Wenn und soweit im Rahmen einer Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 4 StPO keine Einwände gegen die Fertigung von Fotokopien der Akten bestehen und die Fertigung von Kopien ausdrücklich gewährt wird, so kann es dem Beschuldigten nicht verwehrt werden, anstelle von Fotokopien (auch digitale) Lichtbilder der betreffenden Aktenbestandteile zu fertigen.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Eigene Akteneinsicht des Beschuldigten beantragt
Mit Schreiben vom 1.2.2024 hat der Beschuldigte beantragt, ihm in den beiden Verfahren 27 Ds 302 Js 38511/23 und 27 Ds 301 Js 38716/23 Akteneinsicht in Form der Einsichtnahme bei dem an seinem Wohnort nächstgelegenen AG A zu gewähren. Mit Schreiben vom 11.2.2024 beantragte er dies auch für das Verfahren 27 Ds 302 Js 1319/24. Mit Verfügung vom 10.4.2024 teilte das AG dem Beschuldigten im Verfahren 27 Ds 302 Js 38511/23 mit, dass die Akten nicht übersandt werden könnten, ihm jedoch gegen Zahlung jeweils eine Kopie der Akten in den drei Verfahren überlassen werden könne. Mit Beschluss des AG vom 10.4.2023 wurden die drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und das Verfahren 27 Ds 301 Js 38511/23 als führendes Verfahren festgelegt.
Antrag auf Gestattung des Abfotografierens der Akten
Am 17.4.2024 beantragte der Beschuldigte nochmals telefonisch die Zusendung der Akten an das Amtsgericht A zum Zwecke der Akteneinsicht. Er verwies dabei auf § 147 Abs. 4 StPO. Die Staatsanwaltschaft teilte dazu mit, dass keine Einwände bestünden. Mit Schreiben vom 18.4.2024 wiederholte der Beschuldigte seinen bereits telefonisch gestellten Antrag schriftlich und beantragte zudem, das Abfotografieren der Akte zu gestatten.
Abfotografieren wird nicht erlaubt
Das AG teilte dem AG A mit undatierter Verfügung mit, dass das Abfotografieren der Akte nicht gestattet werde, im Übrigen wurde die Akteneinsicht durch Übersendung der Akte an das AG A ohne weitere Beschränkungen des Umfangs der Akteneinsicht, z.B. auf bestimmte Aktenbestandteile o.Ä., gewährt. Der Beschuldigte beantragte die Erteilung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung über die vom AG getroffene Entscheidung. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Fertigung von Ablichtungen aus den drei verbundenen Akten abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Abfotografieren der Akte aus Schutzgründen der beteiligten Zeugen und sonstigen Verfahrensbeteiligten zu versagen sei, da abfotografierte Aktenbestandteile leichter den Weg ins Internet und soziale Medien fänden. Das Informationsrecht des Beschuldigten könne auch durch Einsicht und Kopien entsprechend befriedigt werden. Die Fertigung von Kopien aus den Akten sei dem Beschuldigten gewährt worden.
Erfolgreiche Beschwerde
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde des Beschuldigten sei statthaft und auch sonst zulässig (§ 306 Abs. 1 StPO). Gegen den Beschluss des AG sei gemäß §§ 147 Abs. 5 S. 3, 306 Abs. 2 Hs. 1, 304 Abs. 1 StPO die Beschwerde statthaft. Dass die Beschwerde als sofortige Beschwerde bezeichnet sei, sei unschädlich, zumal insoweit eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei. Das Schreiben sei als einfache Beschwerde auszulegen.
Begründetheit der Beschwerde
Die Beschwerde hatte auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des LG kann, wenn und soweit im Rahmen einer Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 4 StPO – wie hier – keine Einwände gegen die Fertigung von Fotokopien der Akten bestehen und die Fertigung von Kopien ausdrücklich gewährt werde, es dem Beschuldigten nicht verwehrt werden, anstelle von Fotokopien (auch digitale) Lichtbilder der betreffenden Aktenbestandteile zu fertigen.
Regelung der eigenen Akteneinsicht des Beschuldigten in § 147 Abs. 4 StPO
Das unmittelbare Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers als Beschuldigter, der keinen Verteidiger hat, sei in § 147 Abs. 4 StPO geregelt. Für den sich selbst verteidigenden Beschuldigten sei ein eigenes, unmittelbares Akteneinsichtsrecht wichtig für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger habe, sei nach der Neuregelung des § 147 Abs. 4 StPO demnach befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können dem Beschuldigten anstelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.
Einschränkungen nur ausnahmsweise
Die Möglichkeit einer Einschränkung der Akteneinsicht für den Beschuldigten nach § 147 Abs. 4 StPO sei seit der Neuregelung allein aus den dort in S. 1 genannten Gründen möglich. Dieser sei im Vergleich zu Abs. 2 ausgeweitet worden, indem auch eine Gefährdung der Ermittlungen in anderen Verfahren für Restriktionen genügt und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter zu beachten seien. Da kein sachlicher Grund für diese Schlechterstellung des unverteidigten Beschuldigten ersichtlich sei, sei diese Einschränkung eng auszulegen, sodass im Falle einer Gefährdung eine weitestmögliche Teileinsicht zu ermöglichen sei (MüKo-StPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, § 147 Rn 51).
Untersagung der Anfertigung von Fotografien nicht begründet
Hieraus ergebe sich, dass die Beschränkung der Akteneinsicht in Form der Untersagung der Anfertigung von Fotografien im konkreten Einzelfall nicht begründet sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten gerade erlaubt worden sei, sich Kopien von den Akten anzufertigen. Dabei sei er auch darauf hingewiesen worden, dass er Aktenbestandteile, die ihm überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln dürfe. Nach der Einschätzung des AG stehen demnach überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht der Fertigung und Überlassung von Kopien entgegen. Diese Einschätzung habe die Kammer bei ihrer Entscheidung im Grundsatz zu respektieren, denn die Beschwerde richtet sich nicht gegen eine Beschränkung des Umfangs der Akteneinsicht in Bezug auf die dauerhafte Überlassung von Aktenkopien, sondern nur gegen die Entscheidung über deren technische Umsetzung. Es bestehe – auch aus Gründen des Umweltschutzes und in Zeiten der Digitalisierung – kein sachlicher Grund, dem Beschuldigten die Anfertigung von digitalen Fotografien zu untersagen, wenn und soweit – wie hier – gegen das Fertigen von Fotokopien nichts spreche und der Antragsteller nachvollziehbar angebe, sich die anfallenden Kopierkosten hierdurch ersparen zu wollen. Die Gefahr, dass schutzwürdige Interessen der beteiligten Zeugen durch das Einstellen von Aktenhalten ins Internet und/oder in soziale Medien verletzt werden o.Ä., bestehe bei der Überlassung von Kopien gleichermaßen, könnten doch von Aktenkopien unproblematisch ebenfalls digitale Fotografien angefertigt oder die Aktenkopien schlicht gescannt werden.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
1. Die Entscheidung ist zutreffend und war m.E. zu erwarten. Denn es ist in der Tat nicht einzusehen, warum dem Beschuldigten ohne Weiteres Kopien der Akten überlassen werden können, er aber von den Akten keine Lichtbilder fertigen darf. Zu Recht weist das LG darauf hin, dass bei der Überlassung von Kopien die Anfertigung von Lichtbildern, die dann ihren Weg in die sozialen Medien finden, nicht ausgeschlossen ist. Man hat insgesamt ein wenig den Eindruck, dass sich das AG – aus welchen Gründen auch immer – verrannt hatte und mit dem Kopf durch die Wand will, wenn es die Anfertigung von digitalen Fotografien strikt verweigert.
Blauäugig
2. Soweit das LG darauf verweist, dass dem Schutz der Interessen Dritter mit dem Hinweis, dass eine Veröffentlichung von Akteninhalten untersagt ist, ausreichend Genüge getan wurde, erscheint mir das ein wenig blauäugig. Denn ein solcher Hinweis wird einen zur Veröffentlichung entschlossenen Beschuldigten nicht von seinem Vorhaben abhalten.











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