Zur Erforderlichkeit der Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe, wenn der der deutschen Sprache nicht mächtige Angeklagte nach § 231 Abs. 1 S. 1 StPO aus der Hauptverhandlung entfernt wurde.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Verletzung des Fair-trial-Grundsatzes wird gerügt
Das LG hat die Angeklagte verurteilt. Dagegen hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des Fair-trial-Grundsatzes gemäß Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchstabe e) EMRK i.V.m. § 187 Abs. 2 GVG, weil die Übersetzung der schriftlichen Gründe des angefochtenen Urteils in die russische Sprache unterblieben sei.
Entfernung aus der HV während der Urteilsbegründung
Der Verfahrensrüge liegt zugrunde, dass die der deutschen Sprache nicht mächtige Angeklagte, für die während der gesamten Hauptverhandlung eine Dolmetscherin für die russische Sprache anwesend war, nach abgeschlossener Verlesung der Urteilsformel (§ 268 Abs. 2 S. 1 StPO) durch den Vorsitzenden der Strafkammer gemäß § 231b Abs. 1 S. 1 StPO zur Wahrung der Ordnung aus dem Hauptverhandlungssaal entfernt wurde. Nachdem die Angeklagte die mündliche Urteilsbegründung mehrfach durch lautes Dazwischenreden ohne Worterteilung gestört hatte und sich hiervon durch mehrfache vorausgegangene Androhungen und Belehrungen für den Wiederholungsfall nicht hatte abhalten lassen, erging der Beschluss des LG, die Angeklagte zur Wahrung der Ordnung für die weitere Urteilsbegründung aus dem Sitzungszimmer zu entfernen. Der Beschluss wurde vollzogen und die Hauptverhandlung gemäß § 231b Abs. 1 S. 1 StPO in Abwesenheit der Angeklagten fortgesetzt; ihr Verteidiger wohnte der Hauptverhandlung bis zu deren Abschluss bei. Eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung wurde der Angeklagten danach in ihrer Zelle ausgehändigt und von der Dolmetscherin übersetzt. Dem Antrag der Angeklagten auf Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe wurde nicht entsprochen.
Der BGH hat die Revision als unbegründet verworfen.
II. Entscheidung
Wesentlicher Inhalt des Zurückweisungsbeschlusses fehlt
Ein Verfahrensfehler liege nach dem Vorbringen der Angeklagten nicht vor. Die Verfahrensrüge genüge den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO schon deshalb nicht, weil die Angeklagte es versäumt habe, den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer, mit dem der Antrag auf Übersetzung des schriftlichen Urteils zurückgewiesen worden sei, jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen. Darüber hinaus fehle es auch an der Darstellung der hiergegen gerichteten Beschwerde.
Verteidiger gewährleistet effektive Verteidigung
Der BGH verneint – auf der Grundlage der Stellungnahme des GBA – aber auch sonst einen Verfahrensfehler. Ausgehend vom abgestuften System in § 187 Abs. 2 GVG sei eine schriftliche Übersetzung regelmäßig dann nicht notwendig, wenn die Angeklagte verteidigt sei (§ 187 Abs. 2 S. 5 GVG) und ihr die mündlichen Urteilsgründe übersetzt werden. In diesem Fall werde die effektive Verteidigung der sprachunkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kenne und die Angeklagte die Möglichkeit habe, das Urteil mit ihm – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers – zu besprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.2.2020 – 3 StR 430/19, BGHSt 64, 283; Beschl. v. 22.1.2018 – 4 StR 506/17).
Nichts anderes könne gelten, wenn eine Angeklagte – wie hier – aufgrund eigenen Verschuldens nach Maßgabe des § 231b Abs. 1 StPO nach der Verkündung der Urteilsformel aus der Hauptverhandlung entfernt werden müsse. Die Angeklagte hätte es andernfalls in der Hand, durch eigenes Fehlverhalten eine schriftliche Urteilsübersetzung zu erzwingen und sich damit – im Vergleich zu einer sich ordnungsgemäß führenden Angeklagten – prozessual besserzustellen.
Angeklagter kann sich Übersetzung anfertigen lassen
Der Angeklagten sei es des Weiteren unbenommen, sich eine Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe anfertigen zu lassen. Daneben sei ihr aber auch die Möglichkeit eröffnet, bei einem Gespräch mit ihrem Verteidiger – das die sprachunkundige Angeklagte ohnehin nur unter Hinzuziehung eines Dolmetschers führen könne – die schriftlichen Urteilsgründe eingehend zu erörtern. Schließlich ergebe sich ein berechtigtes Interesse an der Übersetzungsleistung auch nicht wegen der besonderen Sachkunde der Angeklagten oder einem anderen durch die Verteidigung vorgetragenen Gesichtspunkt. Dergleichen sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschl. v. 18.2.2020 – 3 StR 430/19, BGHSt 64, 283).
III. Bedeutung für die Praxis
Rechtsprechung des BGH
Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH zur Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe für den ausländischen Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist (s. die vom BGH angeführten Hinweise auf seine Rechtsprechung; s. auch noch Burhoff, in; Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 4618 ff. und in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 4429 ff.). Es ist aus Sicht des BGH konsequent, diese Rechtsprechung auch auf den bei der Urteilsbegründung aus der Hauptverhandlung entfernten Angeklagten anzuwenden.











