Beitrag

Anhörungstermin in Zusammenhang mit der Unterbringung zur Begutachtung

Die Teilnahme des Verteidigers an einem Anhörungstermin zur Erörterung der wegen wiederholten Nichterscheinens zur gerichtlich angeordneten Exploration bei dem Sachverständigen erwogenen vorübergehenden Unterbringung zur Vorbereitung des Gutachtens gemäß § 81 StPO unterfällt dem Tatbestand von Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.1.2025 – 1 Ws 136/24 (S)

I. Sachverhalt

Teilnahme an Anhörungstermin wegen vorübergehender Unterbringung

Die Strafkammer hatte in dem gegen den Angeklagten anhängigen Strafverfahren wegen Raubes die psychologische Begutachtung des – mittlerweile rechtskräftig verurteilten – Angeklagten angeordnet. Da der Angeklagte mehrfach nicht zu Explorationsterminen beim Sachverständigen erschienen ist, hat die Strafkammer seine vorübergehende Unterbringung zur Vorbereitung des Gutachtens gemäß § 81 StPO erwogen und den Angeklagten hierzu mündlich angehört. Zu dem Anhörungstermin hatte die Kammer auch den Pflichtverteidiger geladen. Die vorübergehende Unterbringung des Angeklagten ist dann nicht erfolgt, da der Angeklagte in dem Anhörungstermin, an dem auch der Pflichtverteidiger teilgenommen hat, mit dem Sachverständigen Explorationstermine vereinbart hat, die er dann auch eingehalten hat.

Streit um Anfall der Gebühr Nr. 4102 VV RVG

Der Verteidiger hat im Rahmen der Vergütungsfestsetzung auch die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG für seine Teilnahme an dem Anhörungstermin beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Terminsgebühr nicht festgesetzt. Diese ist erst im Beschwerdeverfahren vom OLG gewährt worden.

II. Entscheidung

Teilnahme am Anhörungstermin von Gebührentatbestand erfasst

Nach Ansicht des OLG unterfällt die Teilnahme des Verteidigers an einem Anhörungstermin zur Erörterung der wegen wiederholten Nichterscheinens zur gerichtlich angeordneten Exploration bei dem Sachverständigen erwogenen vorübergehenden Unterbringung zur Vorbereitung des Gutachtens gemäß § 81 StPO dem Tatbestand von Nr. 4102 1 Nr. 3 VV RVG. Grundsätzlich würden, so das OLG, Termine außerhalb der Hauptverhandlung nicht zusätzlich vergütet, sondern seien vielmehr durch die jeweilige Verfahrensgebühr mit abgegolten, die sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt umfasse (vgl. hierzu und dem Folgenden: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.8.2011 – 1 Ws 89/11, NStZ-RR 2011, 391 = StRR 2011, 483). Den gebührenrechtlichen Regelungen in Teil 4 des VV seien nur zwei Ausnahmetatbestände zu entnehmen; namentlich die hier in Rede stehende Nr. 4102 VV RVG und Nr. 4141 VV RVG. Mit diesen Regelungen sollte im Verhältnis zur früher geltenden BRAGO die anwaltliche Tätigkeit, insbesondere die des Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren, grundsätzlich besser honoriert und der Verteidiger zur Mitwirkung durch Teilnahme an derartigen Terminen animiert werden, da sich der Gesetzgeber hiervon eine verfahrensabkürzende Wirkung versprochen habe (vgl. hierzu BT-Drucks 15/1971, S. 222; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4102 VV Rn 2).

Gesetzliche Regelung

Aus dieser gesetzgeberischen Intention folge auch die (weitere) Voraussetzung für die Auslösung des Gebührentatbestandes Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG, namentlich das Verhandeln, was hier unstreitig auch seitens des LG in seinem angefochtenen Beschluss für das Verhalten des Verteidigers im Anhörungstermin positiv festgestellt worden sei. Dabei sehe Nr. 4102 VV RVG in Ziff. 3 ihrem Wortlaut nach die zusätzliche Vergütung bei außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Verhandlungen „über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung“ vor. Dass hier der Wortlaut der amtlichen Überschrift des § 126a StPO durch den Gesetzgeber gewählt worden sei, sei auch durch das LG als Begründung dafür herangezogen, dass nur die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG unterfalle, nicht aber die Unterbringung nach § 81 StPO. Indes sei Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG keine Bezugnahme auf §§ 112 ff. und 126a StPO zu entnehmen. Und auch wenn in der Literatur dies teils derart in Bezug genommen werde (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, Nr. 4102 VV RVG Rn 6: „Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft (§§ 115, 118 StPO) oder der einstweiligen Unterbringung [§ 126 i.V.m. §§ 115, 118 StPO]“), so finde die Unterbringung über die Wiedergabe des Gesetzestextes hinaus in großen Teilen der Kommentarliteratur zu Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG keine Erwähnung (vgl. Bischof/Jungbauer/Bräuer/Hellstab/Klipstein/Klüsener/Kerber, RVG Kommentar, 9. Aufl. 2021, Nr. 4100–4103 VV Rn 78; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl. 2023, VV 4102, 4103 Rn 12), ohne dass dortseits die Anwendung auf eine (einstweilige) Unterbringung in Abrede gestellt werden dürfte. Die Überschriften, denen Ausführungen zu Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG in der Kommentarliteratur nachfolgen, sprechen von „Termine(n) in Untersuchungshaft – und Unterbringungssachen“ (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl. 2024, Rn 12), von „(Haftprüfungs-)Termin(en) außerhalb der Hauptverhandlung“ (Burhoff/Volpert/Burhoff, Nr. 4102 VV Rn 6) oder „Teilnahme an Haftprüfungsterminen“ (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4102, 4103 Rn 12) und halten damit den exakten Terminus unter Verwendung der Begrifflichkeiten „Untersuchungshaft“ und „einstweilige Unterbringung“ nicht ein. Vielmehr erfolgt danach zusammenfassend eine Unterteilung in „Haft“ und „Unterbringung“. Zudem gilt mit einem Selbstverständnis die Verhandlung zu § 230 StPO außerhalb der Hauptverhandlung als von der Regelung Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG umfasst (LG Berlin, Beschl. v. 8.11.2010 – 524 – 58/09; Gerold/ Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4102, 4103 Rn 13; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 4102 VV Rn 32). Folge man der landgerichtlichen Annahme, dass der Gesetzeswortlaut eng begrenzt nur die exakt dem Wortlaut entsprechenden freiheitsentziehenden Maßnahmen der StPO inkludiert, wäre die praktizierte (direkte) Anwendung der Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG auf Verhandlungen zu § 230 StPO contra legem, da es sich bei § 230 StPO um keine Untersuchungshaft handelt, sondern vielmehr um eine Haft zur Verfahrenssicherung, die auch nicht den Anforderungen des § 112 StPO unterliegt. Ferner führe die unstreitige Anwendung auf Verhandlungen zu § 230 StPO außerhalb der Hauptverhandlung dazu, dass der – aus Sicht des Senats wegen der Definition von „einstweilig“ als „vorläufig, vorübergehend“ ohnehin kritisch zu bewertenden – Annahme, dass nur die einstweilige – und damit „grundsätzlich bis auf Weiteres angeordnete“ Unterbringung nach § 126a StPO von Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG umfasst sei, hingegen nicht die – maximal sechswöchige – Unterbringung zur Vorbereitung der Begutachtung nach § 81 StPO, der Boden entzogen wird. Denn die Hauptverhandlung sei im Falle der Vollstreckung des Haftbefehls nach § 230 StPO in angemessener Frist durchzuführen, die sich im zeitlichen Rahmen der Dauer der Unterbringung nach § 81 StPO bewegt, wohingegen die zeitliche Parallele von § 126a StPO zu §§ 112 ff. StPO zu ziehen sein dürfte. Unter besonderem Augenmerk auf die eingangs benannte Intention des Gesetzgebers, den Verteidiger zu einer verfahrensabkürzenden Mitwirkung zu animieren, dürfte diese – wie der vorliegende Fall zudem deutlich macht – auch im Anwendungsbereich des § 81 StPO erfüllen, da der Verteidiger durch seine Verhandlung im Anhörungstermin die Unterbringung nach § 81 StPO ob der erwirkten Mitwirkung des Verurteilten zur Exploration obsolet werden ließ.

Keine analoge Anwendung

Ergänzend hat das OLG darauf hingewiesen, dass die landgerichtlichen Ausführungen zur fehlenden Analogiefähigkeit von Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG uneingeschränkt geteilt werden. Dies entspreche der bisherigen Rechtsprechung des OLG (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.1.2023 – 2 Ws 156/22, AGS 2023, 167).

III. Bedeutung für die Praxis

Unverständliche Argumentation

Verteidiger wird die Entscheidung freuen und sie werden ihrem Kollegen dankbar sein, dass er die Frage der Anwendbarkeit der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG auf den hier erfolgten Anhörungstermin bis zum OLG getragen hat, obwohl in der Praxis sicherlich nicht häufig solche Anhörungstermine stattfinden werden. Mich lässt die Entscheidung bzw. die Begründung der Auffassung des OLG allerdings ein wenig ratlos zurück. Ich verstehe nämlich nicht so richtig, was das OLG hier macht: Ist es eine erweiternde Auslegung oder ist es doch eine Analogie, die das LG ja ausdrücklich abgelehnt hatte, was vom OLG ebenso ausdrücklich gebilligt wurde. Dann also eine „versteckte Analogie“, versteckt nämlich unter dem Deckmantel der Auslegung? Die überzeugt mich aber auch nicht, denn der Wortlaut, dem die OLG sonst gern erhebliche Bedeutung beimessen, spricht nun mal eindeutig von „einstweiliger Unterbringung“. Hier soll also der Wortlaut dann keine Bedeutung haben? Und auch der Hinweis auf die Haft nach § 230 StPO ist m.E. nicht zwingend und zielführend, denn in Rechtsprechung und Literatur wird diskutiert, die Regelungen zur Untersuchungshaft ggf. – zumindest teilweise – entsprechend anzuwenden. Und auch der Hinweis des OLG auf die „gesetzgeberische Intention“ für die Schaffung der Regelung der Nr. 4102 VV RVG zieht nicht. Denn das Argument, dass die Regelung das Ziel verfolge, Verteidiger zur Mitwirkung durch Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung zu animieren, um damit ggf. eine Verfahrensabkürzung zu erreichen, gilt auch für alle anderen (Erörterungs-)Termine außerhalb der Hauptverhandlung, bei denen aber – zu Recht – eine analoge Anwendung der Vorschrift bislang abgelehnt worden ist. So hat z.B. erst vor kurzem gerade das OLG Brandenburg für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einer sachverständigen Begutachtung des Mandanten nicht die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV RVG gewährt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.1.2023 – 2 Ws 156/22, AGS 2023, 167). Auch da hätte man aber mit der „gesetzgeberischen Intention“ zu einem anderen Ergebnis kommen können. Gerade diese Entscheidung wird aber, um die Verwirrung vollständig zu machen, angeführt, um die Auffassung des LG, dass eine analoge Anwendung nicht in Betracht komme, abzusegnen. Alles in allem wäre es m.E. sauberer gewesen, wenn das OLG seine bisherige Rechtsprechung zur analogen Anwendung der Nr. 4102 VV RVG aufgegeben hätte und dem Club derjenigen Gerichte beigetreten wäre, die eine analoge Anwendung für möglich halten (s. LG Braunschweig RVGreport 2011, 383 = StraFo 2011, 377 für Teilnahme an einem Crashtest; LG Hamburg AGS 2017, 182 und AGS 2020, 567, LG Freiburg AGS 2015, 28 und LG Offenburg AGS 2006, 436 jeweils für Teilnahme an einem Explorationstermin bei einem Sachverständigen; auch noch AG Freiburg AGS 2011, 69; AG Hamburg-Altona AGS 2020, 567; AG Oschatz AGS 2012, 390; s. auch StRR 2/2025, 38 [in dieser Ausgabe]).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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