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Erscheinen des Angeklagten nur als nicht verhandlungsbereite „männliche Person“

Wenn der Angeklagte im Strafbefehlsverfahren aufgrund seines Weltbildes meint, er könne sich nicht hinreichend mit der angeklagten Person identifizieren, um als diese an der Hauptverhandlung teilzunehmen, und er die Hauptverhandlung stattdessen als Bühne für politische Ausführungen missbrauchen will, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Hält er daran trotz richterlichen Hinweises fest, kann sein Einspruch gegen den Strafbefehl trotz seines körperlichen Erscheinens gemäß §§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen werden.

(Leitsatz des Gerichts)

AG Mönchengladbach-Rheydt, Urt. v. 17.9.202421 Cs-130 Js 322/24-358/24

I. Sachverhalt

Einspruch gegen Strafbefehl

Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung über eine Geldstrafe erlassen worden. Gegen den hat der Angeklagte „sinngemäß Einspruch eingelegt“. Sowohl aus dem Einspruchsschreiben als auch aus mehreren weiteren Eingaben des Angeklagten war für das AG erkennbar, dass der Angeklagte dem Reichsbürgermilieu zuzuordnen ist und die Legitimation des Gerichts wie auch die Legitimität des Verfahrens in Zweifel zog.

Angeklagter erscheint nur als „männliche Person“

Das Gericht beraumte dann Hauptverhandlung an, das persönliche Erscheinen des Angeklagten wurde angeordnet und er wurde über die Folge eines etwaigen Ausbleibens in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß belehrt. Die Ladung wurde dem Angeklagten ordnungsgemäß zugestellt. Bei Aufruf der Sache zur Hauptverhandlung erschien im Saal dann „eine männliche Person“. Auf Nachfrage des Gerichts, ob sie der Angeklagte sei, erklärte diese: „Ich bin selbst nicht der Angeklagte. Aber ich bringe Ihnen den Angeklagten“, und legte die Abschrift einer Geburtsurkunde des Angeklagten auf die Angeklagtenbank. Die Person selbst blieb mittig im Saal stehen. Der Richter forderte die männliche Person auf, auf der Angeklagtenbank Platz zu nehmen, sofern er der Angeklagte sei, und wies darauf hin, dass er den Einspruch gegen den Strafbefehl verwerfen werde, wenn die Person sich nicht als der Angeklagte zu erkennen geben und als solcher an der Hauptverhandlung teilnehmen werde.

„Ich bin nicht der Angeklagte“

Die männliche Person erwiderte darauf: „Ich setzte mich nicht dahin, weil ich nicht der Angeklagte bin. Ich bin auch nicht hier, den Angeklagten zu verteidigen. Ich habe großen Respekt und bin mit diesem hierhergekommen. Die Person, die hier angeklagt wurde, ist hier. Das ist die Urkunde, die dort liegt. Ich bin nur ein Mensch. Ich bin als ein Angehöriger der Allgemeinheit hier anwesend. Ich bin ein Mensch. Eine Person kann nur benutzt werden. Der Angeklagte ist da, er ist diese Urkunde. Die Person ist die Geburtsurkunde. Wer für diese Person spricht, ist dem Staat überlassen. Ich als Angehöriger der Allgemeinheit bin für den Angeklagten heute da. Mir gehört aber die Person nicht. Dem Staat gehört die Person. Ich kann nicht für die Person sprechen. Ich habe kein Mandat des Staats, um die Person zu verteidigen. Wir sind alle nur Menschen. Sie sind auch nur ein Mensch und haben kein Recht, hier zu urteilen“.

II. Entscheidung

Einspruchsverwerfung

Das AG hat den Einspruch verworfen. Die Entscheidung beruhe auf §§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO in entsprechender Anwendung. Nach dieser Norm sei der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl zu verwerfen, wenn weder er noch ein Verteidiger bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erscheinen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist.

Verweigerung der Teilnahme an der HV ist ein Fall des Nichterscheinens

Vorliegend sei der Angeklagte zwar mutmaßlich körperlich erschienen, denn es spreche einiges dafür, dass eine Person, die Kenntnis von dem Hauptverhandlungstermin hat und über seine Geburtsurkunde verfügt, der Angeklagte sei. Der Angeklagte habe aber seine Identität als die angeklagte Person nachhaltig bestritten und sich geweigert, in der Rolle des Angeklagten an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Dieser Fall stehe bei wertender Betrachtung dem genannten gesetzlich geregelten Fall des Nichterscheinens gleich. Der Normzweck der Ausnahmebestimmung über die Verwerfung der Berufung, der entsprechend auf die Verwerfung des Strafbefehls anwendbar sei, wegen Nichterscheinens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung bestehe darin, zu verhindern, dass der Angeklagte durch unentschuldigtes Ausbleiben, durch eigenmächtiges Sich-Entfernen oder durch schuldhafte Herbeiführung von Verhandlungsunfähigkeit den Abschluss des Verfahrens verzögert (vgl. Ullenboom, StV 2019, 643). Ziele einer Verwerfung der Berufung oder der Sachentscheidung in seiner Abwesenheit seien demnach die Beschleunigung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 10.8.1977 – 3 StR 240/77, NJW 1977, 227) und die Missbrauchsabwehr (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 8.7.2013 – III-2 Ws 354/13). Für ein Erscheinen in diesem Sinne genüge vor diesem Hintergrund nicht schon jede körperliche Anwesenheit des Angeklagten, sondern es erfordere auch, eine Sachentscheidung über seine Berufung nicht dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.1970 – 5 StR 199/70, NJW 1970, 2253; Urt. v. 3.4.1962 – 5 StR 580/61, NJW 1962, 1117). Zu fordern sei auch, sich als Angeklagter zu erkennen zu geben, auf Frage des Gerichts gemäß § 111 Abs. 1 OWiG Angaben zu seiner Identität zu machen und sich so als Angeklagter und Berufungsführer auszuweisen; hierdurch werde sein Recht, sich zur Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, nicht berührt (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 27.4.2022 – 1 Rv 34 Ss 173/22; LG Berlin, Urt. v. 5.12.1996 – (574) 55/141 PLs 4163/95 Ns 93/96, NStZ-RR 1997, 338).

Sinn und Zweck des anwendbaren § 329 Abs. 1 S. 1 StPO

Die Anwesenheit des Angeklagten im Fall des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO hat nämlich den Zweck, die Durchführung der Berufungshauptverhandlung zu ermöglichen, wozu die schlichte körperliche Anwesenheit des Angeklagten nicht genüge; notwendig sei, dass der Angeklagte zum Zwecke der Durchführung der Hauptverhandlung erscheint. Der Ausdruck „nicht erschienen“ sei dann dahingehend zu verstehen, dass nur der Angeklagte erschienen sei, der leiblich am Ort der Hauptverhandlung zugegen ist, die Fähigkeit besitze, an der Verhandlung verständig teilzunehmen, und die Bereitschaft aufweise, an der Verhandlung mitzuwirken. Sei der körperlich präsente Angeklagte nicht bereit, durch seine Mitwirkung selbst und freiwillig die Voraussetzungen für die Durchführung der Berufungshauptverhandlung zu schaffen, die er veranlasst habe und die allein zu seinen Gunsten stattfinde, handele er rechtsmissbräuchlich. Ändere er sein Verhalten trotz Hinweises des Vorsitzenden über die möglichen Konsequenzen gemäß § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht, verwirke er sein Recht auf Durchführung der Berufung. Es gebe keine rechtlichen Interessen des Angeklagten, die ein solches Verhalten rechtfertigen könnten (vgl. LG Berlin a.a.O.).

Rechtsmissbräuchliches Verhalten des Angeklagten

Ähnlich verhalte es sich hier. Wenn der Angeklagte aufgrund seines kruden Weltbildes meine, er könne sich nicht hinreichend mit der angeklagten Person identifizieren, um als diese an der Hauptverhandlung teilzunehmen, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich. Sein körperliches Erscheinen habe erkennbar gerade nicht den Zweck der Teilnahme an der Hauptverhandlung über seinen Einspruch gegen den Strafbefehl verfolgt, sondern vielmehr den Zweck eines Nasführens des Gerichts und eines Missbrauchs der strafrechtlichen Hauptverhandlung als Bühne für die Präsentation seiner Weltanschauung. Damit habe der Angeklagte sein Recht auf die Durchführung der Hauptverhandlung verwirkt und sein Einspruch sei zu verwerfen gewesen.

III. Bedeutung für die Praxis

Wenn man es liest, weiß man nicht, ob man lachen oder weinen soll. Nicht über die Entscheidung, sondern über den Angeklagten, der kein Angeklagter sein will. Man fragt sich: Wie kann man nur so verwirrt sein? Auf den ersten Blick löst das AG die sicherlich nicht einfache prozessuale Situation unter Hinweis auf die ähnliche Sachlage in den Fällen der Berufungsverwerfung (vgl. dazu Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 826 ff.; vgl. auch BGHSt 23, 331). Allerdings wird man diskutieren müssen, ob man es aufgrund des kruden Weltbilds des Angeklagten nicht mit einem Fall der „Unfähigkeit der Selbstverteidigung i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO“ zu tun hat und ob dem Angeklagten nicht ggf. deshalb ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen, der dann seine Rechte wahrgenommen hätte. Der hätte es dann aber sicherlich nicht leicht gehabt.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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