Beruht die vor Inkrafttreten des § 24 Abs. 1a StVG n.F. am 22.8.2024 erfolgte Verurteilung wegen (vorsätzlichem oder fahrlässigem) Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von THC auf der Feststellung eines den neuen gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum nicht erreichenden sog. analytischen Nachweisgrenzwertes, ist der Betroffene auf die Rechtsbeschwerde hin neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils in Anwendung von § 4 Abs. 3 OWiG durch das Rechtsbeschwerdegericht freizusprechen, sofern auch eine verfolgbare Bußgeldahndung nach § 24c StVG n.F. ausscheidet.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Drogenfahrt mit 2,1 ng/ml am 30.7.2023
Das AG hat den Betroffenen mit Urteil vom 9.7.2024 wegen einer am 30.7.2023 begangenen Drogenfahrt gemäß § 24a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StVG a.F. verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Betroffene zum Zeitpunkt der Fahrt in seinem Blut THC in einer Konzentration von 2,1 ng/ml. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Das BayObLG hat den Betroffenen aus Rechtsgründen freigesprochen, weil die festgestellte Tat nach Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.8.2024 (BGBl I 2024 Nr. 266) nicht mehr geahndet werden kann.
Neuer Nachweisgrenzwert günstiger
Das AG sei zwar zum Entscheidungszeitpunkt unter Heranziehung der bis zum 21.8.2024 geltenden Rechtslage zu Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene, weil er zur Tatzeit eine Konzentration von 2,1 ng/ml THC im Blutserum hatte, den Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 2 StVG in der damals geltenden Fassung verwirklicht habe. Veranlassung, vor Inkrafttreten der Neuregelung von dem bis dahin maßgeblichen sog. analytischen Nachweisgrenzwert für THC bzw. Cannabisprodukte von 1 ng/ml THC zugunsten einer mit Blick auf § 44 KCanG in Aussicht genommenen Implementierung eines höheren gesetzlichen Wirkungsgrenzwertes im Rahmen des als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Tatbestandes des § 24a StVG abzuweichen, habe für das AG nicht bestanden (BayObLG, Beschl. v. 2.5.2024 – 202 ObOWi 374/24, StRR 6/2024, 37 = VRR 6/2024, 22 m.w.N.). Allerdings habe der Gesetzgeber im Zuge der zwischenzeitlich am 22.8.2024 in Kraft getretenen Neuregelung „Cannabis“ aus der Anlage zu § 24a StVG gestrichen und mit § 24a Abs. 1a StVG n.F. für das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis einen eigenen Bußgeldtatbestand geschaffen, wobei er den Wirkungsgrenzwert gesetzlich auf 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum festgelegt hat. Dieser Wert werde vorliegend nicht erreicht, sodass das festgestellte Verhalten weder dem Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG n.F. noch dem des § 24a Abs. 1a StVG n.F. unterfällt. Maßgebend sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, weil das neue Recht für den Betroffenen günstiger sei (§ 4 Abs. 3 OWiG, § 354a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG).
„Probezeitverstoß“ verjährt
Dass die Urteilsgründe offenlassen, ob sich der Betroffene, dem die Fahrerlaubnis 2019 möglicherweise auf Grundlage der Vorschriften über die Probezeit nach § 2a Abs. 2, 3 oder 4 StVG entzogen und erst 2022 neu erteilt worden war, sich bei Begehung der Tat noch in der – ggf. auch verlängerten – Probezeit nach § 2a StVG befand (vgl. § 2a Abs. 1 S. 7, Abs. 2a S. 2 StVG), stehe einem Freispruch nicht entgegen. Zwar wäre im Fall der Tatbegehung innerhalb der Probezeit nach neuem Recht der Bußgeldtatbestand des § 24c Abs. 1 StVG verwirklicht. Dieser sieht für Fahranfänger, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in der Probezeit befinden, ein Alkohol- und Cannabisverbot vor, das in § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG in Bezug auf Cannabis die nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG a.F. geltende frühere Rechtslage fortschreibe und für diesen Personenkreis – neben dem in § 24c Abs. 1 Nr. 1 StVG geregelten Konsum während der Fahrt – den Fahrtantritt unter der Wirkung der Substanz THC weiterhin mit Bußgeld bedrohe. Ein Fall, dass der Gesetzgeber durch die völlige Umgestaltung der Rechtslage zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht mehr das bisher verpönte, sondern ein ganz anders geartetes Verhalten als ordnungswidrig betrachtet, mit der Folge, dass die Tatbestände des alten und des neuen Gesetzes nicht mehr zueinander in Beziehung gesetzt werden können, liege hier nicht vor. Die Anwendung des neuen Rechts würde mithin auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot und das Bestimmtheitsgebot verstoßen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10.7.1975 – GSSt 1/75, BGHSt 26, 167, 172 f.; zuletzt auch BayObLG, Beschl. v. 8.4.2024 – 203 StRR 39/24). Allerdings würde einer Ahndung der Tat unter dem Gesichtspunkt des § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG hier in jedem Fall das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegenstehen. Die vorliegend allein in Betracht kommende fahrlässige Verwirklichung des § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG sei im Höchstmaß mit Geldbuße von 500 EUR bedroht und verjähre daher binnen sechs Monaten (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG; zur Maßgeblichkeit der Bußgelddrohung des neuen Rechts für die Bestimmung der Verjährungsfrist vgl. nur Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 78 Rn 5a m.w.N.). Da der Betroffene die Tat am 30.7.2023 begangen habe, ihm bereits am Tattag im Zuge der polizeilichen Kontrolle der Verdacht einer Straftat eröffnet (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG bzw. § 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB) und das Institut für Rechtsmedizin spätestens am 3.8.2023 mit der Untersuchung der Blutprobe beauftragt worden sei (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG), indes der Bußgeldbescheid erst am 7.2.2024 ergangen sei, d.h. nach mehr als sechs Monaten nach der letzten Unterbrechungshandlung, wäre insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
Die Entscheidung ist zutreffend. Ebenso hat zu § 24a Abs. 1a und 3 StVG n.F. i.V.m. lfd.Nr. 242 BKat n.F. bereits das OLG Oldenburg (Beschl. v. 29.8.2024 – 2 ORbs 95/24, VRR 9/2024, 27 = StRR 9/2024, 33) entschieden. Zu den Auswirkungen der Rechtsänderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durch das Cannabisgesetz bei vor dem 1.4.2024 verwaltungsbehördlich abgeschlossenem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren hat sich das OVG Lüneburg geäußert (OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.9.2024 – 12 PA 27/24, VRR 9/2024, 35 = StRR 10/2024, 31).











