In jüngerer Zeit hat der Bundesgerichtshof zwei Grundsatzentscheidungen zu dem in den Jahren 2017 und 2019 reformierten Beweisantragsrecht getroffen. Die erste Entscheidung betrifft die Frage, wann sich ein Beweisbegehren als ernsthaft i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 1 StPO n.F. darstellt (Beschl. v. 16.3.2021 – 5 StR 35/21, NStZ 2022, 57), die zweite nimmt die Voraussetzungen einer Fristsetzung nach § 244 Abs. 6 S. 3 StPO n.F. in den Blick (Beschl. v. 19.12.2023 – 3 StR 160/22 Rn 18). Der nachfolgende Kurzbeitrag beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit im Lichte dieser Entscheidungen noch Anlass für den Rechtsanwender besteht, sich mit dem Rechtsbegriff der Verschleppungsabsicht zu befassen.
Verschleppungsabsicht i.S.d. § 244 Abs. 6 S. 2 StPO
Ausdrückliche Erwähnung findet die „Verschleppungsabsicht“ nur noch in § 244 StPO. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens hat der Gesetzgeber diese aus dem gesetzlichen Kanon der Ablehnungsgründe in §§ 244 Abs. 3 und 245 Abs. 2 StPO herausgenommen und in § 244 Abs. 6 S. 2 StPO einer eigenständigen Regelung zugeführt. Die wesentliche Neuerung dieser „Umstrukturierung“ besteht darin, dass der Vorsitzende in Prozessverschleppungsabsicht gestellte Anträge nunmehr kraft seiner Sachleitungsbefugnis nach § 238 Abs. 1 StPO zurückweisen kann, sodass hiergegen gerichtete Revisionsrügen nur dann zulässig sind, wenn in der Hauptverhandlung ein Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt wurde (vgl. MüKo-StPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 244 Rn 410a). Soweit der Reformgesetzgeber daneben die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Prozessverschleppungsabsicht durch Verzicht auf das Erfordernis einer objektiven Verzögerung des Verfahrens absenken wollte (BT-Drucks 19/14747, S. 35), hatte sich diese Entwicklung bereits in der Rechtsprechung abgezeichnet (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5. 2007 – 1 StR 32/07, BGHSt 51, 333). Ferner liegt der Neuregelung die Vorstellung zugrunde, dass die Ablehnungsbegründung des Tatgerichts in der Revision nur daraufhin überprüft werden könne, ob ein Beurteilungsspielraum überschritten wurde (BT-Drucks 19/14747, S. 34). Insoweit wird allerdings bestritten, ob der Gesetzgeber dieses Vorhaben in § 244 Abs. 6 S. 2 StPO auch umgesetzt hat (MüKo-StPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 244 Rn 181l; Habetha, StraFo 2024, 41, 44). Zudem geht hiermit nach herrschender Lehre keine Einschränkung der bereits zuvor geltenden Anforderungen an die Begründung der ablehnenden Entscheidung und der Überprüfungsmöglichkeiten durch das Revisionsgericht einher (vgl. KK-StPO/Krehl, 9. Aufl. 2023, StPO § 244 Rn 133; Schneider, ZRP 2019, 126, 129).
Schon aus diesen Gründen ist nicht zu erwarten, dass die Gerichte die Ablehnung von Beweisbegehren in Zukunft vermehrt auf die Erwägung stützen werden, dass diese in Verschleppungsabsicht gestellt wurden. Erst recht gilt dies mit Blick auf die Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16.3.2021 (5 StR 35/21, NStZ 2022, 57). Diese ist zwar zu der ebenfalls Ende 2019 in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO aufgenommenen Definition des Beweisantrags, namentlich zu dem dortigen Begriff der „Ernsthaftigkeit“ ergangen, bringt aber unmittelbare Konsequenzen für den Anwendungsbereich der Prozessverschleppungsabsicht mit sich. Denn sowohl bei nicht „ernsthaften“ als auch bei in Verschleppungsabsicht gestellten Beweisbegehren richtet sich die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt im Sinne des Antragstellers aufzuklären, nach § 244 Abs. 2 StPO (vgl. Güntge, StraFo 2021, 92, 98). Ein Vergleich der jeweiligen Voraussetzungen zeigt indes, dass praktisch kein Fall denkbar ist, in dem sich ein Antrag zwar als ernsthaftes Verlangen i.S.v. § 244 Abs. 3 S. 1 StPO darstellt, aber dennoch die Voraussetzungen erfüllt, die seine Behandlung nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO rechtfertigen.
Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung konstatiert der 5. Strafsenat in der vorgenannten Entscheidung, dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der Ernsthaftigkeit in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO n.F. die bisherige Rechtsprechung zu „ins Blaue hinein“ gestellten Anträgen kodifiziert hat (BGH a.a.O.). Ein Beweisantrag ist hiernach kein ernsthaftes Verlangen im Sinne der gesetzlichen Definition, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung lediglich „aufs Geratewohl“ aufgestellt werde (BGH a.a.O. m.w.N.).
Gleichzeitig hat der Senat die Tatgerichte zwar zu äußerster Zurückhaltung ermahnt und betont, dass die Annahme eines nicht ernsthaften Begehrens nur ausnahmsweise in Betracht kommen werde und einen hohen argumentativen Aufwand erfordere. Nicht ausreichend für die Einordnung als Beweisermittlungsantrag sei, dass die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beweisbehauptung ergeben hat oder dass die unter Beweis gestellte Tatsache objektiv ungewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheint oder eine andere Möglichkeit nähergelegen hätte. Erforderlich sei vielmehr, dass sich die Bestätigung der Beweisbehauptung nach dem Verlauf der bereits durchgeführten Beweisaufnahme als offensichtlich unwahrscheinlich darstellt (BGH a.a.O.).
Dennoch bleiben diese Voraussetzungen deutlich hinter den Anforderungen zurück, unter denen das Tatgericht einen Antrag nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO behandeln darf. Denn Letzteres setzt nach dem Wortlaut der Norm in objektiver Hinsicht voraus, dass die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen kann. Auf der subjektiven Seite kommt hinzu, dass der Antragsteller sich dessen bewusst sein und er zudem die Verschleppung des Verfahrens bezwecken muss.
Schon die objektive Voraussetzung der Prozessverschleppungsabsicht geht demnach über das hinaus, was für die Ablehnung der Ernsthaftigkeit i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 1 StPO zu fordern ist. Es genügt nicht, dass die Bestätigung der Beweisbehauptung offensichtlich unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2016 – 3 StR 46/16, wonach die Anwendung eines falschen Maßstabes zu befürchten ist, wenn die Strafkammer die Ablehnung der Beweiserhebung damit begründet, dass die Bestätigung der Beweistatsache „völlig unwahrscheinlich“ sei). Vorausgesetzt wird vielmehr die Aussichtslosigkeit der Beweiserhebung (a.a.O.); es muss ausgeschlossen sein, dass diese eine dem Antragsteller günstige Wendung herbeiführen könnte (vgl. KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn 127 m.w.N.). Dies erfordert eine umfassende prognostische Vorabwürdigung des zu erwartenden Beweisergebnisses unter Berücksichtigung des bisher in der Hauptverhandlung gewonnenen Beweisergebnisses (MüKo-StPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl. 2024, StPO § 244 Rn 322). Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich der subjektiven Anforderungen erhebliche Begründungsanforderungen gelten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 244 Rn 93e; Güntge, StraFo 2021, 92, 99).
Der 5. Strafsenat hat das Spannungsfeld zwischen „Ernsthaftigkeit“ und „Prozessverschleppungsabsicht“ erkannt und hierin einen „systematisch schwer aufzulösenden Widerspruch“ erblickt. Dennoch sei die ausdrückliche gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen und an der Rechtsfigur der „ins Blaue hinein“ aufgestellten Beweisbehauptungen festzuhalten (a.a.O. Rn 7). Damit hat der Senat Forderungen zurückgewiesen, diese Rechtsfigur mit Blick auf § 244 Abs. 6 S. 2 StPO n.F. aufzugeben (vgl. Schneider, FS Dannecker, 2023, S. 823, 841 m.w.N.).
Es ist daher nicht zu erkennen, warum ein Tatgericht sich jemals mit dem „eskalationsträchtigen“ (Habetha, StraFo 2024, 41, 44) Verfahren für in Prozessverschleppungsabsicht gestellte Anträge abmühen sollte, obwohl das Beweisbegehren in den in Betracht kommenden Fällen schon stets mangels Ernsthaftigkeit als Beweisermittlungsantrag behandelt werden kann.
Fristsetzung nach § 244 Abs. 6 S. 3 StPO
Daneben wird der Verschleppungsabsicht auch im Rahmen des § 244 Abs. 6 S. 3 bis 5 StPO n.F. Bedeutung beigemessen. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die dort neu geregelte Möglichkeit, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu setzen und nach Fristablauf gestellte Anträge im Urteil zu bescheiden, voraussetze, dass im Zeitpunkt der Fristsetzung zumindest Anzeichen für eine Prozessverschleppungsabsicht bestanden (Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 244 Rn 95; LR-StPO/Becker, 27. Aufl. 2019, § 244 Rn 359h; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl. 2023, StPO § 244 Rn 87b; Hamm/Hassemer/Pauly, in: Hamm/Pauly, Beweisantragsrecht Rn 307; Singelnstein/Derin, NJW 2017, 2646, 2651; SSW-StPO/Sättele, 5. Aufl., § 244 StPO Rn 146; a.A. MüKo-StPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 244 Rn 185g, Schneider, NStZ 2019, 489; Mosbacher, GA 2022, 481, 488 f.; Güntge, StraFo 2021, 92, 95; Julius/Engelstätter, in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn 85).
Auch dem ist der Bundesgerichtshof indes nicht gefolgt. Nach dem Leitsatz der Entscheidung des 3. Strafsenats vom 19.12.2023 kann die Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 S. 3 StPO vielmehr „anlasslos“ erfolgen, erfordert also weder die Feststellung noch den konkreten Verdacht einer Absicht der Prozessverschleppung (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2023 – 3 StR 160/22, zur Veröff. in BGHSt vorgesehen). Dem hat sich jüngst auch der 6. Strafsenat angeschlossen (BGH, Beschl. v. 10.1.2024 – 6 StR 276/23).
Der 3. Strafsenat (BGH a.a.O.) stützt seine Entscheidung maßgeblich auf den Wortlaut, die Gesetzessystematik sowie auf den Sinn und Zweck der Norm. Tatsächlich streitet auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift für das vom 3. Strafsenat gefundene Ergebnis. Die Gesetzesmaterialien liefern insoweit kein indifferentes Bild (so jedoch BGH a.a.O.). Sie zeigen vielmehr, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, die Fristsetzung nur dann zuzulassen, wenn Anzeichen für eine Prozessverschleppungsabsicht festgestellt sind.
Die vom Bundesjustizminister im Juli 2014 eingesetzte Expertenkommission empfahl der Bundesregierung, das Beweisantragsrecht dahingehend zu modifizieren, dass der Vorsitzende nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zur Stellung von Beweisanträgen bestimmen kann und dass nach Fristablauf gestellte Beweisanträge im Urteil abgelehnt werden können. Diese Empfehlung entsprach mithin bereits weitestgehend der heutigen gesetzlichen Regelung und geht auf einen Vorschlag des Bundesanwalts beim BGH Dr. Krauß zurück, der als Diskussionsgrundlage ein Gutachten für die Kommission erstellt hatte. Diesem Gutachten lag der Gedanke zugrunde, dass dem Vorsitzenden „jenseits der Frage eines Missbrauchs von Verfahrensrechten“ das Recht einzuräumen sein sollte, nach Abschluss der nach § 244 Abs. 2 StPO erforderlichen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge zu bestimmen (Bericht der Expertenkommission, Anlagenband I – Gutachten, S. 582). Obwohl dieser Ansatz im Rahmen der Diskussion unter anderem mit dem Argument kritisiert wurde, dass besser bei der Prozessverschleppung angesetzt werden sollte (Bericht der Expertenkommission, Anlagenband II – Protokolle, S. 215), hat die Kommission den Vorschlag mit deutlicher Stimmenmehrheit angenommen (a.a.O., S. 219).
Anschließend wurde der Vorschlag der Expertenkommission in den Referentenentwurf des BMJV aufgenommen. Dem Entwurf wurde unter anderem vorgehalten, dass sich eine Beschränkung der Fristsetzung auf Fälle, in denen der Verdacht einer Verfahrensverzögerung besteht, in dem vorgeschlagenen Gesetzestext an keiner Stelle wiederfinde (Stellungnahme des Deutsche Strafverteidiger e.V., S. 12). Es wurde gefordert, dass eine Fristenregelung weiterhin an die Verschleppungsabsicht anknüpfen solle (Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins, S. 9). Gleichwohl hat die Bundesregierung im Gesetzesentwurf (BT-Drucks 18/11277, S. 34 f.) sowohl die Formulierung des Gesetzestextes als auch die Begründung nahezu wortgleich aus dem Referentenentwurf übernommen.
Auch in der Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestages wurde bemängelt, dass der Entwurf nicht daran anknüpfe, ob sich jemand dysfunktional verhalte oder nicht (Protokoll Nr. 18/139, S. 16). Es brauche Anzeichen, dass missbräuchlich gehandelt worden sei oder das Verfahren verschleppt werden solle (a.a.O., S. 17). Dennoch empfahl der Ausschuss die unveränderte Übernahme der Formulierung aus dem Gesetzesentwurf. Dieser wurde schließlich vom Bundestag angenommen.
Trotz des Umstandes, dass in der Gesetzesbegründung betont wird, dass mit der Neuregelung der Gefahr entgegengewirkt werden sollte, das Ende einer Hauptverhandlung durch missbräuchliche Stellung von Beweisanträgen zu verhindern (BT-Drucks 18/11277, S. 34), sprechen daher auch die Gesetzgebungsmaterialien gewichtig gegen die Annahme, dass die Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts von der Feststellung abhängig gemacht werden sollte, dass Anzeichen für Verschleppungsabsicht bestehen.
Fristenlösung der Rechtsprechung
Ein verbleibender Anwendungsbereich für den Rechtsbegriff der Verschleppungsabsicht liegt auch nicht in der vor der Gesetzesreform vom Bundesgerichtshof entwickelten „Fristenlösung“. Nach dieser ist der Vorsitzende in einer Hauptverhandlung, die an mindestens zehn Verhandlungstagen stattgefunden hat, berechtigt, die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung dazu aufzufordern, etwaige Beweisanträge zu stellen. Im Fall der Antragstellung nach Fristablauf ist eine Ablehnung wegen Verschleppungsabsicht möglich. Besteht kein nachvollziehbarer Anlass für die verfristete Antragstellung, kann das Gericht grundsätzlich davon ausgehen, dass der Antrag nichts anderes als die Verzögerung des Verfahrens bezweckt (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.2007 – 1 StR 32/07, BGHSt 51, 333).
Auch wenn davon ausgegangen wird, dass dieses Modell nach der Neufassung des § 244 Abs. 6 S. 3 bis 5 StPO n.F. weiterhin Geltung beanspruchen kann (vgl. LR/Becker, StPO, 9. Aufl., § 244 Rn 359 f.; KK-StPO/Krehl, a.a.O., 244 Rn 87a; MüKo-StPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 244 Rn 185z), ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass Tatrichter in Zukunft hiervon weiterhin (oder auch erstmals) Gebrauch machen werden. Denn nach diesem Modell bleibt das Tatgericht auch bei verspäteten Anträgen – jedenfalls in aller Regel – dazu verpflichtet, den betreffenden Antrag in der Hauptverhandlung zu bescheiden, soweit es sich nicht um einen Hilfsbeweisantrag handelt (BGH, Beschl. v. 20.7.2011 – 3 StR 44/11, NStZ 2011, 647). Zudem erleichtert die Fristenlösung nur den Nachweis der subjektiven Seite der Prozessverschleppungsabsicht. Auch bei nach Ablauf dieser Frist gestellten Anträgen setzt die Ablehnung der Beweiserhebung wegen Prozessverschleppungsabsicht daher in objektiver Hinsicht voraus, dass sich aus dieser nichts Sachdienliches ergeben kann (vgl. LR/Becker, StPO, 9. Aufl., § 244 Rn 273; a.A. offenbar Habetha, StraFo 2024, 41, 43).
Da es sich in einem solchen Fall jedoch mangels Ernsthaftigkeit bereits um keinen Beweisantrag i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 1 StPO handelt (s.o.) und § 244 Abs. 6 S. 3 StPO dem Gericht auch ermöglicht, verspätete Beweisermittlungsanträge im Urteil abzulehnen (zutreffend: Mosbacher, NStZ 2018, 9, 13 f.; a.A. LR/Becker, a.a.O., § 244 Rn 359n; KK-StPO/Krehl, a.a.O., § 244 Rn 87d; Güntge, StraFo 2024, 38, 40), besteht für das Tatgericht kein erkennbarer Anlass, neben oder anstelle der gesetzlichen Frist eine solche zu setzen, die sich an der „Fristenlösung“ orientiert.
Präsente Beweismittel
Erstmals ausdrückliche Erwähnung im Gesetz hat die Prozessverschleppungsabsicht vor knapp 100 Jahren im Zusammenhang mit präsenten Beweismitteln gefunden. Mit dem Gesetz zur Abänderung der StPO vom 27.12.1926 (RGBl 1926 I, S. 529) wurde in § 245 Abs. 1 S. 1 StPO a.F. kodifiziert, dass präsente Beweise abgelehnt werden dürfen, wenn sie der Prozessverschleppung dienen (vgl. hierzu Hamm/Pauly, Beweisantragsrecht, Rn 11). Auch in diesem Zusammenhang hat sie heute jedoch keinen praktischen Anwendungsbereich mehr.
Zwar kann ein Antrag, die Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel zu erstrecken, grundsätzlich weiterhin mit der Begründung abgelehnt werden, der Antrag diene nur der Verfahrensverschleppung. Mit der anlässlich der Gesetzesreform Ende 2019 erfolgten Herausnahme des Begriffs der Prozessverschleppungsabsicht aus § 245 Abs. 2 S. 3 StPO a.F. wurde lediglich klargestellt, dass auch in diesen Fällen das neu in § 244 Abs. 6 S. 2 StPO normierte Ablehnungsverfahren zur Anwendung kommt (vgl. KK-StPO/Krehl, a.a.O., § 245 Rn 26).
Auch insoweit fehlt es jedoch an einem praktischen Bedürfnis, auf die Verschleppungsabsicht zurückzugreifen. Denn auch die Erstreckung der Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel setzt voraus, dass ein Beweisantrag gestellt wird, § 245 Abs. 2 S. 1 StPO. Wann ein Beweisantrag vorliegt, bestimmt sich wiederum nach § 244 Abs. 3 S. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 245 Rn 20; KK-StPO/Krehl, a.a.O., § 245 Rn 26; BGH, Beschl. v. 5.10.2011 – 4 StR 423/11). Auch im Rahmen des § 245 StPO gilt daher, dass ein in Prozessverschleppungsabsicht gestellter Antrag kein ernsthaftes Beweisbegehren sein kann und ihm schon aus diesem Grund die Beweisantragsqualität fehlt.
Fazit
Wie sich zeigt, ist der schon vor den Reformen des Beweisantragsrechts schmale Anwendungsbereich für den Rechtsbegriff der Prozessverschleppungsabsicht nach den hierzu ergangenen BGH-Entscheidungen praktisch nicht mehr vorhanden, sodass für den Rechtsanwender kein Anlass (mehr) besteht, sich mit diesem komplexen Rechtsbegriff auseinanderzusetzen.











