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Versagung der Pauschgebühr vor Abschluss des Strafverfahrens

Es begegnet keinen offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, davon auszugehen, dass eine Pauschgebühr nach § 51 RVG bzw. ein Vorschuss auf eine solche vor Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht kommt, und zwar auch dann, wenn der Pflichtverteidiger vorzeitig entpflichtet worden ist.

(Leitsatz des Verfassers)

BVerfG, Beschl. v. 8.8.2024 – 1 BvR 1680/24

I. Sachverhalt

Entbundener Pflichtverteidiger beantragt Pauschgebühr

Der Rechtsanwalt war in einem Staatsschutzprozess zum Pflichtverteidiger bestellt. Er ist nach eineinhalb Jahren aber aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig entpflichtet worden. Der Rechtsanwalt hat dann beim OLG Frankfurt am Main eine Pauschgebühr in Höhe von 290.000 EUR zusätzlich zur Gewährung der Pflichtverteidigergebühr bzw. einen Vorschuss hierauf beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe in der vergangenen Zeit im Wesentlichen den Staatsschutzfall bearbeitet, könne aber infolge seiner Entpflichtung sein Gehalt nun nicht mehr aus den Termingebühren „quersubventionieren“. Wegen seiner Einkommenssituation stehe er vor der Zurückgabe seiner Anwaltszulassung. Das OLG hat den Antrag abgelehnt. Dagegen wendet sich der Pflichtverteidiger mit seiner Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sowie sinngemäß von Art. 103 Abs. 1 GG. Diese hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Pflichtverteidiger muss warten

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Unabhängig davon, ob das OLG im angegriffenen Beschluss Ausmaß und Bedeutung der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Strafverteidiger in dem konkreten Staatsschutzverfahren angesichts des vorgetragenen Bearbeitungsinhalts und -umfangs im Ausgangspunkt richtig gewürdigt habe, habe der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte nicht den Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG entsprechend dargelegt. Das OLG habe maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Pauschvergütung beziehungsweise ein Vorschuss auf eine solche vor Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht komme, weil bis zum Abschluss nicht feststehe, wer Kostenschuldner sei und wie abgerechnet werden könne. Dass diese Rechtsprechung schon im Grundsatz verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, lege der Rechtsanwalt nicht dar. Er setze sich überdies nicht damit auseinander, weshalb er als vorzeitig entbundener Strafverteidiger anderen kostenrechtlichen Maßstäben unterliegen solle als ein weiterhin tätiger, der ebenfalls erst nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr abrechnen könnte.

III. Bedeutung für die Praxis

Kopfschütteln

1. Die Entscheidung führt bei mir zu zumindest leichtem Kopfschütteln darüber, wie sich das BVerfG über die m.E. berechtigten Gebührenbelange des (entbundenen) Pflichtverteidigers hinwegsetzt. Denn die Begründung der Ablehnung des Pauschgebührantrags durch das OLG Frankfurt am Main, auf die das BVerfG maßgeblich abstellt, war m.E. falsch. Das OLG hatte u.a. wohl darauf abgestellt, dass eine Pauschvergütung (§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG) bzw. ein Vorschuss auf eine solche (§ 51 Abs. 1 S. 5 RVG) vor Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht komme, weil bis zum Abschluss nicht feststehe, wer Kostenschuldner sei und wie abgerechnet werden könne. Was in dem Zusammenhang die Frage nach dem „Kostenschuldner“ bedeuten soll, erschließt sich mir nicht. Denn das ist beim Pflichtverteidiger nach § 45 RVG die Staatskasse, und zwar unabhängig davon, ob der ehemalige Mandant des Pflichtverteidigers freigesprochen wird oder nicht.

Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt

2. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, auch in den Fällen der Entbindung des Pflichtverteidigers vom Pflichtverteidigungsmandat für die Gewährung einer Pauschgebühr auf den Abschluss des Verfahrens abzustellen. Zum Antragszeitpunkt gilt: Das RVG nennt keinen Zeitpunkt für die Stellung des Antrags. Daher ist es zwar grundsätzlich allgemeine Meinung, dass ein Pauschgebührenantrag grds. erst gestellt werden kann, wenn die zu vergütende Tätigkeit abgeschlossen ist und die gesetzliche Gebühr gem. § 8 RVG fällig ist. I.d.R. wird das angenommen, wenn zumindest die Instanz abgeschlossen ist (allgemeine Meinung, s. u.a. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl. 2021, § 51 Rn 75; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl. 2023, § 51 Rn 48; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl. 2021, § 51 Rn 130 ff.; OLG Bamberg JurBüro 1990, 1282; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 538; a.A. OLG Bamberg, Beschl. v. 26.8.2016 – 10 AR 19/16, NStZ-RR 2017, 392 = RVGreport 2018, 50; OLG Düsseldorf AGS 2007, 75 [regelmäßig erst nach Rechtskraft] und die st. Rspr. des OLG Hamm u.a. StraFo 1996, 158). Etwas anderes gilt aber m.E. jedenfalls dann, wenn die Pauschgebühr nur für einen Verfahrensabschnitt geltend gemacht wird. Denn dann kommt es auf die erforderliche Gesamtschau des gesamten Verfahrens nicht an. Da eine Pauschgebühr nur für einen bestimmten Verfahrensabschnitt verlangt wird, kann es nur darauf ankommen, ob dieser „besonders umfangreich“ oder „besonders schwierig“ war (a.A. KG RVGreport 2016, 16 = JurBüro 2016, 133 = Rpfleger 2016, 243; OLG Bamberg a.a.O.; OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 470). Deshalb muss eine Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden können, wenn dieser abgeschlossen ist (OLG Celle JurBüro 2013, 301 = StRR 2013, 199 m. Anm. Burhoff). Das gilt in den Fällen der vorzeitigen Entbindung des Pflichtverteidigers vom Mandat entsprechend, denn auch in dem Fall macht der Pflichtverteidiger quasi für einen „Verfahrensabschnitt“, nämlich nur für den Zeitraum seiner Beteiligung an dem – nun ohne seine Beteiligung fortgeführten – Verfahren eine Pauschgebühr geltend. Es besteht doch überhaupt kein Grund, den ehemaligen Pflichtverteidiger bis zum Abschluss des Verfahrens – ggf. in weiter zeitlicher Ferne – warten zu lassen. Jedenfalls sehe ich den nicht und wäre daher hocherfreut, wenn das BVerfG den Grund, den es offenbar gibt, dargelegt hätte. So hat man den Eindruck, dass das Verfassungsgericht über den Fall hinwegbügelt. Das gilt auch für den „Vorwurf“ an den Rechtsanwalt, er setze sich nicht damit auseinander, weshalb er als vorzeitig entbundener Strafverteidiger anderen kostenrechtlichen Maßstäben unterliegen solle als ein weiterhin tätiger, der ebenfalls erst nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr abrechnen könnte. Meint das BVerfG das ernst? Sieht es den Unterschied nicht oder will es ihn nicht sehen? Denn der nicht entbundene Pflichtverteidiger ist noch im Verfahren tätig, der entbundene hingegen nicht mehr. Warum soll er, der ja nun mit dem Verfahren nichts mehr zu tun hat, bis zu dessen Abschluss warten? Wie gesagt: Die Entscheidung führt zu zumindest leichtem Kopfschütteln.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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