Beim verbotenen Erwerb von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG tritt die Erwerbsalternative des Überschreitens des Kalendermonatslimits (Buchst. b) konkurrenzrechtlich hinter derjenigen des Tageslimits (Buchst. a) zurück; sie stellt sich als subsidiärer Auffangtatbestand dar.
(Leitsatz der Verfasserin)
I. Sachverhalt
Revision teilweise erfolgreich
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer – teilweise auch auf den Umgang mit Cannabisprodukten bezogener – Verstöße gegen das BtMG unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Anrechnungs- sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
Erwerb von Cannabis für sog. Einkaufsgemeinschaft und zum Eigenkonsum
Das Landgericht hat – soweit hier von Belang – festgestellt, dass der Angeklagte im Rahmen einer sog. Einkaufsgemeinschaft Marihuana und/oder Haschisch bestellte, welches teilweise zum Eigenkonsum und im Übrigen zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch ihn selbst sowie durch wechselnde Mitkäufer bestimmt war. Bei der jeweils kurz darauf vollzogenen Übergabe erhielt er neben den zum Weiterverkauf bestimmten Cannabisprodukten im Dezember 2021 50 g Haschisch und 10 g Marihuana (Fall 1) und im Januar 2022 78 g Marihuana (Fall 2), 50 g Marihuana (Fall 3) sowie 50 g Haschisch (Fall 4) zum Eigenkonsum.
II. Entscheidung
Vor dem Hintergrund des am 1.4.2024 in Kraft getretenen und vom Revisionsgericht nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigenden KCanG ändert der Senat das Urteil im Schuldspruch und hebt es im Strafausspruch auf.
Handeltreiben mit Cannabis bei Einkaufsgemeinschaft
Der Angeklagte habe sich in Bezug auf die zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch ihn bzw. die Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft bestimmten Mengen in allen vier Fällen des Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig gemacht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB). Insofern habe sich an der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Beschaffung von Cannabis in einer Einkaufsgemeinschaft nichts geändert.
Erwerb von mehr als 25 g pro Tag und mehr als 50 g pro Kalendermonat
Bezogen auf die Eigenkonsummengen habe der Angeklagte tateinheitlich hierzu jeweils einen verbotenen Erwerb von mehr als 25 g Cannabis pro Tag gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG verwirklicht. Er sei jedoch nicht zugleich wegen tateinheitlichen Erwerbs von mehr als 50 g Cannabis pro Kalendermonat gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. b KCanG zu verurteilen. Zwar habe er in allen vier Fällen sowohl das Tages- als auch das Kalendermonatslimit überschritten; in den Fällen 1 und 2 durch denselben Erwerbsvorgang, in den Fällen 3 und 4 erst mit den zuvor in demselben Monat erworbenen Mengen. Jedoch trete die Erwerbsalternative der Überschreitung des Kalendermonatslimits (Buchst. b) hinter derjenigen des Tageslimits (Buchst. a) vorliegend zurück; sie stelle sich hier als subsidiärer Auffangtatbestand dar.
Strafausspruch hat keinen Bestand
Der Strafausspruch hat keinen Bestand, da die Jugendkammer bei der Bemessung der Schuldschwere den Maßstab der gesetzlichen Strafandrohung des Erwachsenenstrafrechts herangezogen und dabei alle vier Fälle als minder schwere Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG eingeordnet habe. Die Strafandrohung decke sich zwar mit derjenigen des hier nunmehr einschlägigen § 34 Abs. 3 S. 1 KCanG. Es liege jedoch angesichts der Wertung der Jugendkammer als jeweils minder schwere Fälle nahe, dass sie nach einer Parallelwertung vorliegend nicht zu der Einstufung als besonders schwere Fälle i.S.d. § 34 Abs. 3 KCanG gelangt wäre, sondern sich an dem deutlich milderen Normalstrafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG orientiert hätte.
III. Bedeutung für die Praxis
BGH entscheidet über zwei konkurrenzrechtliche Fragen
1. Mit dieser Entscheidung stellt der 4. Strafsenat zunächst klar, dass es bei der Beschaffung von Cannabis im Rahmen einer sog. Einkaufsgemeinschaft bei der bisherigen konkurrenzrechtlichen Beurteilung bleibt. Demgemäß tritt zu dem täterschaftlichen Handeltreiben mit Cannabis bezogen auf die eigene Handelsmenge tateinheitlich eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis hinsichtlich der zum Weiterverkauf durch die Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft bestimmten Menge hinzu (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2017 – 2 StR 46/17, NStZ 2019, 93, 94).
2. Darüber hinaus verhält sich der Senat zu dem – bisher soweit ersichtlich auch in der Literatur noch nicht diskutierten – Verhältnis der beiden Erwerbsalternativen des § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG. Er kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Überschreitung der Grenzwerte beider Erwerbsalternativen diejenige nach Buchst. b als subsidiärer Auffangtatbestand hinter derjenigen nach Buchst. a zurücktritt.











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