Zur Höhe der notwendigen Übernachtungskosten des Verteidigers.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Der Verteidiger hat Übernachtungskosten geltend gemacht, die in Zusammenhang mit einem Haftbesuch bei einem Mandanten entstanden waren. Das AG hat in seinem Festsetzungsbeschluss nur 150 EUR als notwendig anerkannt.
II. Entscheidung
Die Übernachtungskosten können nur i.H.v. 150 EUR als notwendig anerkannt werden. Der Verteidiger habe nur Anspruch auf Unterkunft in einem gehobenen Mittelklassehotel. Solche Hotels gebe es in fußläufiger Entfernung zur JVA Moabit mit Übernachtungskosten von bis zu 150 EUR pro Nacht. Das vom Verteidiger ausgewählte hochpreisige Hotel am Kurfürstendamm in weiter Entfernung zur JVA Moabit sei für die Wahrnehmung eines Haftbesuches nicht notwendig.
III. Bedeutung für die Praxis
Rechtsprechung
1. Die Entscheidung entsprich der Rechtsprechung zu dieser Frage. Danach hat der Rechtsanwalt bei der sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit den allgemeinen Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst gering halten muss. Die Übernachtung in einem Mittelklassehotel wird daher regelmäßig als ausreichend angesehen (vgl. u.a. OLG Frankfurt am Main RVGreport 2017, 457 = NStZ-RR 2018, 32). Höhere Kosten werden i.d.R. nicht erstattet. Erstattet werden auch nicht Übernachtungskosten, wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger ein Doppelzimmer gebucht hat und eine weitere Person mit übernachtet. In diesem Fall sind auch nicht die fiktiven Einzelzimmerkosten zu erstatten, weil dies eine nicht gerechtfertigte Bevorteilung der übernachtenden weiteren Person in Höhe der auf sie entfallenden, tatsächlich angefallenen Kosten bedeuten würde. Vielmehr sind nur die auf den Verteidiger entfallenden hälftigen Kosten zu erstatten (OLG Saarbrücken AGS 2014, 252, insoweit nicht in RVGreport 2014, 143 = zfs 2014, 169).
2. Allerdings – und dazu sollte der Verteidiger, anders als AG in der Entscheidung, Stellung nehmen: Was bedeutet „fußläufig“ und kann der Verteidiger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (Alter, sonstige Einschränkungen) diese Distanz ohne Schwierigkeiten bewältigen? Das AG beantwortet zudem auch nicht die Frage, was unter „gehobener Mittelklasse“ zu verstehen ist. Und schließlich kann auch der Zeitpunkt der Übernachtung eine Rolle spielen. Fand zu dem Zeitpunkt im Ort ggf. eine Messe oder eine andere Veranstaltung statt, wird man sicherlich von höheren – angemessenen – Übernachtungspreisen als den hier zuerkannten 150 EUR auszugehen haben.











