Es kann eine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB (Verharmlosen) vorliegen, wenn in einem öffentlichen Social-Media-Profil das Eingangstor eines Konzentrationslagers gezeigt wird, über dem der Schriftzug „Impfen macht frei“ angebracht ist, um gegen Corona-Maßnahmen zu protestieren.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
„Impfen macht frei“
Das LG hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB) verurteilt. Er veröffentlichte im April 2020, während der ersten Infektionswelle der Covid-19-Pandemie, über sein von jedem Nutzer einsehbares Facebook-Profil eine karikaturhaft wirkende Abbildung, die das Eingangstor zu einem Lager zeigte. Oberhalb des Zugangs war der geschwungene Schriftzug „Impfen macht frei“ angebracht. Das Eingangstor war augenscheinlich an dasjenige des Konzentrationslagers Auschwitz mit dem Schriftzug „Arbeit macht frei“ angelehnt. Das Tor flankierten zwei schwarz gekleidete, soldatisch anmutende Wächter, die jeweils eine überdimensionierte, mit einer grünen Flüssigkeit gefüllte Spritze in den Armen hielten. Im Inneren des Lagers waren zwei blumengeschmückte Bildnisse zu erkennen, nämlich das Portrait eines überzeichnet dargestellten Chinesen sowie ein solches des Microsoft-Gründers und Gesundheitsmäzens Bill Gates. Die Abbildung trug den Untertitel „Die Pointe des Coronawitzes“. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.
II. Entscheidung
Ausgangspunkt
Die Annahme des LG, der Angeklagte habe eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art öffentlich verharmlost, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das Tatbestandsmerkmal des Verharmlosens sei erfüllt, wenn der Täter das betreffende Geschehen in tatsächlicher Hinsicht herunterspielt, beschönigt, in seinem wahren Gewicht verschleiert oder in seinem Unwertgehalt bagatellisiert beziehungsweise relativiert. Dabei werden alle denkbaren Spielarten agitativer Hetze ebenso wie verbrämter diskriminierender Missachtung erfasst. Es kann sich mithin insbesondere sowohl um ein quantitatives als auch um ein qualitatives Abwerten handeln (BGHSt 46, 36, 40, 42). Der tatsächliche Gehalt einer – sprachlichen wie bildlichen – Äußerung sei im Wege der Auslegung zu bestimmen; dies sei Tatfrage des Einzelfalls. Verbleiben Zweifel am Inhalt der Äußerung oder ist sie mehrdeutig, gebiete eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ausgerichtete Interpretation, auf die günstigere Deutungsmöglichkeit abzustellen, wenn diese nicht ihrerseits ausgeschlossen ist (BGH NStZ 2017, 146).
Bagatellisierung
Unter Anlegung dieser Maßstäbe sei die vom LG eingehend dargelegte Wertung nicht zu beanstanden, die untertitelte Abbildung verschleiere und bagatellisiere das historisch einzigartige Unrecht der in Konzentrationslagern vollzogenen Vernichtung von Millionen europäischen Juden und anderen vom nationalsozialistischen Regime verfolgten Gruppen in seinem wahren Gewicht. Im Kern habe die Strafkammer diese Deutung damit begründet, dass mit der Darstellung eine qualitative Gleichsetzung der zur Tatzeit bestehenden und zu erwartenden staatlichen Maßnahmen zum Schutz gegen das Coronavirus sowie der Benachteiligungen derjenigen, die sich den staatlichen Maßnahmen widersetzen und nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen wollen, mit diesem historisch einzigartigen Unrecht vorgenommen werde. Im heutigen rechtsstaatlichen Deutschland seien indes keine vergleichbaren Repressalien gegen nicht impfbereite Personen gegeben oder zu erwarten gewesen. Andere Deutungsmöglichkeiten habe die Strafkammer ausgeschlossen. Insbesondere sei die Darstellung nicht dahin zu verstehen, dass die gegenwärtigen und zukünftig zu befürchtenden Eingriffe in die Rechte der sich Coronaschutzmaßnahmen widersetzenden Menschen lediglich im Sinne einer überzogenen Dramatisierung aufgewertet würden. Vielmehr werde – insbesondere – der Eindruck erweckt, der NS-Völkermord sei bloß ein vergleichbares Übel gewesen. Eine Überzeichnung eigener Betroffenheit sei hier von der damit verbundenen missachtenden Abwertung des Schicksals der Opfer dieses Unrechts nicht zu trennen. Gegen diese Auslegung sei von Rechts wegen nichts zu erinnern (zu verwandten Fällen s. BayObLG, Beschl. v. 20.3.2023 – 206 StRR 1/23; KG, Urt. v. 13.2.2023 – [2] 121 Ss 140/22 [44/22]). Dem Gewährleistungsinhalt des Grundrechts der Meinungsfreiheit habe die Strafkammer bei ihrer Interpretation beanstandungsfrei Rechnung getragen. Jedenfalls auf dieser einzelfallbezogenen Grundlage stehe der qualitativen Abwertung des NS-Völkermordes im Sinne einer Bagatellisierung von dessen Unwertgehalt nicht entgegen, dass zugleich die Auswirkungen von Coronaschutzmaßnahmen überzogen dramatisiert dargestellt werden sollten.
Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens
Das LG habe ebenso ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Veröffentlichung der untertitelten Abbildung geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Öffentlicher Friede sei ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das begründete Vertrauen der Staatsbürger in die Fortdauer dieses Zustands. Eine Störung dieses Friedens erfordere, dass berechtigte – mithin konkrete – Gründe für die Befürchtung vorliegen, ein Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGH NJW 2025, 380 Rn 22 m.w.N.). Die Eignung zur Friedensstörung könne, namentlich bei einer Leugnung und Billigung i.S.d. § 130 Abs. 3 StGB, indiziert sein; bei einer Verharmlosung sei sie hingegen selbstständig festzustellen (BVerfG NJW 2018, 2861 Rn 23; BGHSt 63, 66 Rn 18). Meinungsäußerungen können dieses Merkmal erfüllen, wenn sie über die Überzeugungsbildung des Adressaten hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (BVerfGE 124, 300, 332; BGHSt 68, 91). Die Veröffentlichung der untertitelten Abbildung sei geeignet gewesen, gewalttätige Reaktionen derjenigen hervorzurufen, die sich als Opfer der Coronaschutzmaßnahmen sahen und sich insbesondere nicht gegen das Virus impfen lassen wollten (zu einem ähnlichen Fall vgl. BayObLG, Beschl. v. 20.3.2023 – 206 StRR 1/23). Zudem sei sie geeignet gewesen, bei in Deutschland wohnhaften Überlebenden des Holocausts und Nachkommen der Holocaustopfer ein Klima der Angst und Verunsicherung zu verbreiten (ebenso BayObLG NStZ-RR 2023, 174, 176; StV 2024, 353; BayObLG NJW 2023, 3525 Rn 10). Das Argument, der NS-Völkermord werde zu einem seine Einzigartigkeit missachtenden Vergleichsobjekt gemacht, verliere nicht entscheidend an Gewicht, wenn in Bedacht genommen wird, dass die Coronaschutzmaßnahmen nicht nur als belastend empfunden wurden, sondern vielfach tatsächlich mit erheblichen Rechtseingriffen verbunden waren. Mit der Veröffentlichung der Abbildung werde außerdem das Narrativ einer kapitalistischen jüdischen Weltverschwörung weitergetragen.
III. Bedeutung für die Praxis
Beizupflichten
Aufbauend auf seiner früheren Rechtsprechung und vergleichbaren Fällen der Obergerichte hat es nun auch der BGH für diese Fallgestaltung für möglich erachtet, dass eine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB gegeben sein kann (zum Einsatz eines verfremdeten oder selbstgebastelten Judensterns zur Kritik an Corona-Maßnahmen OLG Bremen StV 2025, 250; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.11.2023 – 7 ORs 27/73; OLG Oldenburg, Urt. v. 16.10.2023 – 1 ORs 46/23; weiterführend Hoven/Obert, NStZ 2022, 331; zur Leugnung des Holocausts BGH NJW 2025, 380). Der Begründung und der Begründung des BGH ist beizupflichten. Allerdings ist zu beachten, dass es sich schon zum Schutz der Meinungsfreiheit immer um eine Auslegung aller Umstände des Einzelfalls handelt. Hier bieten sich für die Verteidigung Ansatzpunkte im Einzelfall (Rechtsprechungsübersichten zu den Propagandadelikten bei Stegbauer, NStZ 2024 144, Deutscher, StRR 2/2023, 5).









![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #21 Ehegatten: Testament oder Erbvertrag? – mit Dr. Markus Sikora](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2025/11/Erbrecht-im-Gespraech-21-1024x536.jpeg)

