Die Auffassung, dass die im Zuge der Akteneinsichtnahme entstandene Aktenversendungspauschale für den ortsansässigen Rechtsanwalt keine notwendige Auslage der Prozessführung ist und damit nicht erstattet wird, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Ablehnung der Erstattung der AVP
Das AG Berlin Tiergarten hatte mit Beschluss vom 12.7.2023 ([327 Ds] 232 Js 312/19 29207 V (10/19), StRR 1/2024, 33) die von einem Verteidiger bei der Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren geltend gemachte Aktenversendungspauschale nicht als notwendige Auslage anerkannt und die Festsetzung insoweit abgelehnt. Das hatte das AG damit begründet, dass bei dem ortsansässigen Verteidiger die Kosten der Akteneinsicht nicht gesondert anzusetzen seien, diese seien in der Grund- und Verfahrensgebühr des RVG enthalten. Es bleibe dem ortsansässigen Anwalt überlassen, ob er sich die Akte bei Gericht zur Einsicht abholt und wieder zurückbringt, ohne dass er Zeit-, Fahrt- und Parkaufwand hierfür gesondert in Rechnung stellen kann, oder sich dies als persönlichen und bereits abgegoltenen Vorteil ersparen möchte und das Gericht bittet, die Akte ausnahmsweise entgegen der ansonsten üblichen Praxis und unter Zusage der Kostenübernahme übersenden zu lassen. Notwendig sei dies aus der vorgenannten Alternativmöglichkeit allerdings schon sprachnotwendig nicht (dazu Verweis auf LG Berlin, Beschl. v. 30.8.2022 – 528 Qs 53/22).
Verfassungsbeschwerde
Dagegen hat der Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er unter Verweis auf die Rechtsprechung des VerfGH Berlin (Beschl. v. 18.5.2022 – VerfGH 91/21, StRR 12/2022, 33) eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) gerügt hat. Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Keine Verletzung des Willkürverbots
Nach Auffassung des VerfGH Berlin verletzt die Ablehnung der Erstattung der Auslagenversendungspauschale hier nicht Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
Ein Richterspruch verstoße gegen das Willkürverbot, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Dies sei etwa der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet werde (VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.5.2022 – VerfGH 91/21, StRR 12/2022, 33 m.w.N.). Die verfassungsrechtliche Kontrolle einer Verletzung des Willkürverbots durch Gerichtsentscheidungen greife damit nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein (u.a. VerfGH, Beschl. v. 27.4.2022 – VerfGH 106/20). Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den Einzelfall seien vielmehr Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch den VerfGH grundsätzlich entzogen (VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.4.2022 – VerfGH 130/20).
Das AG habe die Notwendigkeit der Auslage i.S.v. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO mit dem Argument verneint, der einem Rechtsanwalt durch Akteneinsicht entstehende Aufwand sei mit der Grund- und Verfahrensgebühr des RVG abgegolten. Insbesondere dem ortsansässigen Anwalt bleibe es überlassen, ob er sich die Akte bei Gericht zur Einsicht abhole und wieder zurückbringe, ohne dass er Zeit-, Fahrt- und Parkaufwand hierfür gesondert in Rechnung stellen könne, oder ob er sich dies als persönlichen und bereits abgegoltenen Vorteil erspare und das Gericht bitte, die Akte ausnahmsweise entgegen der ansonsten üblichen Praxis und unter Zusage der Kostenübernahme zu übersenden. Notwendig sei Letzteres aufgrund der vorgenannten Alternativmöglichkeit allerdings nicht. Auch die Kosten der Rücksendung der Akte seien über die pauschalen Postauslagen hinaus nicht in Ansatz zu bringen.
Inhaltliche Auseinandersetzung
Indem es diese Begründung gebe, setze sich das AG mit dem Begriff der notwendigen Auslagen i.S.v. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO inhaltlich auseinander. Es vertrete die Auffassung, die Kosten, die durch die Aktenübersendung in die Kanzlei hinzukommen, seien nicht „notwendig“, wenn der Aufwand, der dem Rechtsanwalt durch Einsichtnahme in die Akte vor Ort oder ihre Abholung bei Gericht entsteht, bereits durch die RVG-Gebühren abgegolten sei. Das AG hat den Begriff der Notwendigkeit bzw. der notwendigen Auslage i.S.v. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO damit sprachlich und gedanklich nachvollziehbar ausgelegt. An die Frage der Notwendigkeit von Kosten werde dabei ein strenger Maßstab angelegt: Wenn die – unbestritten notwendige – Akteneinsicht im Gericht bzw. nach dortiger Abholung der Akten möglich sei, sei die Übersendung der Akte in die Kanzlei nicht notwendig, um die Akten einsehen zu können. Folglich seien nach Auffassung des AG die durch die Übersendung zusätzlich verursachten Kosten auch nicht notwendig. Diese Sichtweise möge streng gegenüber einem Rechtsanwalt sein, der Akteneinsicht nehmen müsse. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar und folglich willkürlich wäre. Die Frage, ob sie in einfachrechtlicher Hinsicht Zustimmung verdiene, sei durch den VerfGH nicht zu überprüfen.
VerfGH 91/21 anderer Fall
Soweit der VerfGH in seinem Beschluss vom 18.5.2022 (VerfGH 91/21, a.a.O.) in einem anderen Fall die Versagung einer Aktenversendungspauschale als Verstoß gegen das Willkürverbot angesehen hat, habe dies an der anderslautenden Begründung der dort angefochtenen Entscheidung gelegen.
III. Bedeutung für die Praxis
Wirklich keine Willkür?
1. Man mag es nicht glauben, wenn man es liest: Der VerfGH Berlin macht den – mit Verlaub – Blödsinn, den das AG Tiergarten in seinem Beschluss vom 12.7.2023 verzapft hat (vgl. dazu die Anmerkung zu dem Beschluss in StRR 1/2024, 33), mit und segnet die Auffassung des AG, dass die Kosten der Akteneinsicht nicht gesondert anzusetzen seien, weil diese in der Grund- und Verfahrensgebühr des RVG enthalten seien, damit ab. Das ist einfach schlichtweg falsch und wird auch so von keinem anderen Gericht vertreten, jedenfalls ist mir keines bekannt. Und warum das nicht willkürlich sein soll, erschließt sich mir nicht. Denn die Auffassung des AG verkennt – bewusst oder unbewusst – den einfachen Unterschied zwischen anwaltlicher Vergütung und Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 RVG), den offenbar auch der VerfGH nicht zu kennen scheint. Gebühren sind das Entgelt für die Anwaltstätigkeit. Davon zu unterscheiden sind eben die Auslagen. Die Auslagen, die nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, kann der Rechtsanwalt geltend machen, was ausdrücklich in Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG geregelt ist. Die Gebühren, die dem Rechtsanwalt zustehen, also Grund- und Verfahrensgebühr, decken die vom Rechtsanwalt gezahlten Auslagen nicht ab. Der hier vom AG gemachte Fehler ist m.E. so eklatant, dass er eben nicht mehr rechtlich vertretbar und folglich willkürlich ist.
Wo ist der Unterschied zu VerfGH 91/21?
2. Im Übrigen erkenne ich nicht, wo der Unterschied zu der vom Verteidiger angeführten Entscheidung des VerfGH Berlin v. 18.5.2022 (VerfGH 91/21, StRR 12/2022, 33) liegen soll. Da hatte das AG die Erstattung der Aktenversendungspauschlage mit der Begründung abgelehnt, sie könne nicht erstattet werden, weil es sich um eine Zahlung für eine Serviceleistung an den Rechtsanwalt handele, der sich damit eine kostenlose, aber zeitaufwändige Akteneinsicht bei der Bußgeldstelle erspare. Das hatte der VerfGH als unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar gerügt. Was ist an der Begründung des AG in dem nun entschiedenen Fall so anders, dass man nun die Willkür verneint? Letztlich wird der Erstattungsantrag des Rechtsanwalts in beiden Fällen damit beschieden, dass man ihm sagt: Die Abholung der Akten ist möglich, weshalb eine Übersendung der Akten nicht notwendig ist. Wenn wir es trotzdem tun, ist es ein Service, den du bezahlen musst.
Fazit
3. Alles in allem: Die vorliegende Entscheidung des VerfGH ist gewogen und leider zu leicht befunden.











