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Dolmetscher zugleich anwesend und abwesend?

Hat ein gerichtlich bestellter Dolmetscher als solcher an der Verhandlung tatsächlich teilgenommen, ist seine Abwesenheit nicht deshalb zu fingieren, weil Ablehnungsgründe gegen seine Person vorgelegen haben.

(Leitsatz des Gerichts)

BGH, Urt. v. 6.3.2025 – 3 StR 249/24

I. Sachverhalt

Verteidigerin eines Mitangeklagten als Dolmetscherin bestellt

Der Angeklagte ist niederländischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nicht in einer Weise mächtig, dass er sich in einer gerichtlichen Hauptverhandlung auf Deutsch verständigen oder dieser folgen kann. Am ersten Verhandlungstag bestellte der Vorsitzende für diesen Terminstag eine zuvor dem Mitangeklagten als Pflichtverteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin als Dolmetscherin für die niederländische Sprache und an ihrer Stelle einen anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger des Mitangeklagten. Die Rechtsanwältin wurde als Dolmetscherin vereidigt und tätig. Es wurden die Personalien des Angeklagten und des Mitangeklagten festgestellt, die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss verlesen sowie die Angeklagten auf ihr Schweigerecht hingewiesen. An den weiteren Verhandlungstagen wurde eine beeidigte Dolmetscherin für die niederländische Sprache herangezogen; die Rechtsanwältin nahm daran als Pflichtverteidigerin des Mitangeklagten teil. Die hierauf gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten blieb erfolglos.

II. Entscheidung

Keine Abwesenheit der bestellten Dolmetscherin

Nach diesem Verfahrensgang habe die Hauptverhandlung nicht in Abwesenheit eines Dolmetschers stattgefunden und es liege kein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO, § 185 Abs. 1 S. 1 GVG vor. Hat ein gerichtlich bestellter Dolmetscher als solcher an der Verhandlung tatsächlich teilgenommen, sei seine Abwesenheit nicht deshalb zu fingieren, weil Ablehnungsgründe gegen seine Person vorgelegen haben. Der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO setze voraus, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Hierzu gehöre zwar ein Dolmetscher, wenn ein Angeklagter der deutschen Sprache nicht mächtig und daher die Zuziehung nach § 185 Abs. 1 S. 1 GVG erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 22.11.2001 – 1 StR 471/01, NStZ 2002, 275, 276; v. 8.8.2017 – 1 StR 671/16, NJW 2017, 3797 = StRR 11/2017, 9 [Deutscher]). Hat jedoch ein Dolmetscher an der Verhandlung teilgenommen und beziehen sich die hiergegen gerichteten Beanstandungen darauf, dass die als Dolmetscher zugezogene Person nicht als solcher hätte tätig werden dürfen, betreffe dies nicht die Frage der Anwesenheit.

Ausschlussgrund bedeutet rechtlich nicht Abwesenheit

Bereits nach dem Gesetzeswortlaut liege nicht nahe, eine tatsächlich in der Hauptverhandlung anwesende Person als abwesend zu betrachten. Zwar komme es in Ausnahmekonstellationen in Betracht, eine körperlich gegenwärtige Person als abwesend zu werten, wie etwa im Falle der Verhandlungsunfähigkeit (für den Angeklagten BGH, Beschl. vom 6.12.2023 – 5 StR 453/23, NStZ-RR 2024, 82 f. = StRR 7/2024, 18 [Burhoff]). Dies sei aber nicht dahin verallgemeinerungsfähig, dass rechtliche oder tatsächliche Einschränkungen in der Person eines notwendigerweise Anwesenden dessen Abwesenheit gleichstehen. Ist beispielsweise die weitere Tätigkeit eines Staatsanwalts in der Hauptverhandlung nach seiner Vernehmung als Zeuge unzulässig, folge daraus grundsätzlich kein absoluter Revisionsgrund i.S.d. § 338 StPO (BGH, Urt. v. 3.5.1960 – 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265, 267; Beschl. v. 19.9.2019 – 1 StR 235/19, NStZ 2020, 180). Entsprechendes gelte nach der gesetzlichen Regelungssystematik auch dann, wenn in Rede steht, dass die hinzugezogene Person nicht als Dolmetscher habe bestellt werden dürfen. Gemäß § 191 S. 1 GVG seien auf Dolmetscher die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden (BGH, Urt. v. 4.7.2018 – 2 StR 485/17, StRR 12/2018, 14 [Burhoff]). Die Ablehnung eines Sachverständigen im Strafverfahren regele § 74 StPO; sie bedürfe eines Antrags, auch soweit es um Ausschließungsgründe gem. §§ 22, 74 Abs. 1 S. 1 StPO geht (BGH, Urt. v. 11.1.1963 – 3 StR 52/62, BGHSt 18, 214). Insofern sei der Ausschluss eines Dolmetschers kraft Gesetzes nicht vorgesehen. Das mithin gesetzlich vorgegebene Verfahren würde umgangen, wenn ein tatsächlich anwesender Dolmetscher wegen Vorliegens etwaiger Ablehnungsgründe (§§ 74 Abs. 1, 22 Nr. 4 Var. 4 StPO) als in der Hauptverhandlung abwesend betrachtet würde. Dass eine solche Fiktion nicht dem Gesetz entspricht, zeige sich ferner daran, dass § 338 Nr. 2 StPO die Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters als eigenständigen Revisionsgrund normiert. Dies wäre entbehrlich, wenn ein Ausschlussgrund zur Folge hätte, dass die ausgeschlossene Person als abwesend zu betrachten wäre. Überdies ergebe sich daraus, dass allein bei Richtern und Schöffen ein Ausschluss kraft Gesetzes einen absoluten Revisionsgrund darstellt.

Hier kein Revisionsgrund

Daran gemessen sei die Abwesenheit eines Dolmetschers nicht gegeben. Vielmehr habe die Hauptverhandlung in durchgehender Anwesenheit eines solchen stattgefunden. Dies gelte aus den aufgezeigten Gründen unabhängig davon, ob die zeitweilige Zuziehung der zuvor und im Anschluss, nicht aber in dem in Rede stehenden Zeitraum als Pflichtverteidigerin des Mitangeklagten tätigen Rechtsanwältin als Dolmetscherin sachgerecht und zulässig war. Um einen Fall, in dem mit Blick auf Sprachkenntnisse eines Verteidigers auf die Bestellung eines Dolmetschers verzichtet wurde (OLG Celle, Beschl. v. 22.7.2015 – 1 Ss [OWi] 118/15, NStZ 2015, 720), handele es sich gerade nicht. Die Verfahrensbeanstandung greife als relativer Revisionsgrund (§ 337 StPO) gleichfalls nicht durch. Es fehle an einem Ablehnungsantrag, der Voraussetzung für die Geltendmachung eines – auch zwingenden – Ablehnungsgrundes gegen den Dolmetscher ist (zum Sachverständigen BGH, Urt. v. 20.4.1982 – 1 StR 50/82, NStZ 1982, 328;). Ferner sei auf der Grundlage des beanstandeten Sachverhalts kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Buchst. e EMRK) gegeben. Soweit der Angeklagte die am ersten Verhandlungstag zugezogene Dolmetscherin allein aufgrund ihrer sonstigen Aufgabe als Pflichtverteidigerin des Mitangeklagten für ungeeignet hält, ergebe sich daraus nicht, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde, zumal der Angeklagte die Möglichkeit eines Ablehnungsverfahrens nach § 191 S. 1 GVG, § 74 StPO nicht nutzte.

III. Bedeutung für die Praxis

Glück gehabt

1. Sicherlich – und hoffentlich – eine seltene Ausnahmekonstellation. Da hat die Strafkammer aber mehr Glück gehabt als alles andere. Statt telefonisch schnell einen anderen Dolmetscher zu bestellen und später am Tag, wenn auch mit Zeitverzug, zu verhandeln, wird kurzerhand die augenscheinlich sprachkundige Verteidigerin eines Mitangeklagten als Dolmetscherin für den Verhandlungstag bestellt. Auch wenn kreativer Pragmatismus bei der Verhandlungsführung eine Tugend ist: Auf diese Idee muss man erst einmal kommen. Und sie ist gefährlich, denn eigentlich hätte der Verteidiger ein Ablehnungsgesuch gegen diese Dolmetscherin stellen müssen (§ 191 S. 1 GVG, §§ 74 Abs. 1, 22 Nr. 4 Var. 4 StPO). Man kann über die Gründe, dies nicht getan zu haben, nur spekulieren. Vielleicht wollte er der Kollegin dieses für Verteidiger sonst gesetzlich nicht vorgesehene Erlebnis am eigenen Leib ersparen.

2. In der Sache sind die Darlegungen und die Begründung des Senats überzeugend. Das Vorliegen eines – ohnehin hier nicht vorgebrachten – Ablehnungsgrundes macht einen Anwesenden nicht zum Abwesenden. Die Rechtsprechung zur Abwesenheit eines anwesenden, verhandlungsunfähigen Angeklagten ist als Ausnahme nicht verallgemeinerungsfähig.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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