Beitrag

Reichweite des Begriffs der prozessualen Tat

Zum Strafklageverbrauch und den Kriterien für das Vorliegen einer oder mehrerer prozessualer Taten.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 11.9.20244 StR 147/24

I. Sachverhalt

Zwei Urteile, zwei prozessuale Taten?

Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt. Am Tattag fand ein Scheinkauf von 500 Gramm Kokain statt durch eine Vertrauensperson der Polizei (VP) und einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten (NoeP), Verkäufer waren die gesondert Verfolgten D und H. Nachdem man sich über den Kauf geeinigt hatte, trafen alle um kurz nach 14.00 Uhr in einer Tiefgarage mit dem NoeP zusammen, der mit dem Kaufgeld in einem dort abgestellten Fahrzeug wartete. D begab sich mit einem Taxi in eine etwa acht Kilometer entfernte Stadt, wo spätestens ab 14.54 Uhr der Angeklagte in seinem Pkw an einer Tankstelle auf ihn wartete. Der Angeklagte verwahrte in dem Fahrzeug bewusst 449 Gramm Kokain (Base: etwa 50 %) und fuhr mit dem zugestiegenen D zu der Tiefgarage, wo dieser um 15.07 Uhr ausstieg. Der Angeklagte blieb am Steuer sitzen. Es kam zu der vereinbarten Übergabe des Kokains. Der Angeklagte ist im Hinblick auf dieses Vortatgeschehen rechtskräftig wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Diese Strafe hat das LG in die von ihm verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 StGB einbezogen. Unmittelbar nach der Übergabe des Kokains „gegen 15.08 Uhr“ fuhr der Angeklagte aus der Parkbucht und zu der etwa 20 Meter entfernt gelegenen östlichen Ausfahrt der Tiefgarage, wo er sein Fahrzeug vor der verschlossenen Schranke anhielt. Auf dem rechts angrenzenden Gehweg standen drei zivil gekleidete MEK-Beamte, die erforderlichenfalls die Festnahme im Inneren der Tiefgarage unterstützen sollten. Der Angeklagte war dabei vor dem Scheingeschäft nicht im Visier der Polizei gewesen, sie war von dem Erscheinen einer dritten Person überrascht und auf eine weitere Festnahme personell und organisatorisch nicht vorbereitet. Gegen 15.10 Uhr führte der Angeklagte das beim Einfahren gelöste Parkticket in das Schrankenterminal ein und gab sofort Gas. Da die Schranke noch nicht hinreichend geöffnet war, ging er wieder vom Gas. „Spätestens jetzt“ nahm er die zu diesem Zeitpunkt erfolgende „lautstarke Festnahme“ des D akustisch wahr. Auch die MEK-Beamten bemerkten den Zugriff. Auf einem E-Scooter bog einer von ihnen in die Ausfahrtsgasse ein, als die Schranke fast vollständig geöffnet war, und fuhr frontal nahezu mittig vor den Pkw des Angeklagten. Um seiner Festnahme zu entgehen und den Nachweis seiner Beteiligung an dem Betäubungsmitteldelikt zu verhindern, entschloss sich der Angeklagte nunmehr, sein Fahrzeug gezielt als Waffe einzusetzen, um den Fluchtweg freizubekommen. Er fuhr stark beschleunigend absichtlich auf den Beamten zu, um diesen und den E-Scooter aus der Fahrbahn zu räumen. Dabei erkannte er, dass sich der Beamte nicht durch einen Sprung auf die Seite in Sicherheit würde bringen können, vertraute jedoch auf das Ausbleiben von dessen Tod. Wie beabsichtigt erfasste der Pkw mit etwa 25 km/h zuerst den E-Scooter, der ebenso wie der Beamte auf die Motorhaube aufgeladen und dann abgeworfen wurde. Der Beamte wurde verletzt. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.

II. Entscheidung

Grundlagen

Ein Verfahrenshindernis wegen Strafklageverbrauchs liege nicht vor. Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrfach bestraft werden. Maßstab sei insoweit grundsätzlich der prozessuale Tatbegriff, wie er auch § 264 StPO zugrunde liegt. Dieser bestimme sich nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll, und erstrecke sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2022, 280). Ein tateinheitliches Geschehen (§ 52 StGB) stelle in der Regel auch verfahrensrechtlich eine Tat dar; umgekehrt bildeten i.S.v. § 53 StGB selbstständige Handlungen grundsätzlich mehrere Taten im prozessualen Sinne (BGHSt 64 1 Rn 21 = NJW 2019, 1470 m.w.N.). Auch sachlich-rechtlich selbstständige Taten (§ 53 StGB) könnten jedoch prozessual eine Tat i.S.v. § 264 StPO sein. Dabei komme es im Einzelfall darauf an, ob die verschiedenen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGH StRR 10/2021, 14 [Burhoff]). Dies könne über die tatsächlichen Umstände hinaus nicht unabhängig von den verletzten Strafbestimmungen beurteilt werden; die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muss sich vielmehr unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGHSt 45, 211, 213 = NJW 2000, 226).

Hier zwei prozessuale Taten

Nach diesen Maßgaben sei das vom LG abgeurteilte Geschehen nicht bereits Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewesen. Diese Beihilfe stehe mit der von der Strafkammer als gefährliche Körperverletzung und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gewerteten Tat nicht in Tateinheit (§ 52 StGB, wird ausgeführt). Darüber hinaus liege kein Ausnahmefall vor, in dem die sachlich-rechtlich selbstständigen Delikte eine Tat i.S.v. § 264 StPO bilden. Das Gesamtgeschehen hinge zwar räumlich-zeitlich eng zusammen und stand unter polizeilicher Beobachtung, ihm fehle aber die zur Begründung einer prozessualen Tat maßgebliche innere Verknüpfung der verschiedenen Handlungen und Ereignisse. Mit dem Halt an der Schranke der Tiefgaragenausfahrt habe sich eine Handlungszäsur im äußeren Geschehen ergeben. Erst in dieser Situation sei losgelöst von dem allein geplanten polizeilichen Zugriff auf die Haupttäter im Inneren der Tiefgarage die Konfrontation mit dem Beamten erfolgt, der sich dem Angeklagten schließlich entgegenstellte. Hiermit habe ein neuer Lebensvorgang begonnen. Der Geschehensablauf sei zudem nicht von einem einheitlichen Willen des Angeklagten getragen. Die Annahme selbstständiger Lebensvorgänge decke sich mit der zu berücksichtigenden strafrechtlichen Bedeutung der Beschuldigungen. Deren Angriffsrichtung sei gänzlich verschieden, was gegen eine Tatidentität spricht (BGHSt 35, 80, 82 = NJW 1988, 837; BGHSt 32, 215, 219 f. = NJW 1984, 808), hier das Betäubungsmitteldelikt einerseits und die Delikte anlässlich der Fluchtfahrt andererseits. Die Fluchtfahrt des Angeklagten sei darüber hinaus zwar in dem Bestreben erfolgt, seine Beteiligung an der Vortat zu verdecken. Auch diese Tatmotivation fasse aber die Sachverhalte nicht notwendig zusammen. So könnten etwa ein Diebstahl und die vor Ort zu seiner Verdeckung begangene Brandstiftung prozessual selbstständig sein (BGH NStZ-RR 2014, 141). Zudem genüge selbst das Bestehen eines Gesamtplans des Täters allein nicht, um bei realkonkurrierenden Delikten eine Tat im prozessualen Sinn zu bejahen (BGH NJW 2024, 2555).

Verdeckungsabsicht ohne Bedeutung

Dass die Verdeckungsabsicht des Angeklagten den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a) StGB qualifiziert, führe hier ebenso wenig zur Tatidentität. In der Rechtsprechung des BGH sei anerkannt, dass auch bei einem Verdeckungsmord die „andere Straftat“ prozessual selbstständig sein kann (BGH, Beschl. v. 12.7.2011 – 3 StR 189/11).

Kein Vertrauensschutz

Schließlich sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der in Art. 103 Abs. 3 GG über das Rechtsstaatsprinzip hinaus eine besondere Ausprägung gefunden hat (BVerfGE 166, 359 Rn 83, 95 = NJW 2023, 3698 = StRR 12/2023, 11 [Deutscher]), keine andere Bewertung geboten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Angeklagte – zumal angesichts der eigens vorgenommenen Abtrennung des Verfahrens zum Zwecke weiterer Ermittlungen – darauf vertrauen durfte, wegen der Delikte auf seiner Fluchtfahrt nicht mehr strafrechtlich verfolgt zu werden.

III. Bedeutung für die Praxis

Überzeugend für diesen Fall

Lehrbuchmäßig legt der 4. Senat hier die Grundlagen des prozessualen Tatbegriffs als Basis für die Beurteilung eines möglichen Strafklageverbrauchs dar. Das Ergebnis überzeugt aufgrund der eingehenden Auseinandersetzung mit den Umständen des konkreten Falls. Zugleich wird damit aber auch deutlich, dass es aufbauend auf den Grundsätzen entscheidend auf den Einzelfall ankommt. Hier bieten sich für die Verteidigung bei anderen Fallgestaltungen dieser Art durchaus lohnende Ansatzpunkte. Der prozessuale Tatbegriff hat über die Frage des Strafklageverbrauchs hinaus auch Bedeutung für die Bestimmung des Auskunftsverweigerungsrechts eines wegen Delikten aus dem Gesamtkomplex bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen (BGH, Beschl. v. 21.8.2024 – StB 39/24, demnächst in StRR [Deutscher]).

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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