1. Der Angeklagte kann im Strafverfahren bzw. der Betroffene im Bußgeldverfahren die Kosten- und Auslagenentscheidung einer Einstellungsentscheidung nach § 206b StPO anfechten, obwohl die Hauptsacheentscheidung unanfechtbar ist.
2. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten bzw. Betroffenen sind im Falle einer Einstellung nach § 206b StPO grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen, weil die Entscheidung einen Freispruch ersetzt.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Einstellung des Verfahrens wegen Änderungen in § 24a Abs. 2 StVG
Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldverfahren wegen eines vor dem Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 22.8.2024 begangenen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG anhängig. Dieses ist nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 24a Abs. 2 OWiG vom AG wegen der Gesetzesänderung nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 206b StPO eingestellt worden; die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt, nicht aber die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Der Verteidiger des Betroffenen hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat diese als zulässig und begründet angesehen.
II. Entscheidung
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
Entscheidungen nach § 206b StPO seien gemäß S. 2 der Vorschrift mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Zwar sei nach h.M. der Angeklagte bzw. im Bußgeldverfahren, für das § 206b StPO über § 46 Abs. 1 OWiG unmittelbar gelte, der Betroffene nicht beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt werde, weil es ihm an einer Beschwer fehle (MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, StPO § 206b Rn 32 m.w.N.), dies stelle aber keinen Hinderungsgrund für eine Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung i.S.d. § 464 Abs. 3 S. 1 StPO dar. Unstatthaft sei die sofortige Beschwerde dann, wenn die betroffene Person unabhängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt sei, nicht aber, wenn von einem statthaften Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung lediglich kein Gebrauch gemacht worden sei oder lediglich einem bestimmten Beschwerdeführer bei grundsätzlicher Statthaftigkeit des Rechtsmittels dieses mangels (individueller) Beschwer im Einzelfall nicht zustehe.
Begründetheit der sofortigen Beschwerde
In der Sache seien die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten bzw. Betroffenen im Falle einer Einstellung nach § 206b StPO nach allgemeiner Meinung grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen, weil die Entscheidung einen Freispruch ersetze. Neben § 467 Abs. 1 StPO gelten auch dessen Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, der nur echte Verfahrenshindernisse betreffe, sei nicht anwendbar (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, StPO § 206b Rn 10; OLG München NJW 1974, 873; OLG Hamburg MDR 1975, 511).
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
Die Ausführungen des LG sind zutreffend. Nach allgemeiner Meinung gilt der Ausschluss der Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung dann nicht, wenn das Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung dem Angeklagten/Betroffenen (nur) mangels Beschwer nicht zusteht (OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 – 1 Ws 309/22, AGS 2023, 80 m.w.N.; OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 431; OLG Köln AGS 2010, 411; StraFo 2017, 295; ähnlich OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 95 [Ls.] = Justiz 2013, 156 für Anfechtung der Kostenentscheidung des Berufungsurteils durch den Nebenkläger; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67 Aufl. 2024, Rn 19; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464 Rn 8; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 4 VV Rn 16). Darauf muss man achten, wenn das AG – wie hier offenbar – vorschnell eine Kosten- und/oder Auslagenentscheidung zu Lasten des Angeklagten/Betroffenen getroffen hat.











