Beitrag

Beweiswürdigung bei Verurteilung wegen Verbreitung pornografischer Inhalte

1. Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung zur Altersbestimmung von Darstellern pornografischer Inhalte bzw. zur Abgrenzung jugendpornografischer Inhalte von kinderpornografischen Inhalten.

2. Die pauschale Ausklammerung von Altersangaben der Darstellerinnen in den Namen von Dateien mit pornografischem Inhalt aus der gebotenen Gesamtbeweiswürdigung ist rechtlich fehlerhaft.

(Leitsätze des Verfassers)

BGH, Urt. v. 14.12.20233 StR 183/23

I. Sachverhalt

„Nur“ Verurteilung wegen Verbreitung von Jugendpornografie

Das LG hat den Angeklagten wegen Verbreitung jugendpornografischer Inhalte (§ 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft, die in einigen der Fälle eine Verurteilung des Angeklagten (auch) wegen Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) erstrebt. Sie beanstandet die Feststellungen des LG zum Alter der in den Videos zu sehenden Mädchen. Das hatte die Strafkammer auf der Basis einer Inaugenscheinnahme der Videodateien und aufgrund eigener Sachkunde anhand einer Gesamtwürdigung der in den Filmen zu erkennenden körperlichen Merkmale der Darstellerinnen, ihres Verhaltens sowie der sichtbaren äußeren Umstände der Aufnahmen getroffen. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Lückenhafte Beweiswürdigung

Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung des LG, aufgrund derer sie zu der Feststellung gelangt ist, dass die Darstellerinnen in den Videos zum maßgeblichen Zeitpunkt der Herstellung der Aufnahmen nicht ausschließbar mindestens 14 Jahre, aber sicher nicht älter als 18 Jahre alt waren, als unzulänglich, weil sie eine beachtliche Lücke aufweist.

Altersbestimmung von Darstellern pornografischer Inhalte

Generell gelte zur Altersbestimmung von Darstellern pornografischer Inhalte bzw. zur Abgrenzung jugendpornografischer Inhalte von kinderpornografischen Inhalten Folgendes:

Alter bekannt bei identifizierter Person

Sei das kindliche Alter der in einem Video oder auf einem Bild erkennbaren Person – etwa aufgrund ihrer Identifizierung – bekannt, komme es für die rechtliche Einordnung eines Inhalts als kinderpornografisch allein auf das tatsächliche Alter an. Mithin sei immer § 184b StGB einschlägig, wenn die bei einem realen Geschehen gezeigte Person tatsächlich ein Kind ist, auch wenn sie älter aussehen sollte (vgl. BGHSt 47, 55, 61; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 184b Rn 18; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 184b Rn 9; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 184b Rn 12; MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn 12; LK/Nestler, StGB, 13. Aufl., § 184b Rn 8; BeckOK-StGB/Ziegler, 59. Ed., § 184b Rn 8).

Alter nicht bekannt bei nicht identifizierter Person

In Fällen nicht identifizierter abgebildeter Personen bedürfe es einer Altersbestimmung oder zumindest Alterseingrenzung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller sich aus dem Inhalt selbst und dessen Bezeichnung ergebender Umstände, namentlich der körperlichen Entwicklung, des Aussehens, der Gestik und Mimik, der Stimme, der Äußerungen und des Verhaltens des Abgebildeten, aber auch weiterer Faktoren wie der Räumlichkeit, in der die Aufnahme gefertigt wurde, Bekleidungsstücke (etwa Kinderbekleidung), sichtbarer weiterer Gegenstände (etwa Kinderspielzeug) sowie textlicher oder sprachlicher Altersangaben in dem Inhalt oder dessen Bezeichnung (Dateiname). Dabei ist zwar primär das auf diese Weise beweiswürdigend festgestellte oder zumindest eingegrenzte Alter der Person maßgeblich. Es genügt aber für eine Einordnung eines Inhalts als kinder- beziehungsweise jugendpornografisch, wenn ein objektiver, gewissenhaft urteilender Betrachter aufgrund einer Gesamtwürdigung des Inhalts und dessen Bezeichnung den Eindruck erlangt, dass die gezeigte Person ein Kind oder Jugendlicher ist. Dann ist das tatsächliche Alter irrelevant („Scheinkinder“ oder „Scheinjugendliche“) beziehungsweise ohne Bedeutung, ob sich dieses feststellen lässt oder nicht (vgl. BGHSt 47, 55, 60 ff.; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., §§ 184b Rn 18, 184c Rn 9 f.; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., §§ 184b Rn 10 ff., 184c Rn 11 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 184b Rn 13; MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., §§ 184b Rn 13, 184c Rn 11 f.; LK/Nestler, StGB, 13. Aufl., §§ 184b Rn 8, 184c Rn 9 f.; NK-StGB/Papathanasiou, 6. Aufl., §§ 184b Rn 14, 184c Rn 6; BeckOK-StGB/Ziegler, 59. Ed., §§ 184b Rn 8, 184c Rn 8; s. auch BVerfG, Beschl. v. 6.12.2008 – 2 BvR 2369/08 u.a., MMR 2009, 178).

Altersangaben in Dateinamen

Altersangaben zu nicht identifizierten abgebildeten Personen in den betreffenden Aufnahmen oder in Dateinamen, die eine Volljährigkeit oder zumindest Jugendlichkeit des Darstellers behaupten, stünden der gesamtwürdigenden Annahme einer jüngeren Altersstufe nicht entgegen, denn ansonsten hätte es der Hersteller oder Verbreiter des Inhalts in der Hand, durch einfache unwahre Behauptungen eine Anwendbarkeit der §§ 184b, 184c StGB zu verhindern (vgl. BGHSt 47, 55, 60). Demgegenüber könne Angaben in einer Videoaufnahme oder einer Dateibezeichnung, die ein kindliches oder jugendliches Alter des Abgebildeten behaupten, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung Indizwert dahin zukommen, dass es sich bei der betreffenden Person tatsächlich um ein Kind oder einen Jugendlichen handele. Auch könne eine solche Angabe in der Gesamtschau mit dem Aufnahmeinhalt geeignet sein, einem objektiven, gewissenhaft urteilenden Betrachter den Eindruck zu vermitteln, die gezeigte Person sei ein Kind oder Jugendlicher, was für die Qualifikation eines Inhalts als kinder- oder jugendpornografisch ausreiche.

Beweiswürdigung des LG genügt Anforderungen nicht

Diesen Anforderungen genüge die Beweiswürdigung des LG nach Auffassung des BGH nicht vollständig. Der Strafkammer haben als Beweismittel allein die einer Inaugenscheinnahme zugänglichen urteilsgegenständlichen Videodateien zur Verfügung gestanden. Sie habe die Videos sowie Standbilder aus den elektronischen Dateien in Augenschein genommen und anhand dieser Betrachtungen aufgrund eigener, aus der Lebenserfahrung der Richterinnen und Schöffinnen gespeister Sachkunde die Altersfeststellungen getroffen. Dabei habe sie für jede einzelne Darstellerin aufgrund einer Gesamtwürdigung zahlreicher Kriterien den Schluss gezogen, dass diese zum Zeitpunkt der Erstellung der Aufnahme nicht ausschließbar mindestens 14 Jahre, auf jeden Fall aber – offensichtlich – nicht älter als 18 Jahre gewesen seien.

Altersangaben durften nicht unberücksichtigt bleiben

Dies sei zwar für sich genommen nicht zu beanstanden. Jedoch habe die Strafkammer ausdrücklich unberücksichtigt gelassen, dass die Dateinamen der Videos, die zudem zu Beginn der Filme eingeblendet werden, jeweils Altersangaben der Darstellerinnen enthielten, wonach diese zwölf bzw. 13 Jahre alt seien. Diese behaupteten Angaben zum Alter der Mädchen in den Dateibezeichnungen seien unerheblich. Auf solche könne es nicht ankommen, denn ansonsten hätte es der Verbreiter oder Hersteller eines pornografischen Inhalts in der Hand, durch falsche Behauptungen eine Anwendung der §§ 184b, 184c StGB zu verhindern. Diese pauschale Ausklammerung der Altersangaben der Darstellerinnen in den Dateinamen aus der gebotenen Gesamtwürdigung halte der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar stehen – wie dargelegt – Altersangaben zu nicht identifizierten abgebildeten Personen in den betreffenden Videoaufnahmen oder in Dateinamen, die eine Volljährigkeit oder zumindest Jugendlichkeit des Darstellers behaupten, der gesamtwürdigenden Annahme einer jüngeren Altersstufe nicht entgegen. Mithin seien Angaben, die ein höheres als das tatsächliche oder aufgrund des Gesamteindrucks vermittelte Alter eines Darstellers behaupten, unerheblich. Dagegen können die Angabe eines kindlichen oder jugendlichen Alters in dem betreffenden Inhalt oder seiner Bezeichnung durchaus Indizwert für ein solches oder zumindest den Gesamteindruck eines solchen haben. Auch wenn sie nicht bereits für sich genommen zur Anwendbarkeit des § 184b oder § 184c StGB führe (vgl. MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn 13), so müsse sie daher in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen werden.

III. Bedeutung für die Praxis

Überzeugend

Auf der Grundlage der bisher zu der Problematik vorliegenden Rechtsprechung ist die Beanstandung des BGH überzeugend. Die Strafkammer durfte den Altersangaben von zwölf bzw. 13 Jahren in den Dateinamen der Videos nicht von vornherein jeden Beweiswert absprechen. Denn unabhängig von einer wohl erfolgten „sorgfältigen Analyse der Videoinhalte“ kann man nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass ggf. alle oder jedenfalls einzelne Darstellerinnen nach dem vom BGH betonten maßgeblichen Gesamteindruck, der einem objektiven Betrachter vermittelt wird, jünger als 14 Jahre sind, wenn man die mit der Dateibezeichnung aufgestellte Behauptung eines kindlichen Alters in die Gesamtwürdigung einstellt.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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