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Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung im Revisionsverfahren

1. Der Verteidiger hat die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG im Revisionsverfahren bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge verdient.

2. Der nach §§ 33 Abs. 1, 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 5.2.2025 – 4 StR 333/23

I. Sachverhalt

Einziehung von 528.036,25 EUR – Revisionsverfahren

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Es hat außerdem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 528.036,25 EUR angeordnet. Der BGH hat die Revision des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch verworfen, das Urteil im Einziehungsausspruch teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat Festsetzung des Gegenstandswerts für seine auf die Einziehungsentscheidung bezogene Tätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt. Der BGH hat den Gegenstandswert für die Revisionsinstanz auf 528.036,25 EUR festgesetzt.

II. Entscheidung

Zuständigkeit

Zuständig für die Entscheidung sei der BGH, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt werde (§ 33 Abs. 1 RVG). Dieser befinde über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG durch Einzelrichter (vgl. BGH, Beschl. v. 5.8.2024 – 1 StR 445/23; Beschl. v. 5.7.2024 – 3 StR 201/23; Beschl. v. 7.11.2022 – 6 StR 124/22 jew. m.w.N.).

Abgeltungsbereich

Nach Nr. 4142 VV RVG falle eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübe; sie stehe ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.2018 – 3 StR 625/17 m.w.N.). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das sei bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.

Gegenstandswert

Der nach §§ 33 Abs. 1, 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschl. v. 5.8.2024 – 1 StR 445/23). Das sei hier der Nominalwert der Einziehungsforderung. Da das LG die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten im Urteilstenor auf insgesamt 528.036,25 EUR beziffert habe, habe das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses Betrags gezielt.

III. Bedeutung für die Praxis

Entspricht BGH-Rechtsprechung

1. Die Entscheidung ist zutreffend. Sie entspricht der schon bisher vorliegenden Rechtsprechung des BGH zur Nr. 4142 VV RVG in der Revisionsinstanz (zum Abgeltungsbereich BGH RVGreport 2019, 103 = NStZ-RR 2019, 127; zum Gegenstandswert u.a. BGH RVGreport 2019, 431; Beschl. v. 9.6.2021 – 5 StR 43/20; BGH, Beschl. v. 18.8.2021 – 1 StR 363/18; BGH, Beschl. v. 27.8.2024 – 5 StR 297/24, NStZ-RR 2024, 392).

Kappungsgrenze für den Pflichtverteidiger

2. So schön auf den ersten Blick der recht hohe Gegenstandswert erscheint, für den Pflichtverteidiger hat die Höhe ggf. nur wenig Auswirkungen. Denn für ihn gilt die Kappungsgrenze des § 49 RVG. Für alle Gegenstandswerte von (derzeit) über 50.000 EUR werden (derzeit) nur 659 EUR gezahlt. Interessant wird die hohe Gegenstandswertfestsetzung für den Pflichtverteidiger ggf. erst, wenn er nicht nur mit seiner Revision Erfolg hinsichtlich der Einziehung gehabt hat, sondern das nach Zurückverweisung zuständige LG ggf. eine für den Angeklagten günstigere Einziehungsentscheidung getroffen und das bei der Kosten/Auslagenentscheidung zugunsten des Angeklagten/seines Verteidigers berücksichtigt worden ist (vgl. dazu einerseits BGH, Beschl. v. 25.2.2021 – 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829 = AGS 2021, 287 = JurBüro 2021, 367; Beschl. v. 6.10.2021 – 1 StR 311/20, AGS 2022, 369; Beschl. v. 27.8.2024 – 5 StR 297/24, NStZ-RR 2024, 392; Beschl. v. 13.10.2021 – 4 StR 270/21; andererseits BGH, Beschl. v. 26.5.2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229 m.w.N.; auch noch BGH, Beschl. v. 24.3.2021 – 1 StR 13/21; Beschl. v. 21.12.2021 – 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109; Beschl. v. 1.2.2024 – 5 StR 93/23, wistra 2024, 344, 345). Denn dann macht der Verteidiger im Fall der (teilweisen) Kostenerstattung einen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten geltend. Für den gilt aber die Tabelle der Gegenstandswerte in § 13 RVG (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4142 VV Rn 38, 40).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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