Einen Betroffenen, der seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der allgemeinen Sachrüge begründen möchte, trifft kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Begründungsfrist, wenn ihm die Aufnahme der Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts verweigert wird, nachdem er am letzten Tag der Frist wenige Minuten vor dem Ende der veröffentlichten Sprechzeit der Geschäftsstelle auf dieser erschienen ist (Abgrenzung von OLG Hamm, Beschl. v. 28.5.2015 – 1 Vollz (Ws) 248/15 bei juris = NStZ-RR 2015, 327).
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Zulassungsantrag wird als unzulässig verworfen
Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Der Betroffene hat gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil form- und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Das vollständige Urteil wurde ihm am 10.1.2024 zugestellt. Am Rosenmontag, den 12.2.2024, hat das AG den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist begründet worden sei. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das BayObLG hat dem Betroffenen Wiedereinsetzung gewährt, seinen Zulassungsantrag aber verworfen.
II. Entscheidung
Wiedereinsetzung
Das BayObLG, gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Betroffene sei ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gehindert gewesen (§ 44 ff. StPO, § 46 OWiG). Insoweit geht das BayObLG von folgendem Sachverhalt aus.
Verfahrensablauf
Das AG hatte sowohl im Internet als auch durch ein Schild am Eingang des Gerichts die Sprechzeiten der Geschäftsstelle mit 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr angegeben. Am 12.2.2024, dem letzten Tag der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, war der Betroffene bei Gericht um 11:49 Uhr erschienen, um seinen Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG zu begründen. Dort teilte man ihm mit, dass die zuständige Stelle nur bis 11:30 Uhr geöffnet hatte. Ein Bediensteter erklärte um 11:54 Uhr nochmals ausdrücklich, die Begründung des Betroffenen werde heute nicht mehr protokolliert, da die Geschäftsstelle geschlossen habe. Der Betroffene solle am nächsten Tag wiederkommen. Eine Protokollierung der Antragsbegründung des Betroffenen am 12.2.2024 erfolgte deshalb nicht.
Justizverschulden
Nach Auffassung des BayObLG beruht damit die verspätete Begründung der Rechtsbeschwerde auf einem Justizverschulden, weil das AG deren fristgerechte Aufnahme zu Unrecht abgelehnt habe. In einem solchen Fall sei dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 345 Rn 22 m.w.N). Zur Begründung bezieht sich das BayObLG auf Art. 19 Abs. 4 GG, der die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes garantiere. Der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache dürfe danach in keinem Fall ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (BVerfGE 40, 272, 174; 44, 302, 305). Zulässig sei es lediglich, den Zugang zu den Gerichten von der Erfüllung formeller Voraussetzungen, insbesondere von der Einhaltung bestimmter Fristen, abhängig zu machen (BVerfGE 9, 194, 199; 10, 264, 267). Prozessuale Fristen dürften aber bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden (BVerfGE 40, 42, 44; 41, 323, 328; 52, 203, 207; 69, 381, 385). Dass ein Betroffener bis zum letzten Tag der Frist abwartet, ehe er eine fristgebundene prozessrechtliche Erklärung abgibt, könne ihm daher grundsätzlich nicht vorgeworfen werden. Der Rechtsmittelführer müsse aber den Aufwand kalkulieren, der zeitlich und organisatorisch erforderlich ist, damit die Rechtsmittelerklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form innerhalb der Frist gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben werde (st. Rspr. vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 14.2.2023 – 2 BvR 653/20, NStZ-RR 2023, 145; BayObLG, Beschl. v. 5.6.2024 – 204 StObWs 223/24, NStZ-RR 2024, 296). Das Recht eines Rechtsmittelführers, ein Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen, bestehe wiederum nur innerhalb der normalen Dienststunden, wobei der Betroffene den begrenzten personellen Möglichkeiten der Justiz Rechnung zu tragen hat (BGH, Beschl. v. 6.3.1995, NStZ 1996, 353). In diesem Zusammenhang könne er nicht erwarten, dass der Rechtspfleger während seiner gesamten Dienststunden für die Prüfung der Rechtsmittelbegründung zur Verfügung steht. Zu berücksichtigen bleibe insoweit das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen, nicht allein auf eine Person fokussierten Rechtspflege (BGH, Beschl. v. 27.11.2008 – 5 StR 496/08, NStZ 2009, 585 = StraFo 2009, 23). Auch bestehe kein Anspruch darauf, dass bei später Antragstellung allein wegen des bevorstehenden Fristablaufs überobligatorische Tätigkeiten außerhalb des normalen Geschäftsganges entfaltet werden, um die Einhaltung von Fristen zu gewährleisten. Die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelfristen beinhalten nämlich keine reine Bedenkzeit, sondern umfassen zugleich die Zeitspanne, die dem Betroffenen je nach den Umständen zur Erledigung des rein technischen Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung und -begründung verbleibt. Es werde deshalb von einem Betroffenen erwartet, dass er seinerseits alles ihm Zumutbare veranlasst, um die rechtzeitige Protokollierung des Rechtsmittels sicherzustellen (OLG Hamm, Beschl. v. 28.5.2015 – 1 Vollz (Ws) 248/15, NStZ-RR 2015, 327).
Aufnahme der Begründung zu Unrecht verweigert
Dies zugrunde gelegt hätten die Justizbehörden zu Unrecht die rechtzeitige Aufnahme der Rechtsmittelbegründung des Betroffenen am 12.2.2024 verweigert, ohne dass diesen ein Verschulden daran träfe, dass er erst am letzten Tag der Frist elf Minuten vor Ende der veröffentlichten Sprechzeit der Geschäftsstelle erschienen war. Angesichts der öffentlich bekannt gemachten Sprechzeiten der Geschäftsstelle des AG, in denen nicht auf die Möglichkeit einer Verkürzung hingewiesen worden war, stelle es ein Justizverschulden dar, die Geschäftsstelle vorzeitig und ohne Ankündigung zu schließen. Auf die veröffentlichten Dienstzeiten dürfe die rechtsuchende Bevölkerung vertrauen. Der Betroffene sei deshalb nicht verpflichtet, sich vorsichtshalber noch einmal nach ihnen zu erkundigen. Indem diese verkürzt worden seien, sei der Zugang Rechtsuchender zu einer gerichtlichen Sachentscheidung in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise eingeschränkt worden.
Kein überobligatorisches Tätigwerden des Rechts- pflegers erforderlich
Ein Verschulden des Betroffenen könne auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Schließung der Geschäftsstelle und die Verweigerung der Protokollierung der Rechtsmittelbegründung durch den Umstand veranlasst waren, dass die zuständigen Bediensteten befürchteten, eine solche werde erst nach 12:00 Uhr und damit zu einem Zeitpunkt abgeschlossen werden können, der außerhalb der öffentlich bekannt gemachten Sprechzeiten der Geschäftsstelle lag. Hierauf habe sich der Betroffene nicht einstellen müssen, was den Zeitpunkt seines Erscheinens betraf. Zum einen habe der Betroffene lediglich die allgemeine Sachrüge erheben und insbesondere das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung geltend machen wollen. Anders als in den höchstrichterlich (BGH NStZ 1996, 353; 2009, 585) entschiedenen Fällen seien vorliegend gerade keine komplexen Verfahrensrügen zu protokollieren gewesen. Dafür, dass die Aufnahme einer einfach gelagerten Erklärung nicht binnen weniger Minuten möglich gewesen wäre, bestünden bereits keine Anhaltspunkte. Zum anderen hätte es dem Rechtspfleger des AG oblegen, die die Sachrüge beinhaltende Rechtsmittelbegründung des Betroffenen auch dann zu protokollieren, wenn absehbar gewesen wäre, dass er den Vorgang nicht bis exakt 12:00 Uhr würde abschließen können. In einem Fall, in welchem der verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährleistungsanspruch des Staates einerseits und der Wunsch des zuständigen Rechtspflegers an der pünktlichen Einhaltung seiner Dienstzeit andererseits inmitten stehen, führe die Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis, dass dem Rechtspfleger die Aufnahme einer Erklärung auch dann zumutbar sei, wenn dies mit einer geringfügigen Verlängerung seiner Arbeitszeit an dem konkreten Tag verbunden wäre. Anders als in dem vom OLG Hamm (a.a.O.) entschiedenen Fall wäre vom Rechtspfleger gerade keine überobligatorische Tätigkeit außerhalb des normalen Geschäftsganges erwartet worden, sondern lediglich eine überschaubare Dienstzeitüberschreitung. Insoweit besage die Entscheidung gerade nicht, dass die Justizbehörden zu keinerlei Überschreitung der Dienstzeit verpflichtet seien, um den Rechtsschutz rechtsuchender Personen zu gewährleisten. Vielmehr handele es sich um eine Frage der Zumutbarkeit staatlichen Verhaltens im Einzelfall. In diesem Zusammenhang könne es bei wertender Betrachtung unzumutbar erscheinen, vom Rechtspfleger zu verlangen, sich zur Protokollierung einer fristgebundenen Erklärung in eine weit entfernte Justizvollzugsanstalt begeben zu müssen oder neben der Sachrüge komplexe Verfahrensrügen zu formulieren, die eine intensive Einarbeitung in den Fall erfordern. So liege der Fall jedoch nicht. Er sei dadurch gekennzeichnet, dass der Zugang zum Rechtsschutz lediglich von der Formulierung einer einfachen Sachrüge abhängig war. Weder im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Justiz noch im Hinblick auf die finanziellen Interessen des Staates wegen eventuell anfallenden Überstunden oder persönliche Interessen der Bediensteten an einem pünktlichen Dienstschluss sei im vorliegenden Fall die Aufnahme der Rechtsmittelbegründung des Betroffenen unzumutbar gewesen.
III. Bedeutung für die Praxis
Pünktlicher Feierabend hätte sich nicht viel verschoben
1. Die Entscheidung wird Rechtspfleger, die mit der in § 345 Abs. 2 StPO eingeräumten Möglichkeit der Aufnahme der Begründung einer Revision/Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle betraut sind, nicht freuen, denn ggf. rückt der pünktliche Feierabend in – etwas – weitere Ferne, und das ggf. noch an Rosenmontag. Andererseits ist dem BayObLG Recht zu geben, dass bei der bloßen Aufnahme einer Sachrüge die Zeitverzögerung nicht allzu groß sein kann. Komplexe Verfahrensrügen, die eine intensive Einarbeitung in den Fall erfordern, werden von der Entscheidung ausdrücklich nicht erfasst.
(Zu) eiliges AG
2. Abgesehen davon: Man scheint es bei dem betroffenen AG eh besonders eilig gehabt zu haben. Denn das AG hat den Zulassungsantrag des Betroffenen nämlich noch vor Ablauf der Begründungsfrist verworfen. Das Urteil vom 14.12.2023 war dem Betroffenen am 10.1.2024 zugestellt worden. Gemäß § 345 Abs. 1 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO). Damit begann die Begründungsfrist nach Zustellung des Beschlusses am 10.1.2024 zu laufen und endete, da es sich beim 10.2.2024 um einen Samstag handelte, gemäß § 43 Abs. 2 StPO erst mit Ablauf des folgenden Montags, mithin am 12.2.2024. An dem Tag ist aber der Zulassungsantrag bereits verworfen worden. Das BayObLG hat nach Gewährung von Wiedereinsetzung daher zur Klarstellung festgestellt, dass der Beschluss des AG vom 12.2.2024 gegenstandslos ist.











