1. Nach der Bestimmung des § 467 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG kann ein Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt, die dies – wie § 47 Abs. 2 OWiG – nach seinem Ermessen zulässt. Dabei darf auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt, aber ohne prozessordnungsgemäße Feststellung keine Schuldzuweisung vorgenommen werden.
2. Das Fehlen der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung kann dazu führen, dass ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist, weil erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Nach Einstellung keine Auslagenüberbürdung auf die Staatskasse
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslagenentscheidung nach gerichtlicher Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Gegen den Beschwerdeführer war ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen. Nach fristgerecht eingelegtem Einspruch setzte das AG Hauptverhandlungstermin fest, zu dem es das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers anordnete. Zu dem Termin erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines Verteidigers. Zur Sache befragt gab der Verteidiger eine Erklärung ab, wonach der Beschwerdeführer nicht der Fahrer sei. Daraufhin verkündete das AG folgenden Beschluss: „Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse nicht.“ Gründe enthielt der Beschluss nicht.
Die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Zulässig und begründet
Die Verfassungsbeschwerde war nach Auffassung des BVerfG zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG), da das AG mit der angegriffenen Auslagenentscheidung gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot verstoßen habe.
Verstoß gegen das Willkürverbot
Der aus Art. 3 Abs. 1 GG gewonnene materiell-verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab für einen Verstoß gegen das Willkürverbot verlang mit Rücksicht auf die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) eine Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen jedenfalls dann und insoweit, wie von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122, 136). Dabei kann von einer willkürlichen Missdeutung des Inhalts einer Norm nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 279; 89, 1, 13 f.; 96, 189, 203; st. Rspr.).
Keine Begründung der Auslagenentscheidung
Nach diesen Maßstäben verletze die angegriffene Auslagenentscheidung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 33 Abs. 1 GG. Gemäß § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG habe die nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens zu treffende Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich dahingehend auszufallen, dass diese zulasten der Staatskasse gehen. Zwar könne oder müsse hiervon in einigen gesetzlich geregelten Fällen abgesehen werden (§ 109a Abs. 2 OWiG, § 467 Abs. 2 bis 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Der Entscheidung des AG über die notwendigen Auslagen lasse sich jedoch nicht einmal im Ansatz entnehmen, aus welchem Grunde diese dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Sie enthalte keinerlei Erwägungen, die ein Abweichen von der Regelung des § 467 Abs. 1 StPO rechtfertigen oder auch nur nachvollziehbar machen könnten. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich das AG und in der Folge auch das LG insoweit von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
Keine Ermessensentscheidung nach § 109a Abs. 2 OWiG
Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 109a Abs. 2 OWiG seien hier nicht gegeben gewesen, denn dem Beschwerdeführer seien ersichtlich keine vermeidbaren Auslagen dadurch entstanden, dass er entlastende tatsächliche Umstände (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.8.2013 – 2 BvR 864/12) nicht rechtzeitig vorgebracht hatte. Der Beschwerdeführer als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sei nicht verpflichtet, auf dem Anhörungsbogen, sollte dieser dem Beschwerdeführer überhaupt zugegangen sein, Angaben zu machen und den aus seiner Sicht tatsächlichen Fahrer der Ordnungswidrigkeit zu benennen.
Stärke des Tatverdachts
Nach der Bestimmung des § 467 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG könne ein Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstelle, die dies – wie § 47 Abs. 2 OWiG – nach seinem Ermessen zulässt. Dabei dürfe auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt, aber ohne prozessordnungsgemäße Feststellung keine Schuldzuweisung vorgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14, NJW 2016, 861).
Fehlende Begründung begründet Zweifel an Rechtmäßigkeit
Das AG habe seine Auslagenentscheidung weder in der Einstellungsentscheidung begründet noch die fehlende Begründung in seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Beschwerdeführers nachgeholt. Das Fehlen der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung könne dazu führen, dass ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist, weil erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. u.a. BVerfG a.a.O.). Solche nicht auszuräumenden Zweifel drängen sich hier nach Ansicht des BVerfG auf. Da die angegriffenen Beschlüsse – ungeachtet der vom Beschwerdeführer rechtlich und tatsächlich in Abrede gestellten Verdachtslage – keine Hinweise auf die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte für eine vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO abweichende Kostentragung gemäß § 467 Abs. 4 StPO enthalten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das AG sich insoweit von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und deshalb das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist.
III. Bedeutung für die Praxis
Unverständliches Verhalten des AG
1. Wenn man es liest, ist man mal wieder erstaunt. Erstaunt nicht über den Beschluss des BVerfG, denn der war nach dem mitgeteilten Verfahrensablauf zu erwarten, sondern über die Vorgehensweise des AG, die an Arbeitsverweigerung durch den amtierenden Amtsrichter grenzt. Nicht nur, dass die von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostenentscheidung in der Einstellungsentscheidung nicht begründet wird, nein, man nimmt auch die Gelegenheit nicht wahr, das im Rahmen der Gegenvorstellung/Anhörungsrüge zu reparieren. Und auch das LG hält es nicht für nötig, die Kostenentscheidung (nachträglich) zu reparieren oder zumindest zu begründen, warum man dem AG folgt. Ich verkenne nicht, dass es sich um ein Bußgeldverfahren handelt, aber auch da gilt das Rechtsstaatsprinzip und sind – von der gesetzlichen Regelung abweichende – Entscheidungen zu begründen. Das ist auch nichts Neues, sondern wird vom BVerfG, wie die zahlreichen Hinweise auf seine Rechtsprechung zeigen, immer wieder wie ein Mantra wiederholt. Offenbar interessiert das aber nicht, denn nur so sind solche Entscheidungen zu erklären (s. z.B. jüngst auch AG Augsburg, Beschl. v. 26.9.2024 – 45 OWi 605 Js 107352/24, wo das Absehen von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse nur damit begründet worden ist, dass „unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls … davon abgesehen“ wurde).
Selbstläufer
2. Im Übrigen ist vom BVerfG alles gesagt, was zu sagen war. Die Verfassungsbeschwerde war ein Selbstläufer.











