Das Merkmal der sog. Konnexität fordert nach bisherigem wie nach neuem Recht grundsätzlich, dass ein Beweisantrag erkennen lassen muss, weshalb ein Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema, zu dem er benannt ist, bekunden können soll, etwa weil er am Tatort war, in der Nachbarschaft wohnt oder eine Akte gelesen hat.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte u.a. mit der auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützten Revision, die insoweit keinen Erfolg hatte.
Verfahrensgeschehen
Der Verurteilung liegt ein Beziehungsstreit des verheirateten Angeklagten mit einer früheren Lebensgefährtin, von der er sich inzwischen getrennt hatte, am 19.2.2023 zugrunde, in dessen Verlauf der Angeklagte das Tatopfer würgte, drosselte oder ihm einen Schlag versetzte und durch das Abschneiden der Luftzufuhr oder durch den Schlag und einen hierdurch bedingten Sturz für ihn vorhersehbar ihren Tod verursachte. Mit seiner Verfahrensrüge hat der Angeklagte eine Verletzung des Beweisantragsrechts nach § 244 Abs. 3, Abs. 6 StPO wegen Zurückweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags geltend gemacht. Der Angeklagte macht geltend, dass das LG diesen nicht in der Sache beschieden habe, sondern rechtsfehlerhaft von einem Beweisermittlungsantrag ausgegangen sei. Mit diesem Antrag hatte der Angeklagte beantragt, für den Fall, dass das Gericht beabsichtige, den Angeklagten wegen eines Tötungsdelikts zu verurteilen, die Vernehmung einer Zeugin M zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte am 20.2.2023 ab 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr die Heizung seiner Ehefrau in deren Wohnung in K reparierte, durchzuführen. Zur Begründung wurde angegeben, dass die Zeugin entsprechende Angaben bei der Polizei gemacht habe. Die Aussage werde belegen, dass der Angeklagte in der oben genannten Zeit nicht etwa die Leiche des Tatopfers entsorgt haben könne. Nach dem zu den Verfahrensakten genommenen und mit der Revisionsbegründung vorgelegten Vernehmungsprotokoll des Polizeipräsidiums K vom 31.3.2023 hatte die Zeugin gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten bekundet, dass sie eine gute Freundin der Ehefrau des Angeklagten sei und diese ihr wenige Tage vor dessen Festnahme am Telefon erzählt habe, dass der Angeklagte ihre Heizung repariert habe und diese nunmehr wieder funktionstüchtig sei. Die Strafkammer behandelte den Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen mangels Vortrags zur sogenannten Konnexität als Beweisermittlungsantrag und wies ihn zurück. Die Verteidigung habe nicht dargelegt, warum die Zeugin M überhaupt etwas zur Tätigkeit des Angeklagten im benannten Zeitraum sagen könne; insbesondere sei unklar, ob sie während der behaupteten Heizungsreparatur vor Ort gewesen sei.
II. Entscheidung
Nur Beweisermittlungsantrag
Ebenso wie die Strafkammer geht der BGH davon aus, dass es sich bei dem Antrag vom 23.1.2024 um einen Beweisermittlungsantrag gehandelt hat. Der zugleich geltend gemachte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO liege gleichfalls nicht vor.
Tatbestandsmerkmal „Konnexität“
Nach der Legaldefinition des § 244 Abs. 3 S. 1 StPO, welche mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl I, S. 2121) in das Gesetz eingefügt wurde, sei von einem förmlichen Beweisantrag auszugehen, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben, und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Die letztgenannte Angabe betreffe das von der Rechtsprechung entwickelte und ausgeformte Erfordernis der sogenannten Konnexität zwischen Beweismittel und Beweistatsache, welches der Gesetzgeber ausdrücklich in das Gesetz aufnehmen wollte (vgl. BT-Drucks 19/14747, S. 33 f.; BGH, Beschl. v. 13.3.2024 – 5 StR 393/23). Das Merkmal der Konnexität fordere nach bisherigem wie nach neuem Recht, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll, etwa weil er am Tatort war, in der Nachbarschaft wohnt oder eine Akte gelesen habe. Keiner näheren Darlegung bedürfe es, wenn sich der erforderliche Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel von selbst verstehe, etwa wenn ein Telefongespräch bewiesen werden soll, das der Zeuge selbst geführt habe, oder ein Treffen mit dem Zeugen unter Beweis gestellt werde, das dieser aus eigenem Erleben schildern könne. Nur dann, wenn ein solcher Zusammenhang nicht auf der Hand liege, seien weitere Ausführungen im Beweisantrag notwendig. Erforderlich, aber auch ausreichend sei die Darlegung der Umstände, aus denen sich ergebe, warum es dem Zeugen möglich sein könne, die Beweistatsache zu bekunden. Je nach Sachlage könne es dabei erforderlich sein, die Wahrnehmungssituation des Zeugen vor Ort ganz konkret zu benennen, etwa wenn es um länger andauernde Geschehensabläufe gehe. Ausführungen zur inhaltlichen Plausibilität der Beweisbehauptung seien dagegen nicht erforderlich (vgl. BGHSt 66, 250 m.w.N.).
Erforderliche Ausführungen fehlen
Nach diesen Maßstäben habe das LG mangels Darlegung der Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte keinen förmlichen Beweisantrag i.S.v. § 244 Abs. 3 S. 1 StPO gestellt hat. Der Antrag lässt erforderliche Ausführungen dazu vermissen, weshalb die Zeugin M überhaupt bekunden können solle, dass der Angeklagte zur benannten Zeit an der Wohnanschrift seiner Ehefrau mit Reparaturarbeiten beschäftigt gewesen sei. Es bleibe offen, in welcher Beziehung die Zeugin zur Ehefrau des Angeklagten stehe und ob sie am besagten Tag in der Wohnung der Ehefrau des Angeklagten – gar durchgehend – persönlich anwesend war, während dieser die Heizung reparierte, oder lediglich Zeugin vom Hörensagen sei.
BGH, Beschl. v. 15.1.2014 – 1 StR 379/13
Etwas anderes folgte für den BGH auch nicht aus dem Beschluss des BGH vom 15.1.2014 – 1 StR 379/13. Der Senat habe dort zu einem Antrag auf Vernehmung von Zeugen weitergehenden Vortrag zur Eigenschaft der benannten Zeugen unter dem Gesichtspunkt der Konnexität allein deshalb für entbehrlich gehalten, weil sich der erforderliche Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel nach dem Revisionsvorbringen „von selbst verstanden“ hatte. Denn die Revision habe im dortigen Verfahren geltend gemacht, aus den „vorgelegten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft“ ergebe sich der erforderliche Zusammenhang. Dies sei „nach Aktenlage offenkundig und damit den Verfahrensbeteiligten bekannt gewesen“. Diesem Vorbringen sei die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklärung nicht entgegengetreten. Angesichts dessen habe aus Sicht der Verfahrensbeteiligten auch ohne weitere Erörterung ein nachvollziehbarer Grund für die Annahme bestanden, dass die benannten Zeugen Angaben würden machen können. Der Entscheidung könne damit nicht entnommen werden, dass der Vortrag zur Wahrnehmungskompetenz eines in einem Beweisantrag benannten Zeugen stets dann entbehrlich sei, wenn sich diese aus den Strafakten ergebe. Die Ausführungen hätten vielmehr lediglich einen Einzelfall betroffen, in dem weiterer Vortrag zur Konnexität ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. Einen vergleichbaren Fall der „Offenkundigkeit“ der Wahrnehmungskompetenz der benannten Zeugin M für alle Verfahrensbeteiligten lege die Revision hier schon nicht dar. Der bloße Umstand, dass sich in den Strafakten ein polizeiliches Protokoll ihrer Vernehmung befindet – welches obendrein zum Zeitrahmen der behaupteten Reparaturarbeiten des Angeklagten schweigt –, genüge hierfür nicht. Anderenfalls liefe das Konnexitätserfordernis weitgehend leer. Es behielte lediglich für diejenigen Fälle Bedeutung, in denen die Verteidigung oder die Staatsanwaltschaft einen Zeugen benennt, der im Ermittlungsverfahren noch nicht bekannt gewesen und dessen Person daher nicht aktenkundig sei. § 244 Abs. 3 S. 1 StPO verlange jedoch übergreifend ausdrücklich, dass „dem Antrag zu entnehmen sei, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll“.
§ 244 Abs. 2 StPO auch nicht verletzt
Aus den genannten Gründen scheide – so der BGH – auch eine Aufklärungspflichtverletzung aus (§ 244 Abs. 2 StPO). Bei der Zeugin habe es sich um eine Zeugin vom Hörensagen gehandelt, die keine näheren Angaben zur Dauer der Heizungsreparatur durch den Angeklagten gemacht habe, sodass sich ihre Vernehmung der Strafkammer angesichts des im Übrigen gesicherten Beweisergebnisses nicht habe aufdrängen müssen.
III. Bedeutung für die Praxis
Immer vortragen
Das Merkmal der „Konnexität“ war früher ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Annahme eines Beweisantrags. Es hatte in der Rechtsprechung des BGH große Bedeutung, und zwar vor allem beim Zeugenbeweis (vgl. zu allem Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 1216 ff. m.w.N.). Durch das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ vom 10.12.2019 ist es mit der Neufassung des § 244 StPO in den Rang eines geschriebenen Tatbestandsmerkmals erhoben worden. Grundlage für diese gesetzliche Neuregelung war die zur Konnexität vorliegende Rechtsprechung des BGH (vgl. BT-Drucks 19/14747, S. 34 ff.). Damit gilt zur Neuregelung auch weiterhin das, was schon früher zur Konnexität anzumerken war. Der Verteidiger/Rechtsanwalt sollte nicht nur in den Fällen, in denen es auf der Hand liegt, dass dazu vorgetragen werden muss, warum ein benannter Zeuge zu seinem Beweisthema etwas bekunden können soll, vortragen, sondern auch in allen anderen Fällen und damit grundsätzlich immer. Das ist der sicherste Weg, um nichts zu versäumen. Der Verteidiger sollte seinen Vortrag immer auch darauf prüfen, ob er ausreicht, um die Darlegungspflicht zu erfüllen. Das ist hier offensichtlich nicht geschehen, denn sonst wäre dem Verteidiger aufgefallen, dass sein Vortrag zu der Zeugin M und ihrer Beziehung zum Beweisthema zu vage war, um beim BGH Bestand haben zu können.











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