Die Bestellung eines Pflichtverteidigers umfasst auch die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Streit um Umfang der Pflichtverteidigerbestellung
Das LG hatte dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO beigeordnet. Mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts beantragte die Nebenklägerin und Geschädigte, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds zu verurteilen. Mit Urteil und Anerkenntnisurteil wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde darüber hinaus verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen. Das Urteil ist seit dem 30.11.2023 rechtskräftig. Ausweislich des Urteils hat der Angeklagte den im Adhäsionswege geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch der Geschädigten vollständig anerkannt.
Der Pflichtverteidiger hat beantragt, seine Gebühren und Auslagen nebst Umsatzsteuer festzusetzen. Es wurde auch die Festsetzung der Gebühren nach Nr. 4143 VV RVG sowie nach Nr. 1003 VV RVG beantragt. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung von Gebühren für die Vertretung im Adhäsionsverfahren abgelehnt. Das LG hat auf das Rechtsmittel des Pflichtverteidigers diese Gebühren dann festgesetzt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Staatskasse hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Aufgabe der früheren Rechtsprechung
Nach Auffassung des OLG erstreckt sich die Beiordnung des Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 StPO auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. An seiner früheren entgegenstehenden Rechtsauffassung (OLG Bamberg, Beschl. v. 22.10.2008 – 1 Ws 576/08, NStZ-RR 2009, 114) hat das OLG im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie die Entscheidung des BGH vom 27.7.2021 nicht mehr festgehalten. Es hat sich vielmehr dem BGH (vgl. Beschl. v. 27.7.2021 – 6 StR 307/21, NJW 2021, 2901 = StraFo 2021, 473 = StV-S 2021, 155) und dessen Begründung angeschlossen (so auch schon OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2022 – 1 Ws 108/21, AGS 2022, 211; OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 Ws 298/23, AGS 2024, 90).
III. Bedeutung für die Praxis
Inzwischen wohl h.M.
1. Die Entscheidung ist zutreffend und führt dazu, dass der Pflichtverteidiger auch die Nr. 4143 VV RVG geltend machen kann (vgl. dazu die Kommentierung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4143 Rn 1 ff.). Insoweit dürfte es sich inzwischen wohl um die h.M. handeln. A.A. sind aber (noch immer) der 5. Strafsenat des BGH (BGH, Beschl. v. 8.12.2021 – 5 StR 162/21) und das LG Osnabrück (Beschl. v. 5.9.2022 – 18 KLs 5/22, AGS 2023, 46 = JurBüro 2022, 638). Der Pflichtverteidiger sollte daher nach wie vor darauf achten, dass ggf. seine Bestellung vom Gericht ausdrücklich auch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt wird bzw. klargestellt wird, dass eine (bereits) erfolgte Bestellung auch für das Adhäsionsverfahren gilt.
Nr. 1003 VV RVG
2. Für die hier auch geltend gemachte Nr. 1003 VV RVG ist auf die Rechtsprechung der OLG hinzuweisen (OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2022 – 1 Ws 579/21, AGS 2022, 554; OLG Jena AGS 2009, 587 = RVGreport 2010, 106 = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455; OLG Nürnberg RVGreport 2014, 72 = AGS 2014, 18 m. abl. Anm. N. Schneider = StraFo 2014, 37). Danach entsteht die Einigungsgebühr auch dann, wenn kein förmliches Adhäsionsverfahren nach § 404 StPO vorausgegangen ist.











