Einstellung des Verfahrens: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein und nicht nach § 152 Abs. 2 StPO, kann der Beschuldigte dies grundsätzlich nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG angreifen.
BayObLG, Beschl. v. 27.3.2025 – 204 VAs 569/24
Kryptowährung: Herausgabeanspruch
Eine analoge Anwendung von § 111n Abs. 1 StPO auf Forderungen, die der Beschuldigte aus der Straftat erlangt hat, ist ausgeschlossen. Das gilt auch für die Herausgabe von Kryptowerten.
LG Verden, Beschl. v. 14.4.2025 – 2 Qs 35/25
Pflicht-/Wahlverteidiger: Zurechnung von Verschulden
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger betrifft jedenfalls mittelbar auch den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch, wenn eine Entscheidung hierüber noch nicht getroffen wurde. Folge davon ist, dass dem Beschuldigten ein etwaiges Verschulden seines Verteidigers an einem nicht fristgemäßen Rechtsmittel gegen die Ablehnung seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht zugerechnet werden kann.
LG München I, Beschl. v. 26.5.2025 – 16 Qs 20/25
Einziehung: Ausbleiben des Einziehungsbeteiligten in der Hauptverhandlung
Nach § 430 Abs. 1 StPO kann bei Ausbleiben des Einziehungsbeteiligten trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht ohne ihn verhandelt werden. Seine Teilnahme ist mithin nicht notwendig. Folge einer nicht ordnungsgemäßen – oder einer unterbliebenen – Beteiligung des Einziehungsbeteiligten im vorausgegangenen Verfahren ist im Rechtsmittelverfahren nach § 431 Abs. 1 StPO nur, dass von ihm – anders als sonst – auch der Schuldspruch des Urteils angefochten werden kann.
BGH, Beschl. v. 25.3.2025 – 5 StR 711/24
Besorgnis der Befangenheit: Bekanntschaftsverhältnis mit einem Zeugen
Auch ein Bekanntschaftsverhältnis des Richters mit einem Zeugen vermag je nach Intensität und konkreter Sachlage die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, etwa wenn eine besonders enge Beziehung vorliegt oder ein besonderer Zusammenhang mit der Strafsache besteht.
BayObLG, Beschl. v. 17.2.2025 – 203 StRR 659/24
Zeugnisverweigerungsrecht: Ergänzungspfleger für Minderjährigen
Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Vertretung des Kindes in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren kommt nicht in Betracht, wenn das Kind aufgrund seines Altes – hier: fast 16 Jahre alt – über die notwendige Verstandesreife verfügt, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.4.2025 – 2 WF 33/25
Audiovisuelle Zeugenvernehmung: Vernehmung über WhatsApp
Eine audiovisuelle Zeugenvernehmung nach § 247a StPO i.V.m. § 71 OWiG kann auch per WhatsApp über das Betroffenenhandy stattfinden, wenn die an der Vernehmung beteiligten Personen trotz Hinweises auf datenschutzrechtliche Bedenken hierbei freiwillig mitmachen.
AG Dortmund, Urt. v. 27.3.2025 – 729 OWi-268 Js 298/25-30/25
Besorgnis der Befangenheit: Vorbefassung im Zivilverfahren
Hat der erkennenden Richter eines Strafverfahrens in einem schriftlichen Zivilurteil deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er von einer Straftat des nun Angeschuldigten schon damals überzeugt war, und hat er nach Urteilserlass die Zivilakte an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die nun Angeschuldigte weitergeleitet, besteht die Besorgnis der Befangenheit.
AG Amberg, Beschl. v. 19.5.2025 – 9 Cs 175 Js 7687/24
Pflichtverteidiger: Entpflichtung
Dass unter Umständen nicht sämtliche Anregungen des Mandanten Eingang in die Begründung eines Rechtsmittels durch den Pflichtverteidiger gefunden haben, führt nicht zur Pflichtwidrigkeit von dessen Verhalten und ggf. zu seiner Entpflichtung.
BGH, Beschl. v. 7.5.2025 – 5 StR 72/25
Rechtsmittelrücknahme: ohne Wissen des Verurteilten eingelegtes Rechtsmittel
Erfolgt die Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger ohne das Wissen und ohne die Zustimmung, aber nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Verurteilten, sind die Kosten im Falle der Erfolglosigkeit oder Rücknahme dem Verurteilten aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel ihm gemäß § 297 StPO zuzurechnen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den erst nach der Einlegung des Rechtsmittels geäußerten Gegenwillen des Verurteilten weiterverfolgt. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob das Rechtsmittel durch einen allgemein zur Einlegung von Rechtsmitteln bevollmächtigten Wahlverteidiger oder – wie hier – durch einen beigeordneten Pflichtverteidiger eingelegt wird.
OLG Hamm, Beschl. v. 8.4.2025 – 3 Ws 51/25
Auslandstaten: Begriff der Betäubungsmittel/KCanG
Der Begriff der Betäubungsmittel in § 6 Nr. 5 StGB umfasst auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes die Rauschmittel Cannabis und Marihuana.
BGH, Beschl. v. 5.3.2025 – 3 StR 399/24
KCanG: (Gleichzeitiger) Handel mit und Besitz von Teilmengen
Hat der Täter vorrätig gehaltenes Cannabis teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung und teilweise für den Eigenkonsum bestimmt, scheidet ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt unter konkurrenzrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn die Eigenkonsummenge für sich gesehen keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreitet. Bei der Einziehung von Cannabis als Tatobjekt muss eine dem Eigenkonsum des Täters oder Teilnehmers dienende Teilmenge, die für sich betrachtet die straffreien oder erlaubten Besitzmengen wahrt, nicht ausgenommen werden.
BGH, Beschl. v. 3.2.2025 – GSSt 1/24
Volksverhetzung: Auslegung einer mehrdeutigen Äußerung
Lässt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, von denen nur eine strafbar ist, so darf die zur Bestrafung führende Interpretation nur zugrunde gelegt werden, wenn die anderen Deutungsmöglichkeiten, insbesondere solche, die mit der Meinungsfreiheit vereinbar wären, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können. Äußerungen wie „Zionisten sind Invasoren, Terroristen, Völkermörder, Verbrecher u.a.“ können auf eine nationale, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte abgrenzbare Personenmehrheit bezogen sein, nach den konkreten Umständen aber auch eine zulässige Kritik an der Politik des Staates Israel bzw. dessen Staatsführung darstellen.
BayObLG, Beschl. v. 10.4.2025 – 204 StRR 56/25
KCanG: Geldwäsche
Der Anwendungsbereich des § 261 StGB ist mittels teleologischer Reduktion dahingehend einzuschränken, dass der Erwerb und Besitz von Cannabis unterhalb der Schwellenwerte von § 34 Abs. 1 Nrn. 1, 12 KCanG nicht zu einer Geldwäschestrafbarkeit führt (Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 12.12.2024 – 5 ORbs 21/24). § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG entfaltet in diesem Fall gegenüber § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB privilegierende Spezialität.
OLG Celle, Beschl. v. 11.4.2025 – 2 ORs 18/25
KCanG: Cannabisbesitz im Haftraum
Der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis durch einen Strafgefangenen in seinem Haftraum während der Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe unterfällt der Erlaubnisnorm des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KCanG, die eine Ahndung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit ausschließt. Insoweit handelt es sich bei dem Haftraum um den gewöhnlichen Aufenthalt des Gefangenen.
KG, Urt. v. 28.5.2025 – 5 ORs 17/25
Beschleunigungsgebot: Durchführung einer vernehmungsersetzenden richterlichen Videovernehmung
Die den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nach angemessene Dauer der Durchführung der vernehmungsersetzenden richterlichen Videovernehmung unter Wahrung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte (§§ 58a Abs. 1 S. 3, 255a Abs. 2 StPO) hat der Angeklagte regelmäßig hinzunehmen. Dies entspricht dem von Verfassungs wegen zu beachtenden Kindeswohl und ist gegenüber dem Freiheitsrecht des Beschuldigten vorrangig.
OLG Schleswig, Beschl. v. 16.6.2025 – 1 Ws 5/25 H
Freiheits- und Geldstrafe: Abschöpfung der Bereicherung
Wird die Bereicherung des Täters im Wege der Tatertragseinziehung abgeschöpft, kann dies Anlass sein, auf die kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe zu verzichten. Allerdings schließt eine solche Einziehungsanordnung diese Form der Bestrafung nicht zwangsläufig, grundsätzlich oder in aller Regel aus.
BGH, Urt. v. 17.4.2025 – 3 StR 405/24
Fahrverbot: Augenblicksversagen
Ein Augenblicksversagen fehlt, wenn vor dem Erreichen eines Kreuzungsbereichs eine 30-er Zone endet und beim Linksabbiegen in eine andere Straße ein Zeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und noch wenige Meter danach eine Lichtzeichenanlage für Fußgängerüberquerungen aufgestellt ist und der Fahrzeugführer das 30-km/h-Schild bei dem Linksabbiegen und Einfahren in die neue Straße übersieht. Eine derartige Beschilderung ist auch nicht verfahrensrelevant widersprüchlich.
AG Dortmund, Urt. v. 24.4.2025 – 729 OWi-268 Js 479/25-47/25
Geschwindigkeitsüberschreitung: Verkehrszeichen; Vorsatz
Das nicht auf einer amtlichen Anordnung beruhende Verkehrszeichen kann unter keinem Gesichtspunkt eine Grundlage für eine bußgeldrechtliche Ahndung darstellen. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % stellt im Hinblick auf die Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit regelmäßig ein verlässliches Indiz für zumindest bedingt vorsätzliches Handeln dar.
AG Landstuhl, Urt. v. 3.6.2025 – 2 OWi 4211 Js 4445/25
Verfahrensgebühr in der Rechtsmittelinstanz, hier: Revision
Die Verfahrensgebühr für die Revision entsteht in einem Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, erst dann, wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt, und wenn anhand der Anträge und der Begründung (§ 344 StPO) das Ziel und der Umfang der Revisionsangriffe feststellbar sind. Erst dann ist eine sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeit eines verständigen Verteidigers angezeigt.
LG Amberg, Beschl. v. 11.4.2025 – 11 KLs 170 Js 13218/22 Sich
Zusätzliche Verfahrensgebühr: Rat zu schweigen
Eine Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV RVG ist bereits dann gegeben, wenn sich der Betroffene auf Rat des Verteidigers auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft. Berät der Rechtsanwalt seinen Mandanten in dieser Richtung und wird das Verfahren daraufhin später eingestellt, hat der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt
AG Lampertheim, Beschl. v. 30.5.2025 – 52 AR 19/25 (OWi)











