1. Bandenmäßig i.S.v. § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2. StGB handelt, wer einem zum Zwecke des Austauschs kinder- und jugendpornografischer Inhalte (§§ 184b Abs. 1, 184c Abs. 1 StGB) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt, hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben.
2. Eine Bandenabrede ist auch zwischen Personen möglich, die sich sämtlich nicht näher kennen, sondern unter Pseudonymen und Decknamen im virtuellen Raum des Internets miteinander handeln.
(Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Internationales Internetforum pädophiler Personen
Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen bandenmäßigen Verbreitens kinder- und jugendpornografischer Inhalte verurteilt. Der Angeklagte schloss sich dem Internetforum B unter Verwendung des Nutzernamens S an. Es handelt sich dabei um einen szenetypischen, internationalen Zusammenschluss pädophiler Personen, die hierüber einen längerfristigen und umfangreichen Austausch kinder- und jugendpornografischer Bild- und Videodateien abwickelten. Das Internetforum war über das TOR-Netzwerk erreichbar. Eine Anmeldung war nach Registrierung möglich, wozu Nutzername und Passwort hinterlegt wurden. Voraussetzung war ferner, dass der Nutzer die durch die Administratoren festgelegten „Forenregeln“ akzeptierte. Hierzu gehörte namentlich, dass ausschließlich Dateien mit männlichen Kindern ab dem ersten Lebensjahr und Jugendlichen hochgeladen werden. Der Austausch der Dateien erfolgte mittels in Threads „geposteter“ Links zu passwortgeschützten Dateiarchiven. Sämtliche Nutzer konnten auf die Dateiinhalte zugreifen. Zur Tatzeit gehörten dem Internetforum etwa 245.000 registrierte aktive Mitglieder an. Auch der Angeklagte beabsichtigte mit seinem Beitritt, sich den Regeln des Internetforums zu unterwerfen, hierüber langfristig kinder- und jugendpornografische Inhalte mit anderen registrierten Nutzern auszutauschen und mit diesen hierüber zu kommunizieren. Insbesondere durch das wiederholte Bereitstellen („Posten“) solcher Inhalte, aber auch durch das Verfassen von Beiträgen leistete er wissentlich einen wesentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Internetforums. Hierdurch sollten die anderen registrierten Nutzer zum Posten von Links zu entsprechenden Inhalten motiviert werden, damit der Angeklagte immer wieder neues kinder- und jugendpornografisches Bild- und Videomaterial erhalten konnte. Der Angeklagte gehörte zu den „TOP 350“ des Netzwerks und damit zu einer Gruppe von Mitgliedern, die bereits mehr als 250 Posts verfasst hatten. Seine Revision ist bis auf eine Schuldspruchberichtigung („Zugänglichmachen“ statt „Verbreiten“) erfolglos geblieben.
II. Entscheidung
Ausgangspunkt
Der BGH habe bereits entschieden, dass das Betreiben einer Internet-Plattform nebst den dazugehörigen Chats zum Austausch kinderpornografischer Bild- und Videodateien als bandenmäßige Begehung zu werten ist (§ 184b Abs. 2 StGB; BGH StV 2012, 539). An dieser rechtlichen Bewertung habe die zwischenzeitlich in Kraft getretene Strafvorschrift des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 StGB), namentlich mit Blick auf deren formelle Subsidiarität, nichts geändert. Allerdings seien bislang jeweils Administratoren und Moderatoren entsprechender Internet-Plattformen angeklagt gewesen. Soweit auch bereits ein registrierter Nutzer einer solchen Internetplattform als Bandenmitglied angesehen wurde, habe eine Bekanntschaft zwischen diesem und den Moderatoren und Administratoren sowie eine frühere gemeinschaftliche Betätigung als Betreiber einer anderen inkriminierten Internet-Plattform vorgelegen. Bandenmäßig i.S.v. § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB handele auch, wer einem zum Zwecke des Austausches kinder- und jugendpornografischer Inhalte (§ 184b Abs. 1, § 184c Abs. 1 StGB) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt (BGH a.a.O.), hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben. Dem Angeklagten sei zwar keine Herrschaft über die Struktur des Forums, dessen technische Abläufe und organisatorische Zugangsvorkehrungen zugekommen. Er habe sich diesem aber in dem Wissen angeschlossen, dass er die für den bezweckten Tauschhandel zugelassenen Gegenstände, etwa kinderpornografisches Bild- und Videomaterial, in das Netzwerk mit weiteren Nutzern einbringen würde.
Persönliche Bekanntschaft nicht erforderlich
Dem steht nicht entgegen, dass keine Feststellungen dazu vorliegen, ob sich die Bandenmitglieder untereinander zumindest teilweise persönlich kannten. Eine Bandenabrede sei auch zwischen Personen möglich, die sämtlich einander nicht näher kennen, sondern unter Pseudonymen und Decknamen im virtuellen Raum des Internets miteinander handeln. In der Rechtsprechung des BGH sei bereits anerkannt, dass sich für die Annahme einer Bandenabrede nicht alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden, einander kennen oder über die Identität eines jeden Mitglieds informiert sein müssen (st. Rspr.; BGHSt 50, 160, 168 = NJW 2005, 2629). Ausgehend hiervon ergebe sich jedenfalls aus Sinn und Zweck der Bandendelikte, dass sich kein Mitglied einer im virtuellen Raum bestehenden Bande persönlich kennen muss. Zwar habe der Gesetzgeber den Begriff der Bande nicht definiert. Auch der Wortlaut der Bandendelikte biete insoweit keinen Hinweis. Ferner führe hier die Betrachtung der historischen Entwicklung des Bandenbegriffs nicht maßgeblich weiter (wird ausgeführt). Hingegen sprächen aber systematische Erwägungen für die vom Senat vorgenommene Auslegung. Das Erfordernis einer teilweise persönlichen Kenntnis der Bandenmitglieder ließe Wertungen bei anderen Formen deliktischer Verbindungen unberücksichtigt. So werde etwa bei der Verbrechensverabredung oder der Mittäterschaft nicht verlangt, dass sich die einzelnen Beteiligten (persönlich) kennen. Dies gelte auch für die Mitgliedschaft in einer (terroristischen) Vereinigung nach §§ 129 ff. StGB.
Sinn und Zweck dieses Bandendelikts
Besonderes Gewicht komme dem Sinn und Zweck der Bandendelikte und damit § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB selbst zu. Der Grund für die höhere Strafwürdigkeit liege zum einen in der abstrakten Gefährlichkeit der Bandenabrede, die aus der engen Bindung folgt, welche die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (BGHSt 50, 160, 167 = NJW 2005, 2629). Eine Organisationsgefahr bestehe nicht nur, wenn eine untereinander getroffene gemeinsame Absprache aller Bandenmitglieder vorliegt, jeder einzelne Beteiligte den Willen hat, sich mit (mindestens) zwei anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen, oder sich die Bandenmitglieder nur teilweise persönlich miteinander verabreden oder einander kennen. Sie sei auch dann anzunehmen, wenn sich die Beteiligten eines – auch mehrere tausend Nutzer umfassenden – Netzwerkes sämtlich nicht persönlich bekannt sind und sie ihre Absprache im virtuellen Raum unter Verwendung von Pseudonymen vornehmen. Auch hier könne ein Zusammenschluss eine gewisse Selbstbindung der Beteiligten an das Zugesagte bewirken, sodass eine spätere Willensänderung erschwert wird. Zum anderen liege der Grund für die schwere Strafandrohung in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut (BGH [GS] BGHSt 46, 321, 334 ff.). Diese habe sich bei denjenigen Bandendelikten, die – wie § 184b Abs. 2 Var. 2 und § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB – im Tatbestand kein Mitwirkungsmerkmal enthalten, bereits dann realisiert, wenn nur ein Bandenmitglied die Tat für die Bande begeht (BT-Drucks 12/3001, S. 5; BGH [GS] a.a.O.). Deshalb folge bei § 184b Abs. 2 und § 184c Abs. 2 StGB die besondere Gefährlichkeit schon aus dem Bestehen der Bande als solcher und nicht aus der Tatausführung durch mehrere Personen. Die gegenüber der Tatbegehung durch Einzel- oder Mittäter merklich erhöhte Gefährlichkeit begründe hier insbesondere der über das Internet mögliche weltweite Tauschhandel und die von den Bandenmitgliedern zugleich unterhaltene Marktstruktur. Diese abgeschottete und hochkonspirative Struktur im „Darknet“, die nur über spezielle Anonymisierungssoftware erreichbar war, spitze die konkrete Gefährlichkeit eines solchen Netzwerks aus – jeweils austauschbaren – anonymen Nutzern derart zu, dass zu dessen Bekämpfung sogar spezielle Ermittlungsinstrumente (§ 110d StPO) und neue Straftatbestände (§ 127 StGB) geschaffen wurden.
Keine einschränkende Auslegung
Eine einschränkende Auslegung sei auch nicht mit Blick auf den im Internetforum zwischen den Beteiligten verabredeten Tauschhandel geboten. Zwar seien im Betäubungsmittelstrafrecht von einer Bandenabrede solche Konstellationen abzugrenzen, in denen die Beteiligten lediglich in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig wurden. Diese rechtlichen Maßgaben beträfen indes deliktsspezifische Umstände des Betäubungsmittelrechts, die bei dem hier verabredeten Tauschhandel mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten nicht vorliegen. Dem Angeklagten und den weiteren Bandenmitgliedern sei es nicht um – gar gegenläufige – wirtschaftliche Eigeninteressen oder eine finanzielle Risikoverteilung gegangen. Maßgeblich sei vielmehr eine möglichst effiziente Bedarfsdeckung innerhalb ihres klandestin unterhaltenen Netzwerkes. Um dies zu gewährleisten, hätten die Beteiligten gleichsam an einem Strang gezogen (zu § 263 StGB BGH StV 2007, 241).
III. Bedeutung für die Praxis
Tatbestandsbezogener Bandenbegriff
Kinder- und jugendpornografische Internetforen werden in aller Regel international betrieben. Die Nutzer kennen sich naturgemäß vielfach persönlich nicht, sondern nur mit Nutzernamen. Demgegenüber wird der Bandenbegriff oft phänotypisch mit der lokal oder regional agierenden Diebesbande assoziiert, deren Mitglieder sich weitgehend untereinander kennen. Der 6. Senat legt hier überzeugend und eingehend begründet dar, dass der Bandenbegriff nicht statisch, sondern tatbestandbezogen anhand von Sinn und Zweck der jeweiligen Strafvorschrift auszulegen ist. Das erfordert schon die unterschiedliche Struktur der jeweiligen Tatbestände. Während der Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Mitwirkung eines anderen, spätestens dann persönlich bekannten Bandenmitglieds bei der Tatbegehung erfordert, ist das beim Zugänglichmachen inkriminierter Inhalte nach § 184b Abs. 2 StGB nicht der Fall. Bei einer anderen Auslegung als der des 6. Senats wäre die Bekämpfung der besonders Strafwürdigkeit von Taten wie hier erheblich behindert.











