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Gewahrsam an Geldscheinen am Geldautomaten

Gibt der Geschädigte aufgrund einer Drohung an einem Geldautomaten seine Karte nebst PIN ein und steckt der Täter die ausgeworfenen Geldscheine ein, bricht er den Gewahrsam des Geldinstituts an den Scheinen und begeht einen Raub, keine räuberische Erpressung (anders der 2. Strafsenat des BGH NJW 2018, 245).

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 12.11.20243 StR 301/24

I. Sachverhalt

Am Geldautomaten zur Abhebung gezwungen

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Der physisch deutlich überlegene Angeklagte schlug einen Geschädigten mit Fäusten und forderte grundlos „200 bis 300 EUR“ von ihm. Weil das Opfer kein Bargeld mit sich führte, zwang der Angeklagte es unter Androhung weiterer Gewalt, zu einem Geldautomaten zu gehen. Dort musste der Geschädigte seine Karte nebst PIN eingeben. Der Angeklagte, der schräg hinter ihm stand, drückte auf den auf dem Bildschirm angezeigten höchsten verfügbaren Auszahlungsbetrag von 1.000 EUR. Der Automat gab davon mangels weiterer Kontodeckung 140 EUR aus, die der Angeklagte unter Aufrechterhaltung der Drohkulisse einsteckte. Die Revision des Angeklagten führte zu einer Änderung des Schuldspruchs.

II. Entscheidung

Gewahrsam bleibt beim Geldinstitut …

Dieses Geschehen stelle keine räuberische Erpressung, sondern einen Raub dar. Denn wer unberechtigt Geldscheine ergreift und einsteckt, die im Ausgabefach eines Geldautomaten bereitliegen, nachdem der Berechtigte zuvor Bankkarte und PIN eingegeben hat, breche den Gewahrsam des Geldinstituts an den Geldscheinen und nimmt fremde Sachen weg (BGH NStZ 2019, 726 m.w.N.). Die Frage, ob der Gewahrsam der Bank an Bargeld, das ein Geldautomat nach technisch ordnungsgemäßer Bedienung ausgibt, lediglich gelockert oder bereits aufgegeben ist, werde in der Rechtsprechung des BGH nicht einheitlich beantwortet. Nachdem der 2. Strafsenat einen Fall, in dem der Täter den Berechtigten nach PIN-Eingabe gewaltsam weggestoßen hatte, als räuberische Erpressung bewertet hatte, weil der Gewahrsam durch das Geldinstitut mit der Geldausgabe bereits preisgegeben und nicht gebrochen worden sei (BGH NJW 2018, 245 Rn 12), wollte der 3. Strafsenat Revisionen von Angeklagten verwerfen, die durch Ablenkung des Berechtigten an die Geldscheine gelangt und wegen Diebstahls u.a. verurteilt worden waren. Im deshalb eingeleiteten Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG, das sich später wegen Rechtsmittelrücknahme erledigte, habe der Senat einen Gewahrsamsbruch gegenüber der Bank angenommen. Die Frage, ob gleichfalls der Gewahrsam desjenigen gebrochen wird, der den Vorgang durch Eingabe von Bankkarte und PIN in Gang gesetzt hat, habe er offengelassen (BGH NStZ 2019, 726). Im Nachgang habe der 4. Strafsenat dies für die „Ablenkungsfälle“ entschieden; er hat ausgeführt, dass jedenfalls der Täter, der trickreich die Aufmerksamkeit des Bankkunden ablenke und so an das im Ausgabefach des Automaten bereitliegende Geld gelange, (auch) dessen Gewahrsam breche (BGHSt 66, 55 Rn 7 ff. = NJW 2021, 1545 = StRR 10/2021, 23 [Deutscher]). Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest. Ein Täter breche den Gewahrsam an einer dem Zugriff Dritter preisgegebenen Sache, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der bisherige Gewahrsamsinhaber die Wegnahme nur bestimmten Personen gestatten will, der Täter aber nicht zu diesem Personenkreis gehört (BGHSt 35, 152, 159 f. = NJW 1988, 979). So liege es hier: Der Wille des Geldinstituts auf die Übertragung des Gewahrsams sei erkennbar nicht an jedermann gerichtet, sondern auf die Person beschränkt, die sich durch Eingabe von Karte und PIN legitimiert hat. Greift ein anderer zu, breche er den Gewahrsam der ausgebenden Bank.

… daher Raub, keine räuberische Erpressung

Das bedeute für den vorliegenden Fall, dass der Angeklagte einen Raub gem. § 249 Abs. 1 StGB beging. Dass er nicht Mitarbeitern des Geldinstituts, sondern dem Geschädigten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohte, stehe der Erfüllung des Tatbestands nicht entgegen. Denn das Nötigungsmittel müsse sich nicht gegen den Gewahrsamsinhaber richten. Es genüge die Bedrohung einer Person, die nach Meinung des Täters den (fremden) Gewahrsam an der Sache wahren will (st. Rspr.; BGHSt 41, 123, 126 = NJW 1995, 2799). Der Schuldspruch sei deshalb aus Klarstellungsgründen zu ändern.

Keine erneute Anfrage beim 2. Senat

Einer erneuten Anfrage beim 2. Strafsenat bedürfe es für die Schuldspruchänderung nicht. Denn der Angeklagte habe hier zusätzlich den (Mit-)Gewahrsam des Geschädigten gebrochen (zu den Maßstäben s. etwa BGH, Beschl. v. 14.4.2020 – 5 StR 10/20, NStZ 2020, 483 Rn 5 m.w.N. = StRR 2/2021, 27 [Burhoff]) und deshalb ohnehin einen Raub begangen. Dieser habe, nachdem er den Zahlungsvorgang mittels seiner Bankkarte und PIN in Gang gesetzt hatte, weiterhin direkt vor dem Automaten mit dem Angeklagten im Rücken gestanden. Schon durch die unmittelbare körperliche Nähe habe er ohne Weiteres auf die ausgeworfenen Geldscheine einwirken können und habe damit die tatsächliche Sachherrschaft gehabt. Das habe er an sich auch gewollt. Denn wer mit der eigenen Karte und PIN Geld zieht, und sei es als Nötigungsopfer, habe in der Regel einen Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs. Nach den Regeln der sozialen Anschauung sei dieser ihm zuzuordnen, es sei „sein“ Geld (BGHSt 66, 55 Rn 7 ff. = NJW 2021, 1545 = StRR 10/2021, 23 [Deutscher]). In diese tatsächliche von einem natürlichen Willen getragene Sachherrschaft des Geschädigten habe der Angeklagte eingebrochen. Unter dem Eindruck der Bedrohung habe der Geschädigte die Wegnahme geduldet – das äußere Erscheinungsbild sei insoweit eindeutig (BGH NStZ 2024, 240) – und sei damit Raubopfer. Wie es im Fall der Gewaltausübung (s. BGH NStZ 2019, 726: zur Seite zerren/schubsen) liegt, bedürfe hier weiterhin keiner Entscheidung.

III. Bedeutung für die Praxis

Nachvollziehbar, aber Divergenz bleibt

Der Ansicht des 3. Senats wird entgegengehalten, sie widerspreche der Verkehrsauffassung und verwische die Abgrenzung von § 242 StGB und § 263a StGB bei der Kartennutzung durch Unbefugte (so Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 242 Rn 26a). Andererseits bedeutet Gewahrsam zwar die tatsächliche Sachherrschaft. Wertende Überlegungen, wie etwa bei beobachteten Entwendungen in Selbstbedienungsläden, sind dabei nicht ausgeschlossen. Ein bezüglich der Ordnungsmäßigkeit des Ausgabevorgangs bedingtes Einverständnis des Geldinstituts (3. und 4. Senat) ist daher durchaus nachvollziehbar (Deutscher, StRR 10/2021, 25). Der 3. Senat vermeidet hier eine Anfrage beim 2. Senat durch Rückgriff auf den Gewahrsamsbruch beim Geschädigten. Auf diese Weise hatte bereits der 4. Senat ein Anfrage- und ggfls. Vorlageverfahren vermieden (BGHSt 66, 55). Gerade das Vorliegen eines solchen Gewahrsams des Geschädigten hat der 2. Senat in seiner Entscheidung aber ausdrücklich verneint (NJW 2018, 245) und eine räuberische Erpressung angenommen. Angesichts der ergebnisrelevanten Divergenz der Beurteilung des Gewahrsams des Geschädigten und des Geldinstituts hätte hier eine Anfrage beim 2. Senat nahegelegen. Maßgeblich könnte die Divergenz bei der Anwendung von Gewalt werden.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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