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Besorgnis der Befangenheit wegen Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

Die Ablehnung eines Terminverlegungsantrags begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.

(Leitsatz des Verfassers)

AG Wuppertal, Beschl. v. 21.11.202424 Cs 224/24

I. Sachverhalt

Späte Akteneinsicht und Verlegungsantrag wegen Krankheit des Angeklagten

Dem Angeklagten wird unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) zur Last gelegt. Die Amtsrichterin bestimmte am 23.10.2024 Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf Dienstag, den 12.11.2024. Das persönliche Erscheinen des Angeklagten wurde angeordnet. Dem Verteidiger wurde (erst) am 4.11.2024 auf seinen Antrag vom 23.9.2024 Akteneinsicht in die über 250-seitige Akte gewährt. Am 4.11.2024 hat der Verteidiger dann beantragt, den Termin zu verlegen. Zur Begründung hat er vorgetragen und anwaltlich versichert, die Ehefrau des Angeklagten habe ihm mitgeteilt, ihr Mann befinde sich seit dem 3.11.2024 im Klinikum in stationärer Behandlung. Wann er entlassen werde, sei unklar. Zugleich wies der Verteidiger darauf hin, dass eine angemessene Vorbereitung der Akte und eine Besprechung mit dem Mandanten vor dem Termin nicht möglich sei. Dem Schriftsatz war eine Bescheinigung des Krankenhauses über die stationäre Aufnahme des Angeklagten zum 3.11.2024 beigefügt.

Amtsrichterin fordert (erweitertes) Attest

Mit Verfügung vom 5.11.2024 wurde dem Verteidiger von der Amtsrichterin mitgeteilt, dass der Termin bestehen bleibe. Eine Verlegung könne nur erfolgen bei Vorlage eines Attestes über die Verhandlungsfähigkeit am Terminstag. Am 6.11.2024 teilte der Verteidiger mit, dass die Klinik auf seine Anfrage mitgeteilt habe, dass diese keine Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit ausstellen würde. Eine vom Verteidiger angekündigte Rücksprache kam in der Folge nicht zustande, da die Amtsrichterin nicht erreichbar war.

Terminverlegungsantrag wird abgelehnt

Am 8.11.2024 hat der Verteidiger um Aufhebung des Termins gebeten mit dem Hinweis, dass eine Entlassung des Angeklagten bis zum Terminstag nicht erfolgen könne. Hierzu reichte er eine weitere Bescheinigung des Klinikums ein, aus der sich bei verständiger Würdigung ergab, dass eine rechtzeitige Entlassung vor dem Termin nicht erfolgen würde. Auch wies er in diesem Schriftsatz auf den Grundsatz des fairen Verfahrens hin, da er den Sachverhalt mit dem Mandanten vor dem Termin nicht besprechen könne. Die Amtsrichterin hat mit Beschluss vom 8.11.2024 den Verlegungsantrag zurückgewiesen. Das hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass immer noch kein Attest für den Terminstag vorliege.

Befangenheitsantrag

Der Verteidiger hat dann am 11.11.2024 im Namen des Angeklagten die zuständige Amtsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dies hat er u.a. damit begründet, dass die abgelehnte Terminverlegung gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoße. Das Ablehnungsgesuch hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters

Das zulässige Gesuch des Angeklagten sei begründet. Allgemein seien Gründe für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen könne, dass der Richter oder die Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde, mithin eine innere Haltung eingenommen habe, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könnte. Dabei komme es darauf an, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung dieses objektiven Maßstabs Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten. Dementsprechend diene das Verfahren allein dazu, die Beteiligten vor der Unsachlichkeit der Richterin oder des Richters aus einem in seiner Person liegenden Grund zu bewahren.

Befangenheit bei Terminverlegungsfragen nur ausnahmsweise

Die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung, um die es hier gehe, begründe regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht komme. Anders liege es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdränge (OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.7.2017 – 10 WF 34/14 m.w.N., OLG Rostock NJOZ 2022, 978).

Hier Ausnahmefall

So liege der Fall hier. Bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung des Sachverhalts liege ein solcher Ausnahmefall vor, bei dem wegen verweigerter Terminverlegung die Besorgnis der Befangenheit der Amtsrichterin zu bejahen sei. Der Verteidiger habe erhebliche und nachvollziehbare Gründe für seinen Terminverlegungsantrag vorgetragen und die Tatsachen anwaltlich versichert. Es sei nach dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass der Angeklagte ab dem 3.11.2024 in stationärer Behandlung im Krankenhaus gelegen habe. Auch habe die Klinik mitgeteilt, dass eine rechtzeitige Entlassung nicht erfolgen könne. Hinzu komme, dass der Verteidiger erst nach über sechs Wochen am 4.11.2024 Akteneinsicht erhalten habe. Eine Besprechung mit dem Mandanten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet gewesen sei, sei vor dem Termin daher nicht möglich gewesen. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und des Rechts des Betroffenen, sich von einem Verteidiger sachgemäß vertreten zu lassen, sei die Zurückweisung des – erstmaligen – Antrags auf Terminverlegung für den Angeklagten schlechthin unzumutbar, wodurch sein Grundrecht auf rechtliches Gehör und das auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Dies begründe die Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Abteilungsrichterin.

III. Bedeutung für die Praxis

Unverständliches Richterverhalten

1. Was soll man dazu sagen – außer man schüttelt den Kopf über so viel Unverständnis und Gezerre um das Attest, und zwar auch noch, nachdem die Klinik erklärt hatte, dass sie ein Attest über die Verhandlungsfähigkeit nicht ausstellen werde. Und das alles, nachdem der Verteidiger auf eine 250 Blatt starke Akte sechs Wochen hat warten müssen bei einem erstmaligen Terminverlegungsantrag. Gründe, die die Amtsrichterin zu diesem sturen Verhalten nachvollziehbar veranlasst haben könnten, sind nicht erkennbar und sind von ihr offenbar auch nicht geltend gemacht worden.

Rechtsprechung zur Terminverlegung großzügig

2. Es wäre sicherlich zu begrüßen gewesen, wenn die Amtsrichterin mal in einen gängigen Kommentar geschaut und sich über die Rechtsprechung zu den Terminverlegungsfragen informiert hätte (vgl. dazu die Nachweise bei Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 43 u. 4597 ff. und Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 107 u. 3159 ff.). Dann hätte sie unschwer erkennen können, dass die Rechtsprechung gerade bei erstmaligen Terminverlegungsanträgen großzügig ist, vor allem, wenn eine Terminabsprache nicht erfolgt ist (s. LG Wuppertal, Beschl. v. 24.11.2023 – 23 Qs 130/23). Das gepaart mit der hier viel zu späten Übersendung der 250 Blatt starken Akte hätte dann dazu führen müssen, dem Antrag aus Fairnessgründen stattzugeben. Von daher ist zu Recht Besorgnis der Befangenheit angenommen worden.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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