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Bedeutungslosigkeit einer Indiztatsache

Das Tatgericht darf Indiz- oder Hilfstatsachen als für die Entscheidung tatsächlich bedeutungslos erachten (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO), wenn es aus diesen eine mögliche Schlussfolgerung, die der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will. Das Tatgericht hat aber die unter Beweis gestellte Tatsache so, als sei sie erwiesen, in das aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangte Beweisergebnis einzustellen und im Wege einer prognostischen Betrachtung zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung – ggf. in Anwendung des Zweifelsatzes – in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 13.12.20231 StR 340/23

I. Sachverhalt

Erneute Verurteilung im zweiten Rechtsgang

Das LG hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt. Diese Verurteilung hatte der BGH auf die Revision des Angeklagten aufgrund von Beweiswürdigungsfehlern mit den Feststellungen aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang hat das LG bezüglich des Verurteilungsteils im Wesentlichen die gleichen Sachverhalte festgestellt und den Angeklagten erneut u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensrüge wiederum Erfolg.

II. Entscheidung

Beweisantragsrüge

Der Rüge, mit welcher der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags beanstandet (§ 244 Abs. 6 S. 1, Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO), liegt folgendes prozessuales Geschehen zugrunde:

Verfahrensgeschehen

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, das Gutachten eines Sachverständigen zum Beweis der Tatsache einzuholen, auch Scheinerinnerungen könnten – generell – zum „Trauma im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung“ bzw. zu Nacherinnerungen („Flashbacks“) führen. Das LG hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsache sei aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung: Wenn die Nebenklägerin die Missbrauchsvorwürfe nur aus Einbildungen heraus „erinnere“, also nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet habe, folge bereits daraus, dass der Angeklagte die Taten nicht begangen habe und freizusprechen sei; dann komme es auf den Zusammenhang zwischen Scheinerinnerung und posttraumatischer Belastungsstörung bzw. Nacherinnerung nicht mehr an.

LG gibt keine Begründung

Diese Erwägung enthielt nach Ansicht des BGH tatsächlich keine Begründung. Das Tatgericht dürfe Indiz- oder Hilfstatsachen als für die Entscheidung tatsächlich bedeutungslos erachten (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO), wenn es aus diesen eine mögliche Schlussfolgerung, die der Antragsteller erstrebe, nicht ziehen wolle. Das Tatgericht habe die unter Beweis gestellte Tatsache so, als sei sie erwiesen, in das aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangte Beweisergebnis einzustellen und im Wege einer prognostischen Betrachtung zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung – ggf. in Anwendung des Zweifelsatzes – in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde.

Antizipierende Würdigung näher darzulegen

Diese antizipierende Würdigung sei in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss (§ 244 Abs. 6 S. 1 StPO) näher darzulegen. Denn dieser habe insbesondere den Antragsteller, aber auch die anderen Verfahrensbeteiligten über die Auffassung des Tatgerichts zu unterrichten, sodass er sich auf die neue Verfahrenslage einstellen und das Gericht doch noch von der Erheblichkeit der Beweistatsache überzeugen oder aber neue Anträge mit demselben Beweisziel stellen könne („formalisierter Dialog“). Zudem müsse der Ablehnungsbeschluss dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob der Beweisantrag rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden sei sowie ob seine Feststellungen und Schlussfolgerungen mit denjenigen des Urteils übereinstimmen. Faktisch habe das Tatgericht damit den betreffenden Ausschnitt aus der Beweiswürdigung, die es an sich erst im Urteil darzulegen habe, bereits in der Hauptverhandlung offenzulegen; freilich könne und müsse die Beschlussbegründung in laufender Hauptverhandlung angesichts der Vorläufigkeit der Einschätzung in der Regel weder die Ausführlichkeit noch die Tiefe der Beweiswürdigung der späteren Urteilsgründe aufweisen; die wesentlichen Hilfstatsachen seien jedenfalls aber in Grundzügen mitzuteilen (zum Ganzen BGH, Beschl. v. 7.11.2023 – 2 StR 284/23; v. 7.8.2023 – 5 StR 550/22 und v. 19.12.2018 – 3 StR 516/18 Rn 7; Urt. v. 25.8.2022 – 3 StR 359/21; Becker, in: LR-StPO, 27. Aufl., § 244 Rn 220 f.; jeweils m.w.N.).

LG verkürzt Beweisantrag sinnwidrig

Hier habe der Angeklagte erkennbar den Beweiswert des Umstandes, dass die Nebenklägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. Nacherinnerungen leide, was für die Missbrauchstaten spreche, abschwächen wollen; er habe bewiesen haben wollen, dass aus diesem aktuellen psychischen Zustand der Nebenklägerin nicht zwingend auf den Wahrheitsgehalt ihrer belastenden Zeugenaussage zu schließen sei. Damit habe der Angeklagte zugleich für den Fall, dass das LG kein Sachverständigengutachten einholen wollte, wissen wollen, aufgrund welcher anderen Hilfstatsachen es die Aussage der Nebenklägerin dennoch für glaubhaft und die Zeugin insgesamt für glaubwürdig hielt, mit anderen Worten, warum es von Erinnerungen von tatsächlich Erlebtem und nicht von „Scheinerinnerungen“ ausging. Diese Antwort habe das Tatgericht nicht gegeben. Es habe vielmehr den vom Angeklagten begehrten – wissenschaftlich zu begründenden – Erfahrungssatz, posttraumatische Belastungsstörungen und Nacherinnerungen könnten auch auf Einbildungen zurückzuführen sein, nicht in seine Beweiswürdigung eingestellt, sondern den Beweisantrag sinnwidrig verkürzt.

Beruhen (§ 337 StPO)

Auf diesem Fehler beruhe die landgerichtliche Entscheidung. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass der Angeklagte auf eine den Anforderungen des § 244 Abs. 6 S. 1, Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO genügende Begründung des Ablehnungsbeschlusses in einer für den Schuldspruch erheblichen Weise hätte reagieren können, naheliegend mit weiteren Beweisanträgen, um die anderen Begründungsansätze des LG „angreifen“ zu können. In seiner – für sich genommen rechtsfehlerfreien – Beweiswürdigung habe das LG die „Langzeittherapie“, der sich die Nebenklägerin zur Behandlung ihrer Traumata unterziehe, miteinbezogen und dabei Scheinerinnerungen als Ursache ausgeschlossen. Damit habe es seine Überzeugungsbildung u.a. genau auf die Hilfstatsache (traumatische Belastungsstörung, die durch Erinnerungen an tatsächlich Erlebtes ausgelöst sei) gestützt, die der Angeklagte durch seinen Beweisantrag entkräftet wissen wollte.

III. Bedeutung für die Praxis

Bei „Bedeutungslosigkeit“ häufig Fehler

Bei der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit werden häufig Fehler gemacht, wie die vom BGH angeführten Rechtsprechungsnachweise zeigen. Die vorliegende Entscheidung ist dafür ein sehr „schönes“ Beispiel, zumal das LG seine Argumentation u.a. genau auf die Umstände gestützt hat, die der Angeklagte angreifen und widerlegen wollte. In einem solchen Fall ist die Revision dann auf jeden Fall ein Selbstläufer.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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