Zu den europarechtlichen Voraussetzungen für die Übermittlung und die Verwendung von Beweismitteln (hier: mit dem EncroChat-Dienst verschlüsselte Telekommunikation) im grenzüberschreitenden Strafverfahren.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Beweisanträge nach Ablauf der gesetzten Frist
Der französischen Polizei gelang es mit Hilfe niederländischer Experten und nach Genehmigung durch ein französisches Gericht, den EncroChat-Dienst für verschlüsselte Telekommunikation zu infiltrieren. Dieser Dienst wurde auf Kryptohandys weltweit für den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln genutzt. Das deutsche Bundeskriminalamt konnte die so gesammelten Daten der EncroChat-Nutzer in Deutschland auf einem Europol-Server abrufen. Auf von der deutschen Staatsanwaltschaft erlassene Europäische Ermittlungsanordnungen hin genehmigte das französische Gericht die Übermittlung dieser Daten und ihre Verwendung in Strafverfahren betreffend Betäubungsmittelstraftaten in Deutschland. Das mit einem solchen Verfahren befasste LG Berlin (StV-S 2022, 132) hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Europäischen Ermittlungsanordnungen. Es hat deshalb dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
II. Entscheidung
1. Frage: Genügt eine staatsanwaltschaftliche Ermittlungsanordnung?
Eine Europäische Ermittlungsanordnung, die auf die Übermittlung von Beweismitteln gerichtet ist, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats (hier: Frankreich) befinden, müsse nicht notwendigerweise von einem Richter erlassen werden. Sie könne von einem Staatsanwalt erlassen werden, wenn dieser in einem rein innerstaatlichen Verfahren dafür zuständig ist, die Übermittlung bereits erhobener Beweise anzuordnen. Insoweit ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41, dass diese Bestimmung ausdrücklich vorsieht, dass der Staatsanwalt zu den Behörden zählt, die wie ein Richter, ein Gericht oder ein Ermittlungsrichter als „Anordnungsbehörde“ zu verstehen sind. Nach dieser Bestimmung sei die einzige Voraussetzung für die Einstufung als „Anordnungsbehörde“, dass das Gericht und die Personen, die die Funktion eines Richters, eines Ermittlungsrichters oder eines Staatsanwalts ausüben, in der betreffenden Sache zuständig sind. Soweit also nach dem Recht des Anordnungsstaats bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt ein Staatsanwalt dafür zuständig ist, Ermittlungsmaßnahmen anzuordnen, die auf die Übermittlung von Beweismitteln gerichtet sind, die sich bereits im Besitz der zuständigen nationalen Behörden befinden, falle dieser Staatsanwalt für die Zwecke des Erlasses einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Übermittlung von Beweismitteln gerichtet ist, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, unter den Begriff „Anordnungsbehörde“ i.S.v. Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41.
2. und 3. Frage: Auch bei schon vorhandenen Beweismitteln?
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 sei dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dass eine Europäische Ermittlungsanordnung, die auf die Übermittlung von Beweismitteln gerichtet ist, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, von einem Staatsanwalt erlassen wird, wenn diese Beweismittel aufgrund der durch diese Behörden im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats durchgeführten Überwachung des Telekommunikationsverkehrs sämtlicher Nutzer von Mobiltelefonen, die mittels spezieller Software und modifizierter Geräte eine Ende zu Ende verschlüsselte Kommunikation ermöglichen, erlangt wurden, sofern eine solche Anordnung alle Voraussetzungen erfüllt, die gegebenenfalls nach dem Recht des Anordnungsstaats für die Übermittlung solcher Beweismittel bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt vorgesehen sind. Die Anordnungsbehörde, die mittels einer Europäischen Ermittlungsanordnung um Übermittlung von Beweismitteln ersucht, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, sei nicht befugt, die Ordnungsmäßigkeit des gesonderten Verfahrens zu überprüfen, mit dem der Vollstreckungsmitgliedstaat die Beweise, um deren Übermittlung sie ersucht, erhoben hat. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die französischen Behörden diese Beweise in Deutschland und im Interesse der deutschen Behörden erhoben haben, sei insoweit grundsätzlich unerheblich. Jedoch müsse ein Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen diese Anordnung befasst ist, die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen überprüfen können.
4. Frage: Schutzrichtung der Unterrichtungspflicht in Art. 31 Richtlinie 2014/41
Der Mitgliedstaat, in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet (hier: Deutschland), müsse von einer mit der Infiltration von Endgeräten verbundenen Maßnahme zur Abschöpfung von Verkehrs-, Standort- und Kommunikationsdaten eines internetbasierten Kommunikationsdienstes unterrichtet werden. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats habe dann die Möglichkeit, mitzuteilen, dass die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, wenn diese Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde. Diese Verpflichtungen und diese Möglichkeiten sollen nicht nur die Achtung der Souveränität des unterrichteten Mitgliedstaats gewährleisten, sondern dienen auch dem Schutz der betroffenen Personen. Art. 31 der Richtlinie 2014/41 soll somit nicht nur die Achtung der Souveränität des unterrichteten Mitgliedstaats gewährleisten, sondern auch sicherstellen, dass das in diesem Mitgliedstaat im Bereich der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs garantierte Schutzniveau nicht unterlaufen wird. Da eine Maßnahme der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einen Eingriff in das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Privatleben und Kommunikation der Zielperson darstellt, ist daher davon auszugehen, dass Art. 31 der Richtlinie 2014/41 auch den Schutz der Rechte der von einer solchen Maßnahme betroffenen Personen bezweckt und dass sich dieser Zweck auf die Verwendung der Daten zu Strafverfolgungszwecken im unterrichteten Mitgliedstaat erstreckt.
5. Frage: Rechtliches Gehör und Verwertbarkeit
Art. 14 Abs. 7 der Richtlinie 2014/41 sei dahin auszulegen, dass er dem nationalen Strafgericht gebietet, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine Person, die im Verdacht steht, Straftaten begangen zu haben, Informationen und Beweismittel unberücksichtigt zu lassen, wenn diese Person nicht in der Lage ist, sachgerecht zu diesen Informationen und Beweismitteln Stellung zu nehmen, und diese geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.
III. Bedeutung für die Praxis
Ja, aber …
Die Verwertbarkeit von mittels EncroChat verschlüsselter und von französischen Strafverfolgungsorganen entschlüsselter Telekommunikation in deutschen Strafverfahren insbesondere im Betäubungsmittelbereich ist seit einiger Zeit umstrittenen. Das LG Berlin a.a.O. hat die Verwertbarkeit verneint (a.a.O. NStZ 2021, 696 = StRR 8/2021, 31 [Burhoff]). Die Obergerichte (etwa KG NStZ-RR 2021, 553 m. N.) haben die Verwertbarkeit durchgängig bejaht. Dem hat sich auch der BGH bekanntermaßen angeschlossen (BGHSt 67, 29 = NJW 2022, 1539 = StRR 4/2022, 22 [Burhoff]; BGH NStZ-RR 2022, 286; NStZ 2023, 443). Auf die Vorlage des LG Berlin hat der EuGH nunmehr die europarechtlichen Kriterien zu dieser Frage auf dem Hintergrund der Richtlinie 2014/41 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen herausgearbeitet. Dabei äußert der EuGH ein weitgehendes „Ja“ zur Verwertbarkeit bei nur geringen Einschränkungen. Insbesondere bei der 5. Frage ist es ohnehin eine Selbstverständlichkeit, dass Beschuldigte die Möglichkeit haben müssen, Beweismittel im Verfahren zu kennen und hierzu Stellung zu nehmen. Trotz beachtenswerter Einwände zur Verwertbarkeit (näher Burhoff, a.a.O.) dürfte nach den Entscheidungen von BGH und EuGH der Weg zur Verwertung für die Praxis frei sein (zum Krypto-Messengerdienst „ANOM“ OLG München StV 2024, 18; OLG Frankfurt NJW 2022, 710; LG Darmstadt StV 2022, 280).











