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Streitwert in Strafvollzugssachen

Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen grundsätzlich eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Stendal, Beschl. v. 20.3.2025509 StVK 147/24 u. 509 StVK 148/24

I. Sachverhalt

Streit um Vollzugsplan

Der Strafgefangene und die JVA haben um die zeitnahe Erstellung eines Vollzugsplans für den Strafgefangenen gestritten. Dieser hatte insoweit den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Nachdem die JVA während des Verfahrens den begehrten Eingliederungs- und Vollzugsplan erstellt hat, hat der strafgefangene Antragsteller die Erledigung erklärt und den Erlass einer Kosten- und Auslagenentscheidung beantragt. Das LG hat gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG der Landeskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Strafgefangenen auferlegt. Den Streitwert hat es auf 600 EUR festgesetzt.

II. Entscheidung

Festsetzung des Streitwerts nicht zu hoch, nicht zu niedrig

Gemäß §§ 52, 60 GKG sei der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei seien die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Antragsteller zu berücksichtigen. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 EUR habe außer Betracht zu bleiben; denn er sei kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand – anders als hier – keine genügenden Anhaltspunkte biete, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. KG, Beschl. v. 25.6.2001 – 5 Ws 296/01, NStZ-RR 2002, 62).

Dabei seien folgende Erwägungen zu beachten: Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen sei der Streitwert in Strafvollzugssachen grundsätzlich eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen dürfe, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden sei. Andererseits sei darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem rechtsunkundigen Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen. Daher sei nach ständiger Rechtsprechung der Kammer der Streitwert in der Regel nicht unter 300 EUR festzusetzen (bei 0,1-Gebühr ca. 25 EUR).

III. Bedeutung für die Praxis

Gegenstandswert

1. Als Strafrechtler rechnet man i.d.R. nach Rahmengebühren ab, hat also mit der Streitwert-/Gegenstandswertfestsetzung wenig tun. Einer der Fälle, in denen man sich aber auch als Strafrechtler damit befassen muss, ist neben den zusätzlichen Gebühren Nrn. 4142, 4143 VV RVG die Vertretung des Verurteilten in Strafvollzugssachen. Denn die werden nach Teil 3 VV RVG abgerechnet (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn 595 ff.). Und die richten sich eben nach dem Gegenstandswert.

Keine konkreten Umstände in der Entscheidung

2. Die vorliegende Entscheidung des LG legt zwar die Grundsätze der Rechtsprechung der OLG zur Streitwertbemessung in den Strafvollzugsfällen (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff/Volpert, RVG, Teil A Rn 2348 m.w.N. und Beispielsfällen bei Rn 2352) zugrunde. Ihr lässt sich aber nicht entnehmen, aufgrund welcher konkreten Umstände des Einzelfalls der Gegenstandswert nur in Höhe von 600 EUR festgesetzt worden ist. Diese Höhe ist auch wenig nachvollziehbar, da in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen des Streits um den Vollzugsplan durchaus höhere Beträge festgesetzt worden sind. So ist das KG bei der Anfechtung eines Vollzugsplans von einem Streitwert in Höhe von 1.500 EUR ausgegangen (KG, Beschl. v. 22.2.2022 – 2 Ws 101/21 Vollz, AGS 2022, 573 = JurBüro 2022, 366). Das OLG Hamm hat vor einiger Zeit für Verfahren über den Vollzugs-/Behandlungsplan im Maßregelvollzug den Gegenstandswert sogar auf 4.000 EUR festgesetzt (OLG Hamm, Beschl. v. 6.10.2016 – 1 Vollz (W) 281/16), das OLG Rostock immerhin auf 2.000 EUR (JurBüro 2017, 532). Andererseits ist das OLG Celle (AGS 2010, 234) für Lockerungen in Form von unbegleiteten Tagesausgängen nur von 400 EUR ausgegangen. Alles in allem erscheint der Streitwert im Hinblick auf das vom LG bemühte Argument, „dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem rechtsunkundigen Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen“, dann doch recht, wenn nicht zu niedrig.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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