Ein vom Willen zur Gewährleistung einer möglichst umfassenden Verfahrensfairness getragenes Vorgehen des Tatgerichts, das eine Wiederholung einer Beweisaufnahme ankündigt, macht aus einer Sachverhandlung in Form einer Beweisaufnahme keinen bloßen „Schiebetermin“.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Verfahrensrüge gegen BtM-Verurteilung
Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge hatte keinen Erfolg.
Prozessgeschehen
Mit der Verfahrensrüge war folgendes Prozessgeschehen beanstandet worden:
Verteidigerin erkrankt
Die Hauptverhandlung fand an insgesamt zwölf Verhandlungstagen statt, darunter am 15.11. und am 15.12.2023. Zwischen diesen beiden Tagen waren ursprünglich Verhandlungstermine am 28. und am 29.11.2023 vorgesehen. Am 27.11.2023 machte die Verteidigerin eines Angeklagten geltend, verhandlungsunfähig erkrankt zu sein, und beantragte die Aufhebung dieser beiden Hauptverhandlungstage. Am selben Tag teilte sie weiter mit, dass eine anderweitige Vertretung des Mitangeklagten nicht habe organisiert werden können, da auch der Mitverteidiger durch weitere Termine verhindert sei.
„Unterbrechungstermin“ erforderlich
Die Vorsitzende der Strafkammer hob darauf den für den Folgetag am 28.11.2023 vorgesehenen Termin auf. In einem Telefonat teilte sie der Verteidigerin mit, dass am 29.11.2023 jedenfalls kurz zur Sache verhandelt werden müsse, um die maximale Unterbrechungsfrist zwischen den Hauptverhandlungstagen nicht zu überschreiten. Sie bot an, das dortige Beweisprogramm auf die schon angekündigte Verlesung und Inaugenscheinnahme von Urkunden, Lichtbildern und Audiodateien zu beschränken und ihr ohne Rechtsverlust ein Erklärungs- und Widerspruchsrecht bis zum folgenden Termin am 15.12.2023 zu gewähren. Notfalls müsse für den 29.11. ein Sicherungsverteidiger bestellt werden, welcher auch durch das Gericht ausgewählt werden könne. Vorzugswürdig sei es, wenn die Verteidigerin einen Vertreter benennen könne und dies mit ihrem Mandanten abgesprochen sei.
Sicherungsverteidiger wird bestellt
Nachdem die Verteidigerin bis zum Nachmittag des 28.11.2023 keinen Vertreter benannt hatte, schlug die Vorsitzende ihr hierfür in einem weiteren Telefonat Rechtsanwältin J vor und kündigte an, am nächsten Tag allein die in den für das Selbstleseverfahren vorgesehenen Urkunden enthaltenen Lichtbilder in Augenschein zu nehmen, das Beweisprogramm am 15.12.2023 in ihrer Anwesenheit zu wiederholen und Erklärungsfristen für alle Verfahrensbeteiligten bis zu diesem Tag zu verlängern. Die Verteidigerin erklärte, dass sie keine Zweifel an der fachlichen Eignung der vorgeschlagenen Rechtsanwältin habe, ihr Mandant aber mit einer Vertretung durch einen anderen Verteidiger grundsätzlich nicht einverstanden sei.
Beweisaufnahme wird beschränkt und später wiederholt
Im Termin vom 29.11.2023 widersprach der Angeklagte der angekündigten Beiordnung. Er wolle keine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt, da ein solcher nicht eingearbeitet sei und die Akten nicht kenne. Für den Fall der Beiordnung kündigte er einen Befangenheitsantrag an. Die Vorsitzende ordnete gleichwohl Rechtsanwältin J gemäß § 144 Abs. 1 StPO als Sicherungsverteidigerin allein für diesen Termin bei und hielt in der Verfügung fest, dass die Beweisaufnahme auf die genannten Lichtbilder beschränkt und am 15.12.2023 wiederholt werde, „um alle Verteidigerrechte und Angeklagtenrechte weitgehend zu wahren“. Der Ankündigung entsprechend wurden diverse Abbildungen aus mehreren polizeilichen Vermerken, aus dem Auswertebericht zu einer Observation sowie aus zwei Gutachten in Augenschein genommen. Die Inaugenscheinnahme wurde am nächsten Verhandlungstag wiederholt und Gelegenheit zur Abgabe nachgelassener Erklärungen gemäß § 257 StPO gegeben. Das Befangenheitsgesuch des Angeklagten gegen die Vorsitzende der Strafkammer wurde mit Beschluss vom 7.12.2023 als unbegründet zurückgewiesen.
Verstoß gegen § 229 StPO
Die Revision hat in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen § 229 StPO gesehen. Im Termin vom 29.11.2023 sei nicht zur Sache verhandelt worden, da dessen Beweisprogramm von vornherein habe wiederholt werden sollen. Aus Sicht des Tatgerichts sei die „Beweisaufnahme (möglicherweise) mit einem verfahrensrechtlichen Makel behaftet“ gewesen und habe deshalb von Beginn an eine „Heilung“ an einem weiteren Hauptverhandlungstag notwendig gemacht. Ihr sei daher kein eigenständiger beweisrechtlicher Wert zugekommen, vielmehr habe sie allein der Fristwahrung gedient. Die Hauptverhandlung habe daher ausgesetzt werden müssen (§ 229 Abs. 4 S. 1 StPO), was nicht geschehen sei.
II. Entscheidung
Abgrenzung Sachverhandlung/Schiebetermin
Nach Auffassung des BGH hat das LG nicht gegen § 229 StPO verstoßen. Für eine Sachverhandlung genüge jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente. Nicht ausreichend seien hingegen sogenannte (reine) Schiebetermine, welche die Unterbrechungsfrist lediglich formal wahren, in denen aber tatsächlich keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Strafverfahren seinem Abschluss substanziell näher zu bringen (BGH, Beschl. v. 19.7.2022 – 4 StR 64/22, NStZ-RR 2022, 382 m.w.N.).
Bestellung des Sicherungsverteidigers ordnungsgemäß
Hieran gemessen sei das Verfahren auch im Hauptverhandlungstermin vom 29.11.2023 gemäß den Anforderungen des § 229 Abs. 1 StPO gefördert worden, wozu die Inaugenscheinnahme einer Reihe von Abbildungen ohne Weiteres genügt habe. Dass die Beweisaufnahme nach eigener Einschätzung der Strafkammer mit einem „Makel behaftet“ gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestellung einer zusätzlichen Pflichtverteidigerin für diesen Tag rechtsfehlerhaft war oder seitens der Mitglieder der Strafkammer insoweit Zweifel bestanden. Denn nach § 144 Abs. 1 StPO können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 StPO bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist. Ein solches Vorgehen könne dazu dienen, ein Weiterverhandeln auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers sicherzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.8.2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 144 Rn 4). Eine Bestellung sei vom Willen des Beschuldigten unabhängig (BT-Drucks 19/13829, S. 49; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 144 Rn 7; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, § 144 Rn 1). Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur notwendigen Verteidigung werde auch durch keinen der Revisionsführer geltend gemacht (vgl. zu den denkbaren Ausnahmefällen einer mit einer Pflichtverteidigerbestellung verbundenen Beschwer BGH, Beschl. v. 15.8.2023 – StB 28/23 m.w.N.).
Von Verfahrensfairness getragenes Vorgehen
Dementsprechend habe die Wiederholung der Beweisaufnahme im nächsten Verhandlungstermin nicht der „Heilung“ eines Versäumnisses gedient. Ihre Ankündigung schon bei Bestellung der zusätzlichen Pflichtverteidigerin habe vielmehr in Zusammenhang mit der Entscheidung der Vorsitzenden der Strafkammer gestanden, für alle Verfahrensbeteiligten auch die Erklärungsfristen entsprechend zu verlängern. Der erkrankten Verteidigerin habe so Gelegenheit gegeben werden sollen, von dem Recht nach § 257 Abs. 2 StPO anhand eines persönlichen Eindrucks von den in Augenschein genommenen Abbildungen Gebrauch zu machen. Dieses vom Willen zur Gewährleistung einer möglichst umfassenden Verfahrensfairness getragene Vorgehen mache aus der Beweisaufnahme vom 29.11.2023 keinen „Schiebetermin“.
III. Bedeutung für die Praxis
Kein bloßer Schiebetermin
1. Die vom BGH entschiedene Konstellation wird man so oder ähnlich sicherlich häufiger in der Praxis antreffen. M.E. hat der BGH Recht, wenn er im Verhalten der Vorsitzenden und der Verfahrensführung der Strafkammer in dem Termin am 29.11.2023 nicht einen bloßen Schiebetermin sieht. Würde man das tun, würde man nämlich übersehen, dass es nicht darum ging, kurzen Prozess zu machen, sondern dass die Strafkammer erkennbar bemüht war, die Verfahrensrechte der Angeklagten zu wahren. Das zeigt sich schon daran, dass von vornherein angekündigt war, die Erklärungsfristen der Verteidiger zu verlängern, also auch für die erkrankte Verteidigerin. Dazu war aber die „Wiederholung“ der Beweisaufnahme erforderlich. So hätte die Strafkammer noch nicht einmal vorgehen müssen, nachdem dem Angeklagten eine Sicherungsverteidigerin nach § 144 Abs. 1 StPO bestellt war.
Sachrüge hatte aber Erfolg
2. Erfolg hatte die Revision im Übrigen aber mit der Sachrüge. Denn der BGH hat den Schuldspruch der Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Einfuhr i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB wegen nicht ausreichender Feststellungen aufgehoben.











