Beitrag

Rechtsprechungsübersicht zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (2022–2025)

I.

Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017

Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl I, 872) hat die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu „Einziehung“ und „Verfall“ zum 1.7.2017 grundlegend umgestaltet. Später wurden durch das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO und Änderung weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl I, 2099) mit Wirkung zum 1.7.2021 mehrere Normen zu Verfahren und Vollstreckung der Einziehung geändert. Ziel der Reform 2017 war die Vereinfachung des Rechts der Vermögensabschöpfung, die Stärkung der Position von Verletzen sowie die Schließung von als nicht vertretbar betrachteten Abschöpfungslücken. Die beabsichtigte Arbeitserleichterung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften wurde nur eingeschränkt erreicht. Auch wenn die Anzahl der Entscheidungen auf der Homepage des BGH, in denen der Schuldspruch und der übrige Rechtsfolgenausspruch bestätigt werden, wegen Rechtsfehlern bei der Entscheidung zur Einziehung aber teilaufgehoben wird, sich mit der Zeit verringert hat, sind Probleme bei der Anwendung der Vorschriften in der Praxis noch immer vorhanden. Ergänzt wurde diese Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Tatgerichte und den BGH durch die Teillegalisierung des Besitzes und Anbaus von Cannabis durch das CanG vom 27.3.2024 (BGBl I, Nr. 109) und die daraus folgende Notwendigkeit der Korrektur von Schuld- und Strafaussprüchen.

Hier wird im Anschluss an die Übersichten in StRR 2/2019, 5; 3/2019, 4; 12/2020, 6 und 11/2022, 7 die seitdem erschienene Rechtsprechung dargestellt (zur bußgeldrechtlichen Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 29a OWiG näher Deutscher, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 1060 ff.; Titze, wistra 2022, 452).

Hinweis

Rechtsprechungsübersicht bei Bittmann, NStZ 2023, 465.

II.

Zeitliche Geltung

Die sich nach der Reform 2017 ergebenden Fragen zu den Übergangsvorschriften für Altfälle (materielles Strafrecht: Art. 316h EGStGB; Bußgeldrecht: § 133 Abs. 6 OWiG, Verfahrensrecht: § 14 EGStPO) sind geklärt und haben durch den Zeitablauf weitgehend ihre praktische Bedeutung verloren. Ist die Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift (hier: § 261 Abs. 4 StGB n.F.) geboten, weil sie gegenüber der zur Tatzeit geltenden die geringere Strafe vorsieht, kann eine nach der neuen Vorschrift zulässige Einziehung auch angeordnet werden, wenn dies nach der früheren Vorschrift rechtlich nicht möglich war. Die Beurteilung teilweise nach der alten und teilweise nach der neuen Vorschrift ist auch mit Blick auf § 2 Abs. 5 StGB nicht zulässig (BGHSt 67, 130 = NJW 2023, 460; vgl. a. BGH NStZ-RR 2023, 277).

III.

Materielles Recht

1. Bestimmung der erlangten Taterträge oder deren Wertes

a) Grundsätze

Etwas „erlangt“ i.S.d. Vorschriften über die Einziehung hat ein Täter oder Teilnehmer „durch“ die Tat, wenn ihm ein Vermögenswert unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er seiner faktischen Verfügungsgewalt unterliegt, insbesondere also die Tatbeute (BGH NStZ 2024, 36). „Für die Tat“ i.S.v. §§ 73 Abs. 1 Alt. 2, 73c S. 1 StGB sind Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen. An diesem synallagmatischen Verhältnis fehlt es bezüglich des geleisteten Arzthonorars, wenn Arzt und Patient von einer rechtmäßigen Behandlung ausgehen (BGH NStZ-RR 2023, 46; zu Vorteilen „durch“ und „für“ die Tat Schütrumpf, NStZ 2022, 651). Es gilt das Brutto-Prinzip: Zur Bestimmung des erlangten Vorteils sind alle Vermögenswerte heranzuziehen, die einem Tatbeteiligten aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs rein gegenständlich zugeflossen sind, ohne dass es auf eine „unmittelbare“ Kausalbeziehung zwischen Tat und Bereicherung oder den Schutzzweck der Verbotsnorm ankommt (zur faktischen Betrachtungsweise Bittmann, NStZ 2023, 202). Die Voraussetzungen für die Einziehung von Taterträgen sind tatbestandsbezogen zu prüfen. Maßgebend ist der jeweils verwirklichte Straftatbestand. Werden mehrere Delikte tateinheitlich begangen, sind für jedes einzelne Delikt die Einziehungsmöglichkeiten zu prüfen (BGH NStZ-RR 2023, 310). Beim Mietbetrug erlangt der Täter i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung. Deren Gegenwert stellt die nicht erfolgte Mietzahlung dar. Die Kaution stellt keinen finanziellen Gegenwert für die Nutzung der Wohnung dar. Sie dient allein der Sicherung künftiger Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis (OLG Zweibrücken NJW 2023, 702, zum Kündigungsbetrug Englerth, NStZ 2025, 195). Das Erbbaurecht als Recht an einem Grundstück ist ein taugliches Einziehungsobjekt (BGH StRR 4/2023, 25 [Burhoff], insoweit in NStZ 2013, 371 nicht abgedruckt).

Hinweis

Zur Einziehung von Wertersatz bei den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts OLG Frankfurt a.M. NJW 2023 1451; zur Einziehung bei teilweise betrügerischer ärztlicher Quartalsabrechnung BGH NZWiSt 2024, 505 m. Anm. Bittmann.

b) Kontenguthaben

Die Gutschrift auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto stellt einen Gegenstand dar, der Grundlage für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen sein kann (BGH NJW 2024, 980). Überweisungseingänge auf Bankkonten stellen prinzipiell Gegenstände dar, die Grundlage für eine Werteinziehung sein können. Dass der Angeklagte selbst aufgrund der Leistungen von eigenen Verbindlichkeiten frei wurde, führt bei ihm zu einem Vermögensvorteil, der allerdings nicht gegenständlich fassbar und somit kein Tatobjekt ist (BGH NStZ-RR 2024, 14). Ein tatbeteiligter Kontoinhaber besitzt die faktische Verfügungsmacht über das Buchgeld auf dem Konto; durch Überweisungen von Geschädigten auf dieses Konto erhaltene Taterträge hat er grundsätzlich erlangt i.S.d. §§ 73 Abs. 1, 73c StGB, wobei ein späterer Abfluss der Taterträge an andere Tatbeteiligte diesem „Erlangten“ nicht entgegenstehen (BGH NStZ-RR 2023, 76; zum „Hawala-Banking“ LG Nürnberg, StraFo 2024, 472).

c) Insidergeschäfte

Erwirbt der Täter durch ein verbotenes Insidergeschäft Finanzinstrumente, unterfallen diese – ersatzweise deren Wert – der Einziehung. Die Aufwendungen für die Anschaffung mindern diesen Wert ebenso wenig wie die Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallene Kapitalertragssteuern. Etwaige Doppelbelastungen sind auf der steuerlichen Ebene auszugleichen. Die Reinvestition von Taterträgen lässt die Einziehung des Veräußerungserlöses aus dem einzelnen Insidergeschäft unberührt (BGH NJW 2024 1439). Wird die Einziehung durch die Veräußerung der Derivate unmöglich, ist deren Wert maßgeblich. Die bis zum Eintritt der Unmöglichkeit eingetretenen Wertsteigerungen werden berücksichtigt. Kosten und Gebühren für die nachträgliche Verwertung der Derivate unterfallen nicht der Regelung des § 73d Abs. 1 S. 1 StGB. Das gleiche gilt für die aufgrund der Veräußerung anfallenden Steuern (BGH NZWiSt 2023, 177; zum untauglichen Versuch OLG Frankfurt a.M. wistra 2025, 32).

d) Erlöse aus BtM-Taten

Der Wert der Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel kann nach § 73c S. 1 StGB eingezogen werden. Der bloße Erwerb und Weiterverkauf von Rauschgift kann noch nicht die Einziehung von Taterträgen oder von deren Wert nach §§ 73, 73c StGB rechtfertigen, sondern hierfür muss konkret festgestellt werden, dass dem Täter aus dem Verkauf tatsächlich Erlöse zugeflossen sind, über die er faktisch verfügen konnte. Feststellungen zum tatsächlichen Zufluss von Verkaufserlösen und deren Verbleib erfordern auch bei nachgewiesenem Ankauf in Weiterverkaufsabsicht eine tragfähige Beweiswürdigung (BVerfG NJW 2024, 142; BGH NStZ-RR 2025, 11 m. Anm. Müller-Metz; NStZ-RR 2023, 282 Ls.). Werden Kryptowährungen mit Geldern aus Betäubungsmitteldelikten erworben und werden diese Währungen als Surrogat eingezogen (§ 73 Abs. 3 StGB), so scheidet in Höhe des dafür aufgewendeten Geldes die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c S. 1 StGB aus (BGH NStZ-RR 2023, 8).

e) Wertbestimmung

Der Betrag der Wertersatzeinziehung gem. § 73c S. 1 StGB ist stets in EUR und nicht in einer Fremdwährung anzugeben. Bei dem entstehenden staatlichen Zahlungsanspruch handelt es sich nicht um eine Fremdwährungsschuld (§ 244 BGB), sondern um eine ziffernmäßig zu bestimmende Geldwertschuld. Eine als Tatertrag erlangte Fremdwährungssumme ist in EUR umzurechnen (BGH NStZ 2023, 32). Bei Einziehungsgegenständen, die Wertschwankungen unterliegen (hier: Preis von Goldbarren), kommt es für die Bestimmung des Wertes des Erlangten nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen an. Denn die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter aus der Tat zog. Wertsteigerungen oder -verluste, die der ursprüngliche Gegenstand erfährt, bevor der Täter ihn erlangt oder nachdem er ihn nicht mehr innehat, tangieren sein Vermögen nicht (BGH NStZ 2024, 478 = NZWiSt 2024, 503 m. Anm. Bittmann). Eine Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Werte, die für §§ 73 bis 73d StGB maßgeblich sind, nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können oder ihre Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit oder Kosten erfordert. Dabei ist für die Ermittlung der Tatsachengrundlagen der Schätzung – nicht dagegen für die Schätzung selbst – der Zweifelssatz anzuwenden (BGH NStZ-RR 2024, 383 Ls.). Eine auf Schätzung basierende Berechnung des durch Betäubungsmittelgeschäfte erlangten Betrags vermag die erforderliche Darstellung der Grundlagen der tatgerichtlichen Überzeugung nicht zu ersetzen, dass der Angeklagte die Verkaufserlöse vereinnahmte und faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über sie erlangte. Dies liegt insbesondere nicht auf der Hand, wenn die Betäubungsmittellieferungen nach den getroffenen Feststellungen auf Kommissionsbasis an den Angeklagten erfolgten (BGH NStZ-RR 2023, 375).

f) Ersparte Aufwendungen

Ein einschlägiger Vermögensvorteil durch die Tat kann auch in ersparten Aufwendungen etwa durch ersparte Steuern bestehen (näher Wulf, wistra 2023, 397).

g) Steuerdelikte

Ein Täter darf durch Vermögensabschöpfung und Besteuerung nicht doppelt belastet werden (BGH NStZ-RR 2025, 79). Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs jedoch nur dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als „Substrat“ und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte anfallenden Umsatz- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen (BGH NStZ 2024, 79). Entrichtet eine juristische Person die geschuldete Steuer nicht, fließt ihr und nicht ihrem Organ dieser Vermögensvorteil zu, sodass die Einziehungsanordnung gegen die Gesellschaft zu richten ist (BGH NStZ 2024, 36; zur Einziehung bei Cum/Ex-Geschäften BGH NZWiSt 2025, 164).

Unterliegen für die Tat erlangte Bonuszahlungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen, erfolgt kein Abzug der hierauf angefallenen Lohnsteuer. Das ist Gegenstand des Besteuerungsverfahrens (sog. steuerrechtliche Lösung). Die anderslautende frühere Rechtsprechung (BGHSt 47, 260) ist durch die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung überholt (BGH, Urt. v. 27.11.2024 – 1 StR 473/23, StRR 7/2025, 32 [Deutscher, in dieser Ausgabe]).

aa) Umsatzsteuer

Der Steuervorteil muss sich im Vermögen des Täters widerspiegeln. Nur dann hat er durch die ersparten steuerlichen Aufwendungen wirtschaftlich etwas erlangt i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB. In Fällen, in denen die geschuldete Umsatzsteuer nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung resultiert, sondern ein unberechtigter Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 S. 2 UStG ohne zugrunde liegende Leistung vorliegt, ist dies mit Blick auf die Sonderstellung des § 14c Abs. 2 S. 2 UStG im Steuersystem nicht der Fall, weshalb eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen nicht in Betracht kommt (BGH NZWiSt 2024, 57 = StRR 8/2023, 28 [Gehm]; NStZ 2024, 79)

bb) Tabaksteuer

Unversteuerte Zigaretten unterfallen bei der Tatvariante der Erwerbshehlerei („Sichverschaffen“, § 374 Abs. 1 Var. 1 AO, mit der Untervariante des „Ankaufens“) als Tatertrag der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB (BGH NJW 2024, 908). War der Angeklagte bei seiner Beteiligung an der illegalen Herstellung von Zigaretten für unbekannte Hintermänner tätig, die allein über die hergestellten Zigaretten verfügen konnten, so hat der Angeklagte mangels Verwertungsmöglichkeit nichts durch die Tat erlangt mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Werts der hergestellten Zigaretten nicht vorliegen (BGH StraFo 2024, 114).

2. Abzug von Aufwendungen

§ 73d Abs. 1 StGB ermöglicht den Abzug von Aufwendungen. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung, außer wenn es sich um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt (§ 73d Abs. 1 S. 2 letzter Hs. StGB). Die Abzugsfähigkeit hängt allein von einer subjektiven Komponente („für“) ab, d.h. davon, ob die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendeten oder eingesetzten Vermögenswerte „bewusst und willentlich“ getätigt wurden. In zeitlicher Hinsicht knüpft die Vorschrift an den Zeitpunkt der Aufwendung an. Mietzahlungen, die an den Vermieter gezahlt worden sind, unterliegen dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StGB, wenn der Mieter die Räumlichkeiten als Tatgehilfe dem Haupttäter zum Zwecke des Betreibens einer Marihuanaplantage und Lagerung von Betäubungsmitteln sowie Unterbringung von Plantagenarbeitern gegen ein monatliches Entgelt zur Verfügung stellt (BGH NStZ-RR 2023, 280). Anders als bei bloß fahrlässig handelnden Tatbeteiligten sind bei leichtfertig Handelnden der Geldwäsche keine Aufwendungen in Abzug zu bringen (LG Hildesheim NZWiSt 2024, 109 = wistra 2024, 302 = StRR 11/2024, 27 [Burhoff]).

3. Mehrere Tatbeteiligte

Schwierig ist die Beurteilung eines erlangten Vorteils bei mehreren Tatbeteiligten. Ein Vermögenswert ist aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Mittäterschaft belegt per se keine tatsächliche Verfügungsgewalt i.S.v. § 73 StGB (BGH NStZ-RRR 2024, 139). Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an, weil es sich bei dem Erlangten um einen tatsächlichen Vorgang handelt. Faktische Verfügungsgewalt liegt dann vor, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann. Unerheblich ist bei der gebotenen tatsächlichen Betrachtungsweise, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später – etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen – aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde. Nur dann, wenn der Täter etwas nur kurzfristig und transitorisch durch die Tat erhalten hat, weil er dieses – ohne faktische Verfügungsgewalt hieran erlangt zu haben – weiterzuleiten hatte, hat er den Gegenstand nicht i.S.d. §§ 73 Abs. 1, 73c StGB erlangt. Ein bloß transistorischer Besitz liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn der Täter oder Beteiligte den durch die Tat erlangten Gegenstand über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn vor der Weitergabe des aus der Tat Erlangten eine längere Fahrtstrecke zurückzulegen ist, auf welcher der Täter faktisch allein über das Erlangte verfügen kann. Namentlich ist nicht entscheidend, ob der Täter/Teilnehmer lediglich als Besitzdiener gem. § 855 BGB fungierte (BGH NStZ-RR 2022, 339; auch BGH wistra 2023, 206). Hat ein Täter das von einem anderen Bandenmitglied erbeutete Bargeld ebenso wie die EC-Karte der Geschädigten samt PIN, mit deren Hilfe er vom Konto der Geschädigten weiteres Bargeld abgehoben hat, in Empfang genommen, hat er den gesamten Betrag inne und übt die Verfügungsgewalt hierüber aus (OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.8.2022 – 1 OLG 53 Ss 52/229).

4. Ausschluss der Einziehung von Tatertrag und Wertersatz durch Erlöschen des Anspruchs

Die Einziehung des Tatertrags und des Wertersatzes ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB). § 73e Abs. 1 StGB bezweckt nicht, dass sich ein Einziehungsadressat durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eines Erlasses mit dem Geschädigten zu Lasten der Allgemeinheit schadlos halten kann. Der gesetzgeberische Wille, strafrechtlich erlangte Vermögenswerte wirksam abzuschöpfen, erfordert eine Auslegung des § 73e Abs. 1 StGB, wonach der staatliche Anspruch auf Einziehung bei Normen mit doppeltem Schutzzweck oder bei tateinheitlicher Verletzung von Straftatbeständen nur erlischt, soweit der Verletzte das Erlangte oder dessen Wert erhält (BGH wistra 2024, 505). Ein Haftpflichtversicherer tilgt durch die Zahlung an den Gläubiger, wenn auch in Erfüllung seiner Freistellungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer, regelmäßig eine fremde Schuld, nämlich die Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers gegenüber dem Gläubiger. Dies gilt auch für eine D&O-Versicherung, bei der es sich um eine Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung handelt (BGH NStZ 2024, 602; zu Teilleistungen eines gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz haftenden Mittäters an den Geschädigten BGH wistra 2023, 120; zur Einziehung des Wertes der Taterträge bei Vergleichsvereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern KG NZWiSt 2023, 278). Auch die im Wege der Zwangsvollstreckung bei einem Tatbeteiligten erfolgte Befriedigung von Ansprüchen aus der Tat unterfällt dem Anwendungsbereich des § 73e Abs. 1 S. 1 StGB und bewirkt für alle Gesamtschuldner insoweit ein Erlöschen des staatlichen Einziehungsanspruchs (BGH NStZ-RR 2023, 303 Ls.)

5. Einziehung bei einem Drittbegünstigten

Die Dritteinziehung richtet sich nach § 73b StGB. Diese setzt einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne voraus, dass die Übertragung des Vermögensgegenstands mit der Zielrichtung vorgenommen wurde, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern. Die Einziehung findet ihre Grenzen, wenn ein Zusammenhang mit den ursprünglichen Tatvorteilen nicht mehr erkennbar ist und mit der Transaktion weder das Ziel verfolgt wird, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder des Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, noch die Tat zu verschleiern (BGH NStZ-RR 2024, 51). Der weitergereichte Wertersatz kann beim Erben des Täters nach § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 2 Alt. 1 StGB eingezogen werden, wenn gegen den Täter infolge Vermischung des von ihm Erlangten mit legalen Vermögensbestandteilen die Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB begründet war und danach der Vermögensübergang stattgefunden hat (BGH NStZ-RR 2023, 244). Ersparnisse werden mangels Gegenständlichkeit nicht von § 73b Abs. 2 StGB erfasst und können damit nicht im einziehungsrechtlichen Sinne weitergereicht werden (BGH StraFo 2022, 440 = StRR 11/2022, 28 [Gehm]; LG Nürnberg-Fürth StraFo 2024, 161).

6. Erweiterte Einziehung

Die Vorschrift des § 73a StGB ist gegenüber § 73 StGB subsidiär (BGH NStZ-RR 2022, 340 Ls.). Die erweiterte Einziehung von aus nicht verfahrensgegenständlichen Taten erlangten Gegenständen setzt voraus, dass diese Vermögenswerte bei der Begehung der Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich vorhanden waren (BGH NStZ-RR 2024, 341). Allein die theoretische Möglichkeit, dass eine verfahrensfremde Straftat die Herkunftstat darstellen könnte, vermag den Vorrang von § 73 StGB gegenüber § 73a StGB nicht zu begründen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die betreffenden Vermögenswerte auch tatsächlich einer konkreten Straftat zugeordnet werden können (BGH NStZ-RR 2024, 172). Auch im Falle fehlender Aufklärbarkeit kommt eine doppelte Abschöpfung desselben Betrages nicht in Betracht (BGH NStZ-RR 2023, 8; zur Untreue als verfahrensgegenständlicher Tat BGH wistra 2024, 505). Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in der Anlasstat selbst oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen Einkommensverhältnissen, liegen. Begründen dagegen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen, und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung der erweiterten Einziehung dieser Gegenstände entgegen. Bei auch legalen Einkommensquellen kann die Anordnung nicht auf das bloße Auffinden von Geldmitteln gestützt werden (BGH NStZ 2022, 662; zur erweiterten Einziehung bei Auslandstaten BGHSt 67, 284 = NJW 2023, 2956). Nach § 73a StGB kann nur Ertrag aus vom Angeklagten selbst begangenen, im Einzelnen aber unbekannten Taten eingezogen werden (BGH NZWiSt 2024, 499 m. Anm. Bittmann)

7. Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten

Gem. § 74 Abs. 1 StGB können nur Gegenstände eingezogen werden, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel; zur Ermessensentscheidung BGH NStZ-RR 2025, 73). Darunter fallen nicht Gegenstände (hier: Mobiltelefon), mit deren Hilfe die Tatbeute weiterveräußert werden soll (BayObLG StraFo 2024, 74; zur verneinten Einziehung eines Grundstücks nach Betrieb einer Indoorplantage LG Stralsund, Beschl. v. 18.10.2022 – 22 KLs 6/22). Voraussetzung sowohl für eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB als auch für eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB ist, dass die betreffenden Gegenstände Tatmittel gerade der verfahrensgegenständlichen Taten waren (BGH NStZ 2023, 487). Nach einer Teileinstellung gem. §§ 154, 154a StPO sind Tatmittel aus den eingestellten Taten nicht Gegenstand der Verurteilung, sodass sie in dem Strafverfahren nicht als Tatobjekte nach § 74 Abs. 2 StGB, § 33 S. 1 BtMG eingezogen werden konnten (BGH StV 2024, 425; NStZ-RR 2024, 23 Ls.). Es bleibt dann, sofern keine Zustimmung zur formlosen Einziehung zu erreichen ist, nur der Übergang in das objektive Verfahren nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB (BGH NJW 2024, 3080). Die Einziehung einer Machete nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist rechtsfehlerhaft, wenn eine Verurteilung nach dem WaffG nicht erfolgt ist (BGH NStZ 2024, 52). Die Einziehung von Tatmitteln bei schuldlos Handelnden kann nicht gestützt auf § 74 Abs. 1 StGB, sondern nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden (BGH NStZ-RR 2023, 174). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 74f Abs. 1 S. 1 StGB sind insbesondere die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen der Einziehung auf der einen und der Unrechtsgehalt der Tat sowie der den Tatbeteiligten treffende Schuldvorwurf in den Blick zu nehmen, ohne dass das Gericht bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auf diese Umstände beschränkt ist. Betrifft die Einziehung die Gegenstände mehrerer Taten mit unterschiedlichem Schuldgehalt, kann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anlass bieten, eine Teileinziehung zu erwägen (BGH NStZ-RR 2024, 15; zur vorbehaltenen Einziehung AG Reutlingen, Urt. v. 21.7.2022 – 5 Ds 53 Js 29014/21 jug).

a) Einziehung bei Kinder- und Jugendpornografie

Die Einziehung gem. § 184b Abs. 6 bzw. § 184c Abs. 6 StGB a.F. (= Abs. 7 n.F.) betrifft nur die Beziehungsgegenstände, etwa die Festplatte auf der sich die inkriminierten Dateien befinden, nicht jedoch den gesamten Computer nebst Zubehör. Als weniger einschneidendes Mittel kann die endgültige Löschung der Dateien in Betracht kommen. In diesem Fall wäre der Vorbehalt der Einziehung unter Anordnung der konkreten Maßnahme auszusprechen. Die Kostentragungspflicht der Durchführung einer solchen Maßnahme (z.B. Löschung) fällt dem Einziehungsbetroffenen zu (OLG Celle StRR 2/2023, 25 [Deutscher]).

b) Einziehung von Fahrzeugen

Weiterhin Bedeutung kommt der Einziehung des Tatfahrzeugs wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB über die Vorschrift des § 315f StGB zu. Bei § 315f S. 2 StGB handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, sodass die Voraussetzungen des § 74a StGB nicht vorliegen müssen. Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen (AG Nienburg, Beschl. v. 2.2.2022 – 4 Ds 370 Js 26085/21 – 142/21).

Die Überlegung, wonach es „eher willkürlich“ erscheine, dass der Austausch der Betäubungsmittel teilweise in den Pkw der Angeklagten stattfand, weil dieser auch „genauso gut“ an einem anderen Ort oder außerhalb der Fahrzeuge hätte stattfinden können, ist nicht tragfähig. Denn es kommt nicht darauf an, ob sich die Angeklagten bei der Tatausführung auch anderer Tatmittel hätten bedienen können (BGH, Beschl. v. 24.10.2024 – 4 StR 249/24).

Hinweis

Die Einziehung von bei Trunkenheitsfahrten genutzten Kraftfahrzeugen war Gegenstand des AK I des Verkehrsgerichtstags 2024 (hierzu Kaltenbach, NZV 2024, 1; Müller, SVR 2024, 1; Niehaus, DAR 2024, 2).

c) Einziehung von Cannabis

Durch das KCanG vom 27.3.2024 (BGBl I, Nr. 109) ist nicht nur der Besitz und Anbau von Cannabis teillegalisiert worden, sondern die rechtliche Behandlung von Cannabis wurde insgesamt aus dem BtMG herausgenommen. Einschlägige Vorschrift für die Einziehung von Cannabis und allen Gegenständen, auf die sich eine Straftat nach § 34 KCanG oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG bezieht, ist daher nicht mehr § 33 BtMG, sondern § 37 KCanG. Strafbar ist der Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b KCanG) oder mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a KCanG). Fraglich ist der Umfang der Einziehung, wenn die gem. § 3 KCanG zulässigen Besitzmengen bis 50 bzw. 25 Gramm Cannabis überschritten werden. Der 1. Senat des BGH (NStZ-RR 2024, 312; Beschl. v. 12.6.2024 – 1 StR 105/24, StRR 9/2024, 25 [Terwolbeck]) meint dazu: Die in § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 12 KCanG normierten Einschränkungen der Strafbarkeit des Besitzes, Anbaus und Erwerbs von Cannabis stellen Freigrenzen dar. Dies hat zur Folge, dass bei Überschreiten derselben die Handlung hinsichtlich des gesamten besessenen, angebauten oder erworbenen Cannabis strafbewehrt ist und das Cannabis als Bezugsgegenstand auch vollständig der Einziehung unterliegt. Diese im konkreten Fall nicht tragende Ansicht ist vom OLG Hamm angezweifelt worden (Beschl. v. 22.8.2024 – III-3 ORs 49/24, StRR 10/2024, 30 [Hillenbrand]; ebenso Patzak/Möllinger, NStZ 2024, 321, 325).

d) Abgrenzung zur Einziehung von Taterträgen bzw. Wertersatz

Die Praxis tut sich bisweilen schwer mit der Abgrenzung der Einziehung von Tatmitteln bzw. -produkten von der Einziehung von Taterträgen oder deren Wertersatzes (näher Mangalia, wistra 2025, 5). Werden im Rahmen unerlaubt betriebener Bankgeschäfte Darlehen gewährt, handelt es sich bei den zurückgezahlten Geldbeträgen ebenso wie bei den zuvor überlassenen um Tatobjekte i.S.d. § 74 Abs. 2 StGB, nicht um Taterträge nach § 73 Abs. 1 StGB. Die Einziehung an den Täter zurückgeflossener Darlehensbeträge ist mangels einer einschlägigen Sondervorschrift nicht möglich (BGH NJW 2022, 2701 = NStZ 2023, 346 m. Anm. El-Ghazi). Geldbeträge i.S.v. „Spesen“, die nicht „für“ die Tat, sondern für deren Durchführung erlangt wurden, unterliegen als Tatmittel der Wertersatzeinziehung nur unter den gegenüber § 73c StGB engeren Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB (BGH wistra 2024, 504). Nimmt ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung verkörperte Vermögenswerte entgegen, um damit weitere unselbstständige mitgliedschaftliche Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit zu verwirklichen, sind sie zur Tatbegehung bestimmt und damit Tatmittel. Da solche Gegenstände in Bezug auf denselben Straftatbestand nicht zugleich durch die Tat erlangt sind, scheidet eine Einziehung als Taterträge aus (BGHSt 67, 87 = NJW 2022, 3092).

IV.

Verfahrens- und Vollstreckungsrecht

1. Verständigung

Gegenstand einer Verständigung können nach § 257c Abs. 2 StPO nur Rechtsfolgen oder sonstige strafprozessuale Maßnahmen sein, „die das Gericht verfügen kann“. Die Einziehung von Taterträgen gehört als zwingende Nebenfolge nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gem. § 257c Abs. 2 StPO. Kann jedoch die Einziehung nach §§ 73 bis 73c StGB von vornherein nicht Gegenstand einer Verständigung im Hauptsacheverfahren sein, besteht im abgetrennten Verfahren über die Einziehung insoweit auch keine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 S. 1 StPO (BGH NStZ 2023, 696).

Der Verzicht auf sichergestelltes Geld oder andere Gegenstände ist keine Rechtsfolge, die Inhalt eines Urteils sein kann (BGH StraFo 2025, 108 = StRR 3/2025, 18 [Burhoff]).

2. Tenorierung

Einzuziehende Gegenstände müssen in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind. Bei Betäubungsmitteln bedarf es der Angabe von Art und Menge des eingezogenen Rauschgifts (BGH StV 2024, 440). Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ dahingehend abändern, dass es die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Betäubungsmittel nachholt (BGH NStZ 2024, 52).

3. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die weitere Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandslos, muss die Anordnung entfallen. Die Einziehungsanordnung hat sich erledigt, wenn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 74 Abs. 1 StGB das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen bereits auf den Staat übergegangen ist (BGH NStZ 2023, 675; Beschl. v. 22.10.2024 – 2 StR 240/24). Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gem. § 55 Abs. 2 StGB wird eine früher einmal festgesetzte Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßnahme als fortgeltender Bestandteil der früheren Entscheidung aufrechterhalten und nicht durch das nach § 55 StGB entscheidende Gericht neu festgesetzt. Bildet die neu abzuurteilende Tat keine Grundlage für die Anordnung einer Einziehung von Wertersatz, so ist der Gesamtstrafenrichter an die Rechtskraft der früheren Entscheidung gebunden (BGH NStZ-RR 2024, 228).

4. Reformatio in peius

Eine in erster Instanz unterbliebene Einziehungsanordnung kann wegen des Verschlechterungsverbotes in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt werden (BayObLG StraFo 2024, 190).

5. Selbstständiges Einziehungsverfahren

Das Gericht kann die selbstständige Einziehung des durch oder für eine verjährte Straftat erlangten Ertrags oder dessen Wertes nach § 76a Abs. 2 S. 1 StGB im subjektiven Verfahren mit dem Urteil anordnen, durch das es das Verfahren hinsichtlich dieser Tat wegen Verjährung einstellt; in einem solchen Fall bedarf es mithin nicht des Übergangs in das objektive Verfahren gem. §§ 435 f. StPO (BGH [GrS] BGHSt 67, 295 = NJW 2024, 1202 m. Anm. Brand/Zivanic = StRR 1/2024, 20 [Deutscher]; BGH NStZ-RR 2024, 287 Ls.). Diese Streitfrage ist damit geklärt (zur Anfechtung der gerichtlichen Absichtserklärung eines Übergangs OLG Köln, Beschl. v. 12.7.2024 – III-3 Ws 55/24). Eine Einziehung kann keinen Bestand haben, wenn nach den vorliegenden Feststellungen nicht ausschließbar ist, dass ihr ein Strafklageverbrauch entgegensteht. Dies ist anzunehmen, wenn das Verfahren gerade deswegen eingestellt wurde, weil ein Strafklageverbrauch in Betracht kam (BGH NJW 2024, 3080). Hat ein Strafgericht in einem rechtskräftigen Erkenntnis eine Strafe verhängt und die Einziehung von Wertersatz angeordnet und bezieht ein anderes Strafgericht die Rechtsfolgen dieses Strafurteils nach § 55 StGB in seinen Rechtsfolgenausspruch ein, versäumt aber versehentlich, die Aufrechterhaltung der Einziehung zu tenorieren, so ist ein nachfolgendes selbstständiges Einziehungsverfahren (§ 76a StGB) ausgeschlossen. Denn i.S.d. § 76a Abs. 1 S. 3 StGB ist in diesem Fall bereits über die Einziehung „entschieden worden“ (BGH NStZ-RR 2024, 64 Ls., vgl. a. LG Amberg, Beschl. v. 31.10.2023 – 12 Qs 74/23).

6. Der Einziehungsbeteiligten

Die Beteiligung von Personen, die nicht Beschuldigte sind, gegen die sich aber die Einziehung richtet (Einziehungsbeteiligte), ist in §§ 424 ff. StPO geregelt. Bei einer Dritteinziehung nach § 73b StGB ist dem Einziehungsbeteiligten im Rahmen einer Wiedereinsetzung entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines anwaltlichen Vertreters zuzurechnen (BGH NJW 2023, 3304 = StRR 10/2023, 20 [Deutscher]). Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 428 Abs. 2 StPO kann auch von dem Wahlverteidiger des Einziehungsbeteiligten gestellt werden. Die von § 428 Abs. 2 StPO für die Beiordnungsgründe geregelten zwei alternativen Voraussetzungen, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sowie die Unfähigkeit, seine Rechte selbst wahrzunehmen, sind abschließend (OLG Jena NStZ-RR 2023, 288). Das selbstständige Einziehungsverfahren setzt über §§ 435 Abs. 3, 203 StPO voraus, dass das Gericht durch eine Willenserklärung deutlich macht, ob es den Antrag auf Durchführung des (selbstständigen) Einziehungsverfahrens zulässt (LG Hagen StV 2024, 584; zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung auf einen solchen Antrag hin LG Amberg StraFo 2022, 110). Das einen Einziehungsbeteiligten betreffende Verfahren ist entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, wenn es sich hier um einen Verein handelt, der inzwischen unanfechtbar verboten und mithin erloschen ist (BGH NStZ-RR 2024, 180).

7. Absehen von der Vollstreckung

Nach § 459g Abs. 5 S. 1 StPO unterbleibt die Vollstreckung, wenn sie unverhältnismäßig ist (vor der Reform 2017: § 73c StGB im Erkenntnisverfahren). Die bis 30.6.2021 alternative Voraussetzung der Entreicherung betreffend den erlangten Vorteil ist seit dem 1.7.2021 entfallen. § 459g Abs. 5 S. 1 StPO findet in seiner aktuellen Fassung auch auf vor Inkrafttreten der Neuregelung dieser Vorschrift angeordnete Einziehungen des Wertes von Taterträgen Anwendung. Der Meistbegünstigungsgrundsatz aus § 2 Abs. 3 StGB ist auf § 459g Abs. 5 S. 1 StPO nicht anzuwenden (OLG Hamburg NZWiST 2023, 148; OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.5.2023 – Ws 307/23).

Damit verbleibt an sich nur das wertende Kriterium der Unverhältnismäßigkeit (LG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2022 – 607 StVK 395/22). Die Frage eines Abflusses des Erlangten – „Entreicherung“ – kann aber auch nach neuem Recht die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung begründen (OLG Schleswig SchlHA 2022, 361). Für die Prüfung der Entreicherung kommt es auf den Zeitpunkt der Vollstreckungsentscheidung und nicht auf den der Verurteilung an (OLG Brandenburg NZI 2022, 954). Die Vollstreckung der Einziehung ist nur dann unverhältnismäßig, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung der Einziehung eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Einziehung nicht zugemutet werden kann. Hierfür ist nicht ausreichend, dass das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist. Es ist ausgeschlossen, etwaige Reinvestitionen des erlangten Geldes zu berücksichtigen (OLG Stuttgart NStZ-RR 20213, 157). Hat der Einziehungsadressat den von ihm erlangten Betrag tatplangemäß an einen Mittäter weitergereicht („Verschiebung“ von Taterlösen), so eröffnet dies regelmäßig keine Anwendung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO (KG NZWiSt 2025, 70). Vollstreckt die StA eine Wertersatzeinziehung nur sporadisch und weitgehend erfolglos gegen einen in der Türkei wohnhaften vermögenslosen Verurteilten (Beitreibung von 200 EUR in sechs Jahren bei 52.801,38 EUR Einziehungsbetrag), führt das nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung (LG Nürnberg-Fürth NZWiSt 204, 509). Die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ist aber unverhältnismäßig und hat auf Anordnung des Gerichts zu unterbleiben, wenn ein öffentlich-rechtlicher Tatverletzter die der Einziehungsentscheidung zugrunde liegende Forderung im Wege der Verwaltungsvollstreckung selbst beitreibt (LG Hildesheim wistra 2024, 87). Eine Amtspflicht zur Ermittlung der Tatsachengrundlage für § 459g Abs. 5 StPO besteht für das Gericht nicht. Sie muss vielmehr – soweit entsprechende Tatsachen dem Gericht oder der StA nicht bereits bekannt sind – vom Einziehungsadressaten dargelegt und nachgewiesen werden. Gewichtiges Indiz für eine Entreicherung des Beschwerdeführers ist eine im Insolvenzverfahren erklärte Restschuldbefreiung. Dass die Restschuldbefreiung gem. § 302 Nr. 2 InsO i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht die gerichtliche Einziehungsanordnung erfasst, steht dem nicht entgegen (OLG Brandenburg NZWiSt 2023, 274).

Hat das Tatgericht das Verfahren nach Zurückverweisung durch den BGH durch Beschluss wegen Gesetzesänderung eingestellt, ist die Vollstreckung der rechtskräftig gewordenen Anordnung der Wertersatzeinziehung unzulässig (KG NStZ 2023, 253).

8. Vermögensarrest

Zur Sicherung einer späteren Wertersatzeinziehungsanordnung ermöglicht § 111e StPO den Vermögensarrest. Gegenstände, die der Täter oder ein Einziehungsbeteiligter als Wertersatz hinterlegt hat, um die Freigabe eines beschlagnahmten Rechts zu bewirken, unterliegen, ungeachtet dessen, dass insoweit § 111d Abs. 2 S. 2 StPO keine (analoge) Anwendung findet, der Einziehung, sofern das später erkennende Gericht die Voraussetzungen der Einziehung des beschlagnahmten Rechts feststellt (BGHSt 67, 317 = NJW 2023, 3104 = StRR 11/2023, 28 [Deutscher]; zur Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek BGH [Z] NJW 2023, 2783). Das Sicherungsbedürfnis für einen Vermögensarrest ist ohne Weiteres bei mehreren Tatbeteiligten anzunehmen, wenn der personelle Hintergrund der Straftaten noch nicht völlig aufgeklärt und deshalb zu besorgen ist, dass der Einziehungsadressat sein Vermögen mithilfe der weiteren Mittäter dem Zugriff entziehen könnte (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 30.4.2024 – 12 Qs 11/24). Die Aufrechterhaltung eines Vermögensarrestes zur Anspruchssicherung ist nicht mehr verhältnismäßig, wenn sich der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens allein durch Umstände aus der Sphäre des Staates erheblich verzögert und in einem solchen Fall eine nicht mehr gebotene und damit nicht mehr hinnehmbare Belastung des Betroffenen besteht (OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2022, 250; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 17.5.2023 – 12 Qs 16/23).

Es dürfte dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht werden, wenn das Beschwerdegericht mit der Entscheidung über die strafprozessuale Beschwerde gegen die Anordnung eines Vermögensarrests bis zum Vorliegen der Gründe des Urteils über die die Vermögensabschöpfung trotz einer mitunter sehr langen Urteilsabsetzungsfrist zuwartet (BVerfG NStZ-RR 2025, 143).

V.

Kosten und Gebühren

1. Kostengrundentscheidung

Das weitgehende Entfallen der von der StA begehrten Einziehungsanordnung muss sich, wenn die Tragung der gesamten Kosten durch den Angeklagten unbillig wäre, bei der Kostenentscheidung zugunsten des Angeklagten auswirken (BGH NStZ-RR 2024, 381 = StRR 5/2025, 23 [Burhoff, in dieser Ausgabe]).

2. Gebühren und Gegenstandswert

Die Verfahrensgebühr für Tätigkeiten bei der Einziehung wird auch durch eine bloß beratende Tätigkeit ausgelöst. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der/des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung (OLG Dresden StRR-Sonderausgabe 11/2024, 17 [Burhoff]). Der Verteidiger hat die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG im Revisionsverfahren bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge verdient. Der nach §§ 33 Abs. 1, 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschl. v. 5.2.2025 – 4 StR 333/23, StRR 5/2025, 36 [Burhoff, in dieser Ausgabe]). Berät der Rechtsanwalt seinen Mandanten dahin, dass dieser einer formlosen Einziehung zustimmt, löst auch dies die Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG aus. Dem Entstehen der Gebühr steht es auch nicht entgegen, wenn das Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO eingestellt wird (LG Bonn StRR-Sonderausgabe 11/2024, 19 [Burhoff]). Auch wenn die StA in ihrer Abschlussverfügung erklärt hat, von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung abzusehen, macht das eine Beratung des Mandanten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung nicht überflüssig (LG Chemnitz StraFo 2024, 163 = StRR-Sonderausgabe 11/2024, 25 [Burhoff]). Bei der Beschlagnahme eines Gegenstands als Beweismittel entsteht die Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht (OLG Brandenburg StRR-Sonderausgabe 11/2024, 16 [Burhoff]). Entscheidend für die Berechnung des Gegenstandswertes für die Nr. 4142 VV RVG ist nicht, in welcher Höhe die StA am Ende der Beweisaufnahme eine Einziehung für gerechtfertigt hält, sondern vielmehr, welcher Betrag durch die Anklageerhebung zum Verfahrensgegenstand gemacht wird (LG Braunschweig StRR-Sonderausgabe 11/2024, 22 [Burhoff]).

Bei der Bewertung des Vermögensarrests im Rahmen der Nr. 4142 VV RVG bleiben wirtschaftliche Nachteile, die sich aus dem Ermittlungsverfahren im Allgemeinen, nicht jedoch aus dem Arrest selbst ergeben, außer Betracht (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.11.2024 – 12 KLs 506 Js 609/22, StRR 5/2025, 38 [Burhoff, in dieser Ausgabe]).

Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum

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