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Notwendigkeit einer Anreise zur Revisionshauptverhandlung

Ist in der Revisionshauptverhandlung beim BGH u.a. eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) die Teilnahme der beigeordneten Nebenklägervertreterin an der Revisionshauptverhandlung geboten.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 27.2.20242 StR 382/23

I. Sachverhalt

Revisionshauptverhandlung beim BGH

In einem Verfahren, in dem der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, steht Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten beim BGH an. Die beigeordnete Nebenklägerinvertreterin hat beantragt, festzustellen, dass ihre Reise zu der vor dem BGH-Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist. Der BGH hat dem Antrag stattgegeben.

II. Entscheidung

Erforderlichkeit der Teilnahme

Dem Antrag der beigeordneten Nebenklägerinvertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO), festzustellen, dass ihre Reise zu der vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts erforderlich ist, sei gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein werde, sei zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten.

III. Bedeutung für die Praxis

Bindungswirkung

1. Alles richtig gemacht – sowohl der BGH als auch die Nebenklägerinvertreterin. Denn die muss nun wegen der Bindungswirkung der Entscheidung nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG für das Kostenfestsetzungsverfahren (u.a. OLG München, Beschl. v. 7.12.2022 – 4 Ws 23/22, AGS 2023, 118; LG Augsburg, Beschl. v. 28.9.2022 – 3 Qs 285/22) nicht mehr die Diskussion über die Notwendigkeit der Reisekosten führen. Der Rechtsanwalt vergibt mit dem frühzeitigen Antrag auch nichts. Denn wird er abgelehnt, hat dieser Beschluss keine Bindungswirkung und die entsprechenden Auslagen können dann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wo dann über die Frage der Erstattung endgültig entschieden wird (zu allem eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn 219 ff.).

Verteidiger

2. Die Frage der Notwendigkeit dürfte im Übrigen entsprechend auch für den Verteidiger gelten, wenn er mit einer Verfahrensrüge einen Verfahrensfehler des Tatgerichts geltend gemacht hat.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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