Zum Freispruch durch das Rechtsbeschwerdegericht nach Inkrafttreten des § 24a Abs. 1a StVG.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Verurteilung wegen Drogenfahrt nach altem Recht
Der Betroffene ist durch Urteil des AG wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG a.F. zu einer Geldbuße von 1.000 EUR und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat den Betroffenen freigesprochen.
II. Entscheidung
Neuer Grenzwert …
Zwar sei – so das OLG – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem AG noch davon auszugehen gewesen, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut gegen § 24a StVG verstoßen habe. Durch das am 22.8.2024 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sei allerdings § 24a StVG durch die Einfügung von Absatz 1a) dahingehend geändert worden, dass der maßgebliche Wert nunmehr 3,5 ng/ml betrage.
… ist milderes Gesetz
Zwar beruhte der bisherige analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, sondern sei von der Rechtsprechung – entsprechend einem Beschluss der „Grenzwertkommission“ – als maßgeblich angesehen worden. Gleichwohl sei zumindest der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 3 OWiG heranzuziehen, wonach in dem Fall, dass ein Gesetz, das bei der Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, das mildeste Gesetz anzuwenden sei. Nachdem nunmehr der maßgebliche Wert in § 24a StVG über dem Wert liege, den der Betroffene im Blut gehabt habe, hätte er bei einer Tatbegehung nach Inkrafttreten des Gesetzes den Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht.
Freispruch
Damit sei sein Verfahren nicht entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft einzustellen, sondern der Betroffene sei vom Rechtsbeschwerdegericht unter Anwendung des § 354a StPO freizusprechen.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
Die Entscheidung ist zutreffend. Nach § 4 Abs. 3 OWiG ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Regelung unmittelbar gilt oder – wie es das OLG tut – sie zumindest entsprechend angewendet werden muss. Zu der Neuregelung des § 24a StVG Deutscher, VRR 8/2024, 6 = StRR 9/2024, 6.









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