1. Zur (verneinten) Gewährung einer Pauschgebühr im Strafvollstreckungsverfahren.
2. Wird der Antrag auf Gewährung einer Pauschgebühr im Strafvollstreckungsverfahren allein auf den Umstand gestützt, dass es zu zwei Anhörungsterminen gekommen ist, muss substantiiert dargelegt werden, wieso der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts hierdurch erheblich und unzumutbar geworden sein soll.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Teilnahme an zwei Anhörungsterminen
Der Rechtsanwalt hat den Untergebrachten als Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren vertreten. Er hat u.a. an zwei Anhörungsterminen teilgenommen. Der Pflichtverteidiger hat dann beantragt, eine Pauschgebühr in Höhe von der Gebühr nach Nrn. 4202, 4203 VV RVG festzusetzen. Das KG hat den Antrag abgelehnt.
II. Entscheidung
Exorbitante Mühewaltung
Das KG verneint unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 24.7.2024 die Voraussetzungen „der Ausnahmevorschrift des § 51 RVG“. Eine Pauschvergütung sei nicht schon dann zu bewilligen, wenn das Verfahren besonders umfangreich und/oder besonders schwierig war. Sie komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Gebühren augenfällig unzureichend und unbillig seien, weil die anwaltliche Mühewaltung sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen – Sachen in exorbitanter Weise abhebt (vgl. BGH, Beschl. v. 1.6.2015 – 4 StR 267/11, StraFo 2015, 349 = NJW 2015, 2437 = AGS 2016, 5; KG, Beschl. v. 9.11.2015 – 1 ARs 20/15). Denn die Pauschvergütung diene allein dem Zweck, unzumutbare Belastungen des Pflichtverteidigers in angemessener Weise auszugleichen. Der Gesetzgeber habe durch das eigenständige Kriterium der Unzumutbarkeit den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 RVG zugleich einschränken und den Ausnahmecharakter dieser Regelung zum Ausdruck bringen wollen (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 291). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, richte sich nach dem Umfang der Tätigkeit des Verteidigers in dem gesamten Verfahren (vgl. KG, Beschl. v. 23.9.2015 – 1 ARs 5/15). So könne ein erhöhter Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen mit der Folge kompensiert werden, dass mit den im Vergütungsverzeichnis des RVG bestimmten Gebühren in der Summe die erbrachte Tätigkeit des Rechtsanwalts noch ausreichend bezahlt ist.
Gesamtschau
Eine unter Berücksichtigung der danach geltenden Maßstäbe angestellte Gesamtschau ergebe, dass die Inanspruchnahme des Antragsstellers mit den gesetzlich bestimmten Gebühren in Höhe von 722,33 EUR (einmal Verfahrensgebühr nach Nrn. 4201, 4200 Nr. 1a VV RVG von 395 EUR und einmal Terminsgebühr nach Nm. 4203, 4202 VV RVG von 192 EUR, einmal Nr. 7002 VV RVG von 20 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer zumutbar vergütet sei. Zwar habe der Antragsteller in dem Verfahren an zwei Anhörungsterminen (21.4.2023 und 19.5.2023) teilnehmen müssen, weil sein Mandant am 21.4.2023 unverschuldet nicht teilnehmen konnte. Jedoch begründe dies kein unzumutbares Sonderopfer, das durch eine Pauschvergütung kompensiert werden müsste. Der Antragsteller selbst stütze seinen Antrag allein auf den Umstand, dass es zu zwei Anhörungsterminen gekommen sei, ohne substantiiert darzulegen, wieso sein Arbeitsaufwand hierdurch erheblich und unzumutbar geworden sein solle, wozu er im Rahmen des Verfahrens nach § 51 RVG allerdings verpflichtet sei (vgl. KG, Beschl. v. 23.4.2024 – 1 AR 17/23 m.w.N.). Aus dem Wortlaut der Nr. 4202 VV RVG im Vergleich zu den sonstigen Regelungen Nrn. 4108, 4114, 4120, 4126 und 4132 VV RVG, in denen die Gebührentatbestände für Terminsgebühren definiert werden, ergebe sich, dass im Strafvollstreckungsverfahren, entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 2 RVG, nur eine Terminsgebühr geltend gemacht werden kann, auch wenn mehrere Anhörungstermine erforderlich seien (vgl. KG, Beschl. v. 26.5.2006 – 5 Ws 258/06; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl. 2021, VV 4200–4207 Rn 8 m.w.N.). Vor dem Hintergrund hätte der Antragsteller konkret vortragen müssen, wieso er entgegen der gesetzlichen Wertung ein Sonderopfer erbracht haben will.
Schließlich ergebe sich, wie vom Bezirksrevisor zutreffend dargelegt werde, aus der Aktenlage ebenfalls keine exorbitante Mühewaltung des Antragstellers, die eine Pauschvergütung rechtfertigen könnte. Der Antragsteller betreue den Untergebrachten seit vielen Jahren, sei mit dessen psychischer Erkrankung und der Unterbringungssituation vertraut, eine umfängliche und arbeitsintensive Ein- arbeitung sei daher nicht nötig gewesen.
III. Bedeutung für die Praxis
Falsch
1. Zu dem Beschluss könnte man eine Menge schreiben. Aber: Es lohnt nicht. Die OLG interessiert es nämlich nicht. Sie beharren auf der falschen Rechtsprechung des BGH zur „exorbitanten Mühewaltung“, die dem RVG widerspricht. Aber der BGH und die OLG wissen es eben besser bzw. meinen, es besser zu wissen. Auch die Ansicht des KG zur Kompensation ist falsch. Aber auch daran hält man fest getreu dem Grundsatz: Einmal falsch, immer falsch. Schließlich zieht auch der Hinweis auf die unterschiedlichen Regelungen in den Nrn. 4108, 4114, 4120, 4126 und 4132 VV RVG nicht. Das ist zwar zutreffend, aber der Umstand spricht doch nicht gegen, sondern vielmehr für eine Pauschgebühr.
Schleppende Bearbeitung
2. Für mich nicht nachvollziehbar: Der Antrag des Pflichtverteidigers datiert vom 4.7.2023, der Bezirksrevisor nimmt dann am 24.7.2024 (sic!), also nach mehr als einem Jahr, Stellung. Dieser Zeitablauf für diese einfache Sache erschließt sich nicht.
Antragsbegründung
3. Zutreffend ist es aber, dass der Rechtsanwalt hier sicherlich besser mehr zur Begründung hätte vortragen sollen. Denn das stimmt: Nicht alle Tätigkeiten, die der Pflichtverteidiger für den Mandanten erbringt, ergeben sich aus der Akte. Aber egal. Denn dem KG wäre sicherlich etwas eingefallen, warum das dann auch noch nicht für die Bewilligung einer Pauschgebühr gereicht hätte.











