an Nacktbildern pubertierender Mädchen vorzuwerfen sein könnte, seien aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.
III. Bedeutung für die Praxis
§ 37 Abs. 2 StPO gilt nicht
1. Die Entscheidung zeigt mal wieder, dass die Hürden für eine zulässige Verfassungsbeschwerde – leider – hoch sind und viele Beschwerdeführer es daher nicht schaffen, die Hürde zu überspringen. So auch hier, wo der Verteidiger offenbar übersehen hat, dass – obwohl es um die Überprüfung von strafverfahrensrechtlichen Entscheidungen ging – die Vorschrift des § 37 Abs. 2 StPO, wonach ggf. die spätere Zustellung der landgerichtlichen Entscheidung an den Verteidiger maßgeblich gewesen wäre, nicht gilt. Das muss man als Verteidiger in vergleichbaren Fällen ggf. im Auge haben.
Hohe Hürden für die Verfassungsbeschwerde
Ob die Hürden für eine zulässige Verfassungsbeschwerde zu hoch sind, soll hier dahinstehen. Die hohen Anforderungen sind sicherlich auch eine Art Selbstschutz vor noch mehr Verfassungsbeschwerden. Dabei bleibt dann aber sicherlich die eine oder andere Frage, zu der man gerne einmal etwas aus Karlsruhe gehört hätte, auf der Strecke. Hier hat dann das BVerfG zur Sachfrage aber zumindest in einem obiter dictum Stellung genommen und das m.E. recht deutlich. Danach wird man davon ausgehen können, dass die Verfassungsbeschwerde, wenn sie zulässig gewesen wäre, Erfolg gehabt hätte. Und das m.E. mit Recht. Denn man wird kaum daraus schließen können, dass ein (wahrscheinlich auch noch pubertierender) 16-Jähriger, der ein pubertierendes Mädchen von (vermeintlich) 13 Jahren nach Nacktbildern fragt, ein (weitergehendes) Interesse an dem Besitz kinderpornografischer Inhalte hat. Jedenfalls wird man davon nicht ohne weitere Anhaltspunkte ausgehen können (vgl. zur Durchsuchung im KiPo-Bereich BVerfG, Beschl. v. 21.10.2024 – 1 BvR 2215/24 und auch Urbancyk, StRR 2/2025, 6). Mich hätte mal die Begründung des AG für die Anordnung der Durchsuchung und die Begründung der Beschwerdeentscheidung des LG interessiert. Viel kann da jedenfalls nicht an Begründung gestanden haben. Sonst wäre das BVerfG nicht doch so deutlich geworden.











