Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist ein selbstständiges Zwischenverfahren, das einer eigenen Kostenentscheidung bedarf.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Ordnungsmittel hat Erfolg
In einem Ermittlungsverfahren war durch die Staatsanwaltschaft die zeugenschaftliche Vernehmung einer Zeugin durch eine Polizeidirektion angeordnet worden. Nachdem die Zeugin einer Ladung nicht nachgekommen war, erließ die Staatsanwaltschaft einen Vorführbefehl für die Zeugin und verhängte ein Ordnungsgeld von 200 EUR. Später wurde die Zeugin durch die Polizei persönlich zu Hause angetroffen und macht dann schließlich ihre Aussage. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrer Ordnungsgeldentscheidung fest und versuchte, diese in der Folge erfolglos zu vollstrecken. Sie beantragte dann, gegen die Zeugin Ordnungshaft festzusetzen. Daraufhin meldete sich der Rechtsanwalt für die Zeugin und beantragte Abweisung der beantragten Ordnungshaft und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Ordnungsgeldentscheidung. Das AG hat die Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben und den Antrag auf Ordnungshaft zurückgewiesen. Es hat zudem die Kosten des „Beschwerdeverfahrens“ der Staatskasse auferlegt.
II. Entscheidung
Sachentscheidung
Das AG hat das Schreiben des Rechtsanwalts als Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Ordnungsgeld gemäß § 161a Abs. 3 StPO ausgelegt, da das Vorbringen gegen ein Ordnungsgeld nicht fristgebunden sei und es daher keiner Wiedereinsetzung bedürfe. Es hat das Ordnungsgeld sodann aufgehoben, weil nicht gesichert sei, dass die Zeugin die Ladung zum Vernehmungstermin tatsächlich erhalten habe. Die Zustellungsurkunde sei widersprüchlich. Demgemäß sei auch dem Antrag auf Verhängung von Ordnungshaft nicht nachzukommen.
Kostenentscheidung
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Zeugin hat das AG der Staatskasse auferlegt. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss sei ein selbstständiges Zwischenverfahren, das einer eigenen Kostenentscheidung bedürfe (entgegen BGH, Beschl. v. 12.6.2007 – VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364 und BAG, Beschl. v. 20.8.2007 – 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252). Rechtsgrundlage für die Entscheidung sei der Rechtsgedanke aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 StPO, mittels dessen die planwidrige Lücke in der Prozessordnung geschlossen wird (Anschluss an BFH, st. Rspr., vgl. Beschl. v. 7.3.2007 – X B 76/06, BFHE 216, 500).
III. Bedeutung für die Praxis
Beschwerdevorschriften
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für den hier beschiedenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 161a Abs. 3 S. 1 StPO über § 161a Abs. 3 S. 2 StPO die „§§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311 und 473a“, also weitgehend die Vorschriften über die strafprozessuale Beschwerde, gelten. Daraus erschließt sich, dass das AG von „Beschwerde“ spricht.
BFH versus BAG
Im Übrigen: Wie man der Begründung des AG entnehmen kann, ist die Frage, ob in den Fällen der „Beschwerde“ eines Zeugen in einem Ordnungsmittelverfahren eine Kostenentscheidung zu ergehen hat oder nicht, in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (wie der BFH im Übrigen – ohne nähere Begründung – Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 51 Rn 28). Ich meine, die vom AG angeführte Ansicht des BFH (a.a.O.) ist – bzw. war (vgl. unten 3.) – zutreffend. Der BFH weist in seiner Entscheidung (a.a.O.) – für die FGO – darauf hin, dass sich die Kostenregelung der FGO für den Fall des Obsiegens des beschwerdeführenden Zeugen als planwidrig unvollständig erweise, da einerseits im Zwischenverfahren neben dem Zeugen ein weiterer, unterliegender Beteiligter i.S.d. § 135 Abs. 1 FGO nicht vorhanden sei und andererseits die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde nicht als Auslagen des Zeugen im Hauptverfahren erstattungsfähig seien, sodass sie auch von dem dort unterliegenden Beteiligten nicht getragen werden müssen. Wegen der Wesensnähe der Ordnungsverstöße zum Ordnungswidrigkeitenrecht sei die festgestellte Regelungslücke regelmäßig durch Anwendung des in § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu schließen, dass dann, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen (BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270).
Diese Argumentation lässt sich auf Straf- und Bußgeldverfahren übertragen. Denn auch hier ist im Zwischenverfahren neben dem Zeugen ein weiterer, unterliegender Beteiligter nicht vorhanden bzw. ist Beteiligter in diesem Verfahren neben dem Zeugen nicht etwa auch der Angeklagte bzw. der Betroffene, sondern nur die staatliche Institution, die die Zwangsmaßnahme gegen den Zeugen, die aufgehoben worden ist, angeordnet/erlassen hatte.
Von daher greift in diesen Fällen nicht die Argumentation des BGH (a.a.O.), der sich das BAG (a.a.O.) ohne nähere Begründung angeschlossen hat. Der BGH (a.a.O.) stellt – in einem Zivilverfahren – darauf ab, dass die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. Gemäß §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 3 ZPO seien die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Partei (Auslagen) jedoch nicht in entsprechender Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (so aber auch OLG Hamm MDR 1980, 322; OLG Bamberg MDR 1982, 585; LG Heilbronn MDR 1995, 753, 754), denn diese sei nicht am Rechtsstreit beteiligt. Derartige Auslagen gingen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (§ 91 ZPO; vgl. OLG Karlsruhe Die Justiz 1977, 97, 98; OLG Celle Nds.Rpfl 1982, 45; OLG Düsseldorf MDR 1985, 60; OLG Frankfurt am Main MDR 1984, 322; LAG Frankfurt am Main MDR 1982, 612; OLG Zweibrücken MDR 1996, 533). Diese Ansicht mag für das Zivilverfahren zutreffend sein, obwohl auch für das Zivilverfahren nicht einzusehen ist, warum die unterliegende Partei für Fehler der staatlichen Institutionen bei der Ladung von Zeugen – wie hier – einstehen soll. Im Straf- und Bußgeldverfahren ist es zudem auch nicht so, dass die Staatskasse nicht am Verfahren beteiligt ist. Denn die staatlichen Institutionen haben den Zeugen geladen und gegen diesen, als er – vermeintlich – schuldhaft nicht erschienen ist, Zwangsmaßnahmen angeordnet. Wenn diese Maßnahme fehlerhaft war, ist nicht einzusehen, warum der Angeklagte im Fall der Verurteilung die dadurch entstandenen Kosten und die beim Zeugen entstandenen notwendigen Auslagen tragen soll.
Gesetzliche Regelung des § 473a StPO
Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen beweist m.E. inzwischen die (neue) gesetzliche Regelung in § 473a StPO, die durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) vom 29.7.2009 (BGBl I, S. 2280) eingeführt und am 1.10.2009 in Kraft getreten und im Übrigen auch in den Fällen des § 161a Abs. 3 S. 2 StPO anwendbar ist. Diese regelt die Frage der Pflicht zur Tragung der Kosten und notwendigen Auslagen bei einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme. Geht man davon aus, dass auch eine Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren eine Ermittlungsmaßnahme i.S.d. § 473a StPO ist, worüber m.E. Streit nicht entstehen sollte, sind diese nach § 473a S. 2 StPO, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug auf Antrag des Betroffenen/des Zeugen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller/Zeugen aufzuerlegen. Sieht man die Zeugenvernehmung hingegen nicht als Ermittlungsmaßnahme an, dann stützt die gesetzliche Regelung des § 473a S. 2 StPO zumindest die o.a. Auffassung des BFH und die des AG.
Abrechnung der Tätigkeit
Hat der den Zeugen vertretende Rechtsanwalt die Klippe der Kostengrundentscheidung überwunden, stellt sich ggf. die Frage, nach welchen Vorschriften abzurechnen ist. Dazu gilt: Bei der Vertretung des Zeugen im „Beschwerdeverfahren“ handelt es sich um eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 Verteidiger, und zwar um „eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnten Beistandsleistung“. Abgerechnet wird also nach Nr. 4302 VV RVG (s. auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4301 VV Rn 10). Dabei wird man ggf. die Frage diskutieren müssen, ob nicht mehrere Angelegenheiten vorliegen, und zwar hier ggf. „Beschwerde“ gegen den Ordnungsgeldbeschluss und Antrag auf Abweisung des Ordnungshaftverfahrens. Voraussetzung ist aber, dass dem Tätigwerden des Rechtsanwalts jeweils ein Einzelauftrag zugrunde liegt (Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Vorbem. 4.3 VV Rn 55 ff.). An der Voraussetzung dürfte hier im Zweifel aber die Annahme von zwei Angelegenheiten scheitern. Denn der Rechtsanwalt hat sich erst gemeldet, als die Festsetzung von Ordnungshaft von der Staatsanwaltschaft beantragt war, und sich zugleich gegen das Ordnungsgeld und den Haftantrag gewendet. Dem Tätigwerden liegt im Zweifel ein gemeinsamer Auftrag zugrunde.











