Strafbefehlsverfahren: Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens
Die Staatsanwaltschaft ist nicht gehindert, sich nach Ablehnung des Antrags auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens durch das AG für die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens zu entscheiden und gemäß § 407 Abs. 1 StPO den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen, solange das Gericht nicht die Eröffnung nach § 203 StPO beschließt. Durch die ausdrückliche gerichtliche Ablehnung des beschleunigten Verfahrens und die Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft kehrt das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück; die Staatsanwaltschaft erlangt ihre volle Entschließungsfreiheit wieder. Eine isolierte Betrachtung des § 419 Abs. 3 StPO als „bewusst lückenhafte Regelung des Gesetzgebers“ greift nicht durch. Sie bedeutet im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in die Verfahrenshoheit der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren.
OLG Schleswig, Urt. v. 8.11.2024 – 1 ORs SRs 67/24
Pflichtverteidiger: Gesamtstrafe; Rechtskraft einer Ablehnungsentscheidung
Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. Gemäß § 141 Abs. 2 Nr. 4 StPO ist dem Angeklagten, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, auch ohne Antrag ein Pflichtverteidiger sofort beizuordnen. Daher hindert die Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Bestellungsantrag des Beschuldigten (zunächst) abgewiesen worden ist, nicht die spätere Beiordnung auf Antrag eines (Wahl-)Verteidigers.
LG Magdeburg, Beschl. v. 21.11.2024 – 21 Qs 80/24
Hinweispflicht des Gerichts: besondere Schwere der Schuld
Es besteht auch nach der Neufassung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO keine Pflicht des Tatgerichts, auf die Feststellung der besonderen Schuldschwere hinzuweisen. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet aus.
BGH, Beschl. v. 11.9.2024 – 3 StR 109/24
Beweisantrag: konkrete Beweisbehauptung beim Sachverständigenbeweis
Ein Beweisantrag erfordert eine bestimmte Beweistatsache. Erforderlich ist, dass der tatsächliche Vorgang oder der Zustand bezeichnet wird, der mit dem benannten Beweismittel unmittelbar belegt werden kann. Nicht ausreichend ist die Benennung eines Beweisziels, also der Folgerung, die das Gericht nach Auffassung des Antragstellers aus von ihm nicht näher umschriebenen tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen ziehen soll. Ob der Antragsteller eine für die Annahme eines Beweisantrags hinreichend konkrete Beweisbehauptung aufstellt, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei dürfen insbesondere für einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens keine überspannten Anforderungen gestellt werden; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die seinem Beweisziel zugrunde liegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen
BGH, Beschl. v. 30.10.2024 – 1 StR 338/24
Beweisantrag: Merkmal der Konnexität
Das Merkmal der sog. Konnexität fordert nach bisherigem wie nach neuem Recht, dass ein Beweisantrag erkennen lassen muss, weshalb ein Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema, zu dem er benannt ist, bekunden können soll, etwa weil er am Tatort war, in der Nachbarschaft wohnt oder eine Akte gelesen hat. Keiner näheren Darlegung bedarf es, wenn sich der erforderliche Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel von selbst versteht. Der Vortrag zur Wahrnehmungskompetenz eines in einem Beweisantrag benannten Zeugen ist auch nicht stets dann entbehrlich, wenn sich diese aus den Strafakten ergibt; das ist nur in Ausnahmen der Fall.
BGH, Beschl. v. 1.10.2024 – 1 StR 299/24
Terminsverlegung: Begründung für Ablehnung der Terminsverlegung
Über Anträge auf Terminsverlegung hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung der Kammer, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu entscheiden. Das gilt auch, wenn ein Termin bereits einmal auf Antrag des Verteidigers verlegt wurde. Der Vorsitzende muss konkret begründen, warum die Verlegung des Termins nicht möglich war, der pauschale Hinweis auf die Terminslage des Gerichts reicht nicht aus.
LG Braunschweig, Beschl. v. 27.11.2024 – 2b Qs 346/24 u. Beschl. v. 27.11.2024 – 2b Qs 342/24
Revision: Beschwer
Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist. Dies gilt auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei.
BGH, Beschl. v. 5.11.2024 – 5 StR 408/24
Berufungsverwerfung: Verteidiger mit Vertretungsvollmacht
Eine Verwerfung der Berufung trotz Erscheinens eines Verteidigers mit Vertretungsvollmacht kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht, etwa wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Verteidiger es gar nicht zu einer Sachverhandlung kommen lassen will bzw. nicht gewillt ist, den Angeklagten in einer solchen zu vertreten. Nicht ausreichend ist, dass der Verteidiger geltend macht, er verfüge nicht über ausreichende Informationen.
OLG Köln, Beschl. v. 26.9.2024 – III 1 ORs 162/24
Anwaltsgerichtliches Verfahren: Rechtsanwalt als Betroffener/beA-Pflicht
§ 32d S. 2 StPO ist gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren sinngemäß anzuwenden (entgegen AGH Hamm, Urt. v. 21.4.2023 – 2 AGH 10/22). Tritt ein Rechtsanwalt als Betroffener eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens in eigener Angelegenheit auf, hat er die für Rechtsanwälte geltenden zwingenden Formvorschriften einzuhalten.
AGH Berlin, Urt. v. 18.9.2024 – II AGH 14/23
Sicherungshaftbefehl: Ausbleiben in der Hauptverhandlung
Die Regelung beruflicher oder privater Angelegenheiten kann jedenfalls dann, wenn sie unaufschiebbar und von solcher Bedeutung sind, dass dem Angeklagten das Erscheinen billigerweise nicht zugemutet werden kann, sodass die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung ausnahmsweise zurücktreten muss, das Ausbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin entschuldigen. Hierunter können auch drohende wirtschaftliche Verluste fallen. Ist nach den bekannt gewordenen Umständen hinreichend sicher zu erwarten, dass ein ausgebliebener Angeklagter zu künftigen Hauptverhandlungsterminen von selbst erscheinen wird, ist der Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO unverhältnismäßig.
LG Oldenburg, Beschl. v. 22.11.2024 – 4 Qs 332/24
Beihilfe zur versuchten Tat: Beihilfehandlung nach Fehlschlagen der Haupttat
Der Gehilfe kann sich auch dann noch wegen Beihilfe zum Versuch strafbar machen, wenn zum Zeitpunkt seines Gehilfenbeitrags die Haupttat bereits objektiv fehlgeschlagen ist, dies von den Beteiligten aber noch nicht erkannt wurde.
OLG Bremen, Urt. v. 30.10.2024 – 1 ORs 31/24
Volksverhetzung: Verbreiten i.S.d. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Obschon bei der Übersendung eines Schreibens an eine Behörde einerseits nicht allgemein ausgeschlossen ist, dass der Absender eine breite Streuung – gegebenenfalls bloß innerhalb der Behörde – beabsichtigt und mithin ein Verbreiten i.S.d. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB gegeben sein kann, führt dies andererseits nicht dazu, den Versand an eine Behörde regelmäßig als Verbreitung zu bewerten. Entscheidend sind vielmehr die im Einzelfall getroffenen Feststellungen. Kommt es dem Verfasser eines Schreibens nicht auf die Weitergabe an andere Personen als den Empfänger an, muss es sich zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Verbreitens bei den von ihm für möglich gehaltenen Empfängern um eine nicht mehr zu kontrollierende Personenzahl handeln. Die Möglichkeit, dass einer der Empfänger eines Schreibens den Inhalt zur Prüfung der Strafbarkeit an Strafverfolgungsbehörden weiterleitet, eröffnet – zumindest ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände – keinen unkontrollierbaren Empfängerkreis.
BGH, Urt. v. 25.9.2024 – 3 StR 32/24
Falsche Verdächtigung: vorsätzlich falsche Anzeige
Die vorsätzlich falsche Anzeige einer angeblich bevorstehenden Trunkenheitsfahrt eines anderen bei der Polizei über deren Festnetzanschluss ist allenfalls als Beleidigungsdelikt verfolgbar. Gegenstand der falschen Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB muss eine bereits unternommene Straftat bzw. entsprechende Amtspflichtverletzung sein Ein missbräuchlicher Notruf i.S.v. § 145 StGB setzt entweder einen entsprechenden Kommunikationsinhalt oder seine Absetzung über einen Notrufanschluss nach § 164 TKG und NotrufV voraus.
AG Calw, Urt. v. 5.11.2024 – 8 Cs 32 Js 18114/24
KCanG: Tathandlung des „Anbaus“
Die in § 34 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KCanG beschriebene Tathandlung des „Anbaus“ ist grundsätzlich wie im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes auszulegen. Demnach umfasst der Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht sämtliche gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bemühungen, um ein Wachstum der Pflanzen zu erreichen. Hierzu zählen etwa das Bewässern, Düngen und Belichten.
BGH, Beschl. v. 31.7.2024 – 2 StR 204/24
Neufestsetzung einer Strafe infolge des CanG: Aussetzung zur Bewährung
Eine nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3 S. 2 EGStGB veranlasste Neufestsetzung der Strafe erfordert bei Festsetzung einer aussetzungsfähigen Strafe auch eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung. Mit der Aussetzungsentscheidung ist die Bewährungszeit neu festzusetzen. Die Bewährungszeit beginnt nach § 56a S. 1 StGB mit Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung. Auf die neue Bewährungszeit ist die Zeit, in der der Verurteilte seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils unter Bewährung stand, anzurechnen.
LG Stuttgart, Beschl. v. 11.11.2024 – 8 Qs 46/24
Halbstrafenaussetzung: Aussetzung wegen nach KCanG milderer Strafe
Im Rahmen der nach § 57 Abs. 1 StGB und nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung kommt dem Unrechtsgehalt der begangenen Tat Bedeutung für die künftige Sozial- und Legalprognose bei der Fragestellung zu, welche Taten mit welchem Unrechtsgehalt der Verurteilte nach Haftentlassung begehen könnte. In diesem Rahmen kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass nach § 34 KCanG zu bestrafende künftige Taten einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen als die früheren Verurteilungen auf der Grundlage des BtMG. Für eine nachträgliche Korrektur des Strafmaßes einer auf der Grundlage des BtMG erfolgten Verurteilung ist allerdings außerhalb des Anwendungsbereichs der Art. 316p, 313 StGB kein Raum. Die Wahrscheinlichkeit einer bei Geltung des KCanG milderen Verurteilung ist kein besonderer Umstand i.S.d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Anschluss an OLG Celle, Beschl. v. 12.6.2024 – 2 Ws 137/24).
OLG Schleswig, Beschl. v. 2.12.2024 – 2 Ws 145/24
Raub mit Todesfolge: lebenslange Freiheitsstrafe
Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 251 StGB setzt nicht die vorsätzliche Herbeiführung des Todes voraus.
BGH, Beschl. v. 1.10.2024 – 3 StR 324/24
Messung durch Nachfahren: Messung in einem Tunnel
Kann bei einer Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug mit nicht geeichtem Tacho in einem 1,5 km langen Tunnel nur eine Geschwindigkeit von vielleicht 135, 140 oder 145 km/h bei gleichbleibendem oder sich vergrößerndem Verfolgungsabstand von nicht festzustellender Länge („vielleicht 50 m, vielleicht auch 200 m“) festgestellt werden, so liegen keine ausreichenden Feststellungen vor, die nach hergebrachten Maßstäben eine Messung durch Nachfahren darstellen. Insbesondere ist in einem solchen Fall auch eine Verdoppelung der eigentlich zu gewährenden Toleranz von 20 % nicht ausreichend.
AG Dortmund, Urt. v. 17.10.2024 – 729 OWi-267 Js 1305/24-100/24
Entbindungsantrag: Ablehnungsgründe
Hat der Betroffene über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen zu wollen, ist einem Entbindungsantrag stattzugeben. Die rein spekulative Annahme, der Betroffene könne sich möglicherweise doch äußern, genügt für eine Ablehnung nicht.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2024 – 2 ORbs 172/24 (860 Js 15438/24)
Wiedereinsetzung: eigenes Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist
Inwieweit ein Verfahrensbeteiligter einem Dritten die Besorgung prozessualer Angelegenheiten vertrauensvoll überlassen kann und in welchem Umfang er den Beauftragten kontrollieren muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es trifft ihn bei Versäumnissen und Fehlern des Beauftragten dann kein Verschulden, wenn er bei dessen Auswahl und Überwachung die Sorgfalt aufgewandt hat, die von ihm erwartet und ihm zugemutet werden kann. Ein völliger Mangel eigener Bemühungen, sich um seine Sache zu kümmern, begründet aber ein eigenes Verschulden an der Versäumung einer Frist.
AG Eilenburg, Beschl. v. 7.11.2024 – 8 OWi 614/24
Rückforderung von Pflichtverteidigergebühren: Verjährung
Die Rückforderung von Gebühren und Auslagen, die ein Pflichtverteidiger erhalten hat, ist mangels analoger Anwendbarkeit der §§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 S. 1 FamGKG auch nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahres nicht ausgeschlossen. Der Zahlungsempfänger kann sich gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 195 BGB mit der Einrede der Verjährung verteidigen.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 7.8.2024 – 1 Ws 210/23
Vermögensarrest: Bewertung bei der Einziehung
Bei der Bewertung des Vermögensarrestes im Rahmen der Nr. 4142 VV RVG bleiben wirtschaftliche Nachteile, die sich aus dem Ermittlungsverfahren im Allgemeinen, nicht jedoch aus dem Arrest selbst ergeben, außer Betracht.
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.11.2024 – 12 KLs 506 Js 609/22











