Der Verstoß gegen eine mit den Verfahrensbeteiligten getroffene Absprache zur inhaltlichen Ausgestaltung von notwendig gewordenen Fortsetzungsterminen, an denen statt der verhinderten Verteidiger Terminsvertreter teilnehmen, kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn hierdurch wesentliche Verteidigungsbelange in einem Maße berührt werden, mit dem die Verteidigung und die Angeklagten nach der Absprache nicht rechnen mussten.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Absprache wird nicht eingehalten
Wegen einer Infektion des Sitzungsvertreters des StA mit dem Coronavirus wurde die Anberaumung weiterer Fortsetzungstermine notwendig. Der wegen Urlaubs abwesende Verteidiger des Angeklagten T, M, bot an, dass seine Kollegin Rechtsanwältin K während der Dauer des Urlaubs als „Terminsvertreterin“ an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Es müsse allerdings sichergestellt sein, dass die Hauptverhandlung sich während seiner Abwesenheit nicht auf Bereiche erstrecke, die eine aktive Mitwirkung der Verteidigung erforderlich machten und die eine Kenntnis des bisherigen Verlaufs der Hauptverhandlung voraussetzten. Rechtsanwältin K sei mit dem Verfahrensstoff nicht vertraut. Rechtsanwalt B als Verteidiger des Angeklagten A wies ebenfalls darauf hin, dass er an einem Termin verhindert sei, da er eine seit Längerem terminierte Hauptverhandlung wahrzunehmen habe. Er erklärte sich bereit, seinen Jahresurlaub zu verkürzen, um eine Terminierung zu ermöglichen. Die Vorsitzende sicherte zu, auf diese Belange Rücksicht zu nehmen, und beraumte Fortsetzungstermine an. Zwischen den Beteiligten bestand hinsichtlich der Termine vom 28.6.2022 und vom 5.7.2022 Einigkeit, dass keine Verfahrenshandlungen vorgenommen würden, die die Anwesenheit der eingearbeiteten Verteidiger erforderlich machten. Außerdem war besprochen worden, dass am 22.7.2022 die Beweisaufnahme geschlossen, die Schlussvorträge gehalten und auch das Urteil verkündet werden sollte. Im Termin am 28.6.2022, an dem wie abgesprochen Rechtsanwältin K und ein anderer Rechtsanwalt für den verhinderten Rechtsanwalt B teilnahmen, verkündete die Vorsitzende zunächst drei Beschlüsse, mit denen Beweisanträge der Verteidigung beider Angeklagter ablehnend verbeschieden wurden. Sodann stellte die Vorsitzende fest, dass die von Amts wegen vorgesehene Beweisaufnahme abgeschlossen sei. Sie setzte den Beteiligten eine Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge gem. § 244 Abs. 6 S. 3 StPO bis zum Ende des Hauptverhandlungstermins vom 5.7.2022. Zudem teilte sie mit, dass beabsichtigt sei, das Plädoyer der StA am 5.7.2022 entgegenzunehmen. Gegebenenfalls könne auch Rechtsanwalt B an diesem Tag plädieren. Sodann wurde die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dies wurde zum einen mit der absprachewidrigen Vorgehensweise begründet sowie damit, dass die Vorsitzende sich in ihrer dienstlichen Stellungnahme nicht zu der Absprache verhalten und verschwiegen habe, dass es sich lediglich um sog. Sprungtermine habe handeln sollen. Die Strafkammer hat beide Befangenheitsanträge zurückgewiesen. Die Revisionen waren erfolgreich.
II. Entscheidung
Abspracheverstoß begründet hier Anschein der Befangenheit
Die vom Angeklagten erhobene Rüge sei begründet. Der Beschwerdeführer beanstande zu Recht die Mitwirkung der Vorsitzenden an dem Urteil. Das Verfahrensgeschehen, auf dessen Grundlage der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (BGH NJW 2024, 846 = StRR 5/20215 [Burhoff]; NStZ 2023, 168, 170 Rn 47), sei geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnte Vorsitzende zu begründen. Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters sei gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der oder die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BVerfGE 32, 288, 290; BGH NStZ 2020, 749 = StRR 12/2020, 21 [Burhoff]; NStZ-RR 2024, 24 = StRR 2/2024, 21 [Hillenbrand]). Das Verhalten der Vorsitzenden im Hauptverhandlungstermin vom 28.6.2024 erweise sich jedenfalls gegenüber dem Verteidiger des Angeklagten T als – evident – absprachewidrig. Die Fristsetzung der Vorsitzenden gem. § 244 Abs. 6 S. 3 StPO bis zum 5.7.2022 lasse sich mit ihrer Zusicherung nicht in Einklang bringen. Die gesetzte Frist habe weit vor der ihr bekannten Urlaubsrückkehr des Verteidigers Rechtsanwalt M geendet und diesem damit die Möglichkeit genommen, Beweisanträge so rechtzeitig zu stellen, dass er von den Gründen etwaiger ablehnender Entscheidungen vor Urteilsverkündung Kenntnis nehmen und seine Verteidigungsstrategie daran ausrichten konnte. Die Schaffung dieser Sachlage durch die Vorsitzende berühre wesentliche Verteidigungsbelange in einem Maße, mit dem die Verteidigung und die Angeklagten nach dem Gespräch nicht rechnen mussten. Angesichts dessen ist die Argumentation der Vorsitzenden und des die Ablehnung verwerfenden Beschlusses, die Verfahrenshandlungen vom 28.6.2022 seien für die Verfahrensbeteiligten erwartbar gewesen, nicht nachvollziehbar. Es sei nicht unüblich, dass im Verlauf eines Verfahrens eine Fristsetzung nach § 244 Abs. 6 S. 3 StPO für einen späteren Zeitpunkt angekündigt wird, nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme sodann aber – entgegen der ursprünglichen Einschätzung – doch keine Notwendigkeit hierfür gesehen wird. Unbeschadet dessen war die Anberaumung weiterer Fortsetzungstermine auch bei den gegebenen Planungsschwierigkeiten möglich. Die Ankündigung der Vorsitzenden, die StA solle am 5.7.2022 ihren Schlussvortrag halten, laufe ebenfalls der Absprache zuwider.
Betrifft hier auch den Mitangeklagten
Die Besorgnis der Befangenheit habe auch aus Sicht des Angeklagten A bestanden. Bereits im Ausgangspunkt habe in sachlicher und persönlicher Hinsicht eine sehr enge Verflechtung der Angeklagten untereinander bestanden. Dementsprechend habe die Verteidigung der beiden angeklagten Brüder ihr Verteidigungskonzept ersichtlich aufeinander abgestimmt. Prozessual sei der Verteidiger des Angeklagten A in die Absprache betreffend die Terminfragen wesentlich eingebunden gewesen. Es handele sich um eine Vereinbarung unter Beteiligung beider Verteidiger, die dazu dienen sollte, das Verfahren unter Wahrung der Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 StPO fortzusetzen und damit die Aussetzung der Hauptverhandlung (§ 229 Abs. 4 StPO) zu vermeiden. Auch aus Sicht des Angeklagte A habe besorgt werden können, die Rechte der Verteidigung und die sachgemäße Aufklärung würden um der zügigen Beendigung des Verfahrens willen in den Hintergrund gerückt (BGH NStZ-RR 2012, 211; NStZ 2003, 666).
III. Bedeutung für die Praxis
Gesunder Menschenverstand
Schon der gesunde Menschenverstand hätte der Vorsitzenden einer Strafkammer eigentlich klarmachen müssen, dass einem so eklatant absprachewidrigen und die Verteidigung erheblich beeinträchtigenden Vorgehen beim BGH eine Abfuhr erteilt werden würde. Auch ist offensichtlich, dass die angespannte Terminslage und die Belastung der Kammer ein solches Verhalten gegenüber Organen der Rechtspflege nicht rechtfertigen können. Den Worten des 2. Senats ist insofern nichts hinzuzufügen. Nicht ganz nachvollziehbar ist der Umweg in der Begründung bei dem Mitangeklagten A, da auch insoweit der terminsvertretende und nicht in die Sache näher eingearbeitete Verteidiger von dem Vorgehen der Vorsitzenden überrumpelt worden ist. Um solche Umstände und zumindest missverständliche dienstliche Äußerungen wie hier später zu vermeiden, dürfte es in solchen Fällen angezeigt sein, solche Vereinbarungen jedenfalls im Kern mit den Hintergründen protokollieren zu lassen (zur Behandlung eins neuen Ablehnungsgesuchs mit alter Begründung BGH, Beschl. v. 19.6.2024 – 5 StR 442/23, StRR 11/2024, 16).











