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Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen

Die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit ist auch dann geboten, wenn der an einer paranoiden Schizophrenie leidende Angeklagte angibt, zur Tatzeit medikamentös eingestellt gewesen zu sein und keine Wahnvorstellungen gehabt zu haben.

(Leitsatz des Gerichts)

OLG Celle, Beschl. v. 11.4.20243 ORs 10/24

I. Sachverhalt

Aufklärungsrüge

Das LG hat die Berufung des Angeklagten gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der zulässig erhobenen Aufklärungsrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

II. Entscheidung

Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen war erforderlich …

Das LG habe davon abgesehen, zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen psychiatrischen Sachverständigen zu hören. Das war nach Auffassung des OLG rechtsfehlerhaft. Nachdem das LG festgestellt habe, dass der Angeklagte seit 2013 – und damit auch zum Tatzeitpunkt – an einer paranoiden Schizophrenie leide, derentwegen er seitdem fortlaufend in ärztlicher Behandlung sei und Neuroleptika als Depotmedikation erhalte, habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen geboten. Dies gelte hier umso mehr, als der Angeklagte nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme zum Tatzeitpunkt unter der Einwirkung von Amphetamin und des Neuroleptikums Paliperidon gestanden habe, zwischen denen nach dem eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten Wechselwirkungen wahrscheinlich waren.

… da Anhaltspunkte für Zweifel an der Schuldfähigkeit vorlagen

Zwar gebe es – abgesehen von § 246a StPO – keine allgemeinen Vorgaben, wann das Tatgericht bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit einen Sachverständigen hinzuziehen muss oder aufgrund eigener Sachkunde entscheiden kann (vgl. BGH StV 2008, 618). Liegen indes Anhaltspunkte vor, die geeignet sind, Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatausführung zu wecken, so sei die Anhörung eines Sachverständigen in aller Regel geboten; denn derartige Zweifel rufen im Allgemeinen Beweisfragen hervor, zu deren zuverlässiger Beantwortung oft nicht einmal eine allgemeine ärztliche Ausbildung, sondern nur die intensive Arbeit innerhalb eines besonderen Fachgebiets befähige (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 19; 2007, 83; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn 78 m.w.N). Solche Anhaltspunkte lägen etwa vor, wenn der Angeklagte in nervenärztlicher Behandlung stand oder stehe oder wenn er erklärt habe, dass er an Schizophrenie leide und Medikamente benötige (BGH StV 1982, 54; 2011, 647; LR-StPO/Becker, a.a.O., m.w.N.). Die Beurteilung endogener Psychosen, zu denen auch die paranoide Schizophrenie gehört, sowie mehrerer belastender Faktoren im Zusammenwirken – wie etwa Drogenkonsum und psychopathische Persönlichkeit – bedürfe stets sachverständiger Beratung (vgl. LK-StGB/Verrel/Linke/Koranyi, 13. Aufl., § 20 Rn 236 m.w.N.).

Kein Ausnahmefall der eigenen Sachkunde

Die Urteilsgründe belegen – so das OLG – auch nicht, dass hier trotz des Zusammentreffens mehrerer der vorstehend aufgezeigten Faktoren ein Ausnahmefall vorgelegen habe, in dem das Tatgericht über eine besondere Sachkunde verfügte oder aufgrund sonstiger Umstände Auswirkungen der psychischen Störung auf die Tatbegehung von vornherein auszuschließen waren. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Angeklagte angegeben hat, am Tattag „weder Stimmen gehört noch unter Verfolgungswahn gelitten zu haben“, und dass der Angeklagte „damals wegen seiner paranoiden Schizophrenie bereits medikamentös behandelt“ wurde und dies „nach den Angaben des Angeklagten zu einer Stabilisierung seines psychischen Zustands geführt habe“. Denn die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen sei unabhängig von der Selbsteinschätzung des Angeklagten zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 21 Sachverständiger 8). Sie sei bei Vorliegen von Anzeichen, die auch nur eine gewisse Möglichkeit dafür geben, dass der Angeklagte in geistiger Hinsicht von der Norm abweichen könnte, selbst dann geboten, wenn der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht auf einen solchen Zustand beruft (BGH NStZ-RR 2006, 140).

III. Bedeutung für die Praxis

Beweisantrag vom Verteidiger gestellt?

Auf der Grundlage der vom OLG angeführten Rechtsprechung des BGH ist die Entscheidung zutreffend. Man fragt sich allerdings, warum der Verteidiger, jedenfalls ergibt sich das aus den Beschlussgründen nicht, keinen Beweisantrag gestellt und somit das Gericht an seine Aufklärungspflicht erinnert hat.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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