Macht eine Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch, bleiben ihre Angaben gegenüber der Rechtspflegerin des Familiengerichts zur Begründung eines Antrags auf Erlass einer Schutzanordnung nach § 1 GewSchG verwertbar. § 252 StPO steht einer Verwertung dieser Angaben auch dann nicht entgegen, wenn die Zeugin bei Antragstellung auf die – für sich unverwertbare – Aussage ihrer polizeilichen Vernehmung Bezug nimmt und eine Abschrift des polizeilichen Vernehmungsprotokolls dem Antrag beifügt.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Körperverletzung wegen häuslichen Streits mit Schlägen
Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Das LG hat seine Berufung als unbegründet verworfen. Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte am 6.1.2021 seiner vom ihm getrenntlebenden Ehefrau im Rahmen eines Streits in deren Wohnung mehrere Faustschläge ins Gesicht und drohte mit einem großen Messer damit, sie umzubringen.
Verwertung der Angaben beim FamG, obwohl Ehefrau von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht
Dagegen richtet sich die Revision. Mit der rügt der Angeklagte verfahrensrechtlich insbesondere die Verwertung der Angaben der in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Ehefrau gegenüber der Rechtspflegerin beim AG vom 7.1.2021 zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung nach § 1 GewSchG. Bei Antragstellung bezog sich die Ehefrau des Angeklagten auf das Protokoll ihrer polizeilichen Vernehmung vom 6.1.2021 und übergab zur Glaubhaftmachung eine Kopie des polizeilichen Vernehmungsprotokolls, dessen inhaltliche Richtigkeit sie an Eides statt versicherte.
II. Entscheidung
Angaben vom FamG verwertbar
Die Revision hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des OLG unterliegen die Angaben der Geschädigten zur Begründung ihres Antrags nach dem Gewaltschutzgesetz keinem Verwertungsverbot gem. § 252 StPO.
Verwertungsverbot zwar weit …
Das Verwertungsverbot gem. § 252 StPO beziehe sich auf Aussagen des Zeugen im Rahmen einer Vernehmung, welche vor der Hauptverhandlung stattgefunden hat, etwa im Rahmen einer polizeilichen, auch informatorischen Befragung. Der Vernehmungsbegriff sei weit auszulegen und erfasse auch frühere vernehmungsbasierte Aussagen eines Zeugnisverweigerungsberechtigten in einem Zivilrechtsstreit oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unabhängig von der jeweils zugrunde liegenden Prozessordnung bleibe für eine Verwertung im Strafverfahren aber erkennbar stets maßgeblich, ob die Angaben des Zeugnisverweigerungsberechtigten im Zuge einer amtlich initiierten Vernehmung erfolgten (BGH NJW 1990, 1859; OLG Hamburg StraFo 2108, 254).
… erfasst aber keine Angaben außerhalb einer Vernehmung
Angaben, die der Zeuge außerhalb einer Vernehmung gemacht habe, unterlägen dem (erweiterten) Verwertungsverbot grundsätzlich nicht. Darunter fallen Angaben gegenüber Dritten (BGH NJW 1952, 153), spontane Aussagen (BGH NStZ 1992, 247; NStZ 2007, 652; OLG Hamm NStZ 2012, 53), nach denen er nicht gefragt wurde, wie etwa eine Strafanzeige (BGH NJW 1956, 1886) oder die Bitte um polizeiliche Hilfe (BGH NStZ 1986, 232) bzw. im Rahmen eines polizeilichen Notrufs (OLG Hamm NStZ 2012, 53). Demgemäß seien auch die Angaben der Geschädigten gegenüber dem FamG zur Erwirkung einer Schutzanordnung nach dem GewSchG verwertbar, da sich die Zeugin von sich aus an das AG gewandt und ihren Ehemann belastende Angaben zur Begründung ihres Antrags gemacht habe (OLG Hamburg a.a.O.; BeckOK-StPO/Ganter StPO § 252 Rn 15 m.w.N.), über welchen ohne mündliche Verhandlung und weitere Befragung der Antragstellerin nach Aktenlage aufgrund summarischer Prüfung vom Gericht entschieden worden sei (§§ 51 Abs. 2 S. 2, 3, 214 FamFG; BeckOK-FamFG/Schlünder, Ed. 1.11.2023, § 214 Rn 2 ff.).
Keine vernehmungsähnliche Situation wegen Vorlage des Protokolls der polizeilichen Vernehmung
Eine vernehmungsähnliche Situation entstehe auch – wie die Revision meine – nicht dadurch, dass die Zeugin das – für sich unverwertbare – Protokoll ihrer polizeilichen Vernehmung der Rechtspflegerin vorgelegt, zum Gegenstand ihres Vortrags zur Antragsbegründung gemacht und dessen inhaltliche Richtigkeit an Eides statt versichert habe. Denn auch die Vorlage des Protokolls sei aus freien Stücken erfolgt und habe ersichtlich lediglich der Verfahrensvereinfachung gedient. Dass die Zeugin insofern „unfrei“ gehandelt habe, als sie zur Verhinderung weiterer Übergriffe ihres gewalttätigen Ehemanns eine Schutzanordnung erwirkte, bleibe für die Frage der Verwertbarkeit ihrer Angaben im Strafverfahren ohne Belang. Denn § 252 StPO enthalte keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass jedwede den Angehörigen belastende Angaben (etwa auch die in höchster Not gegenüber dem Hausmitbewohner gemachten Angaben, bei welchem die Zeugin unmittelbar nach der Tat um Schutz suchte) vom Zeugen bis zur Hauptverhandlung oder einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung durch Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht für eine Verwertung gesperrt werden können (vgl. BGH NStZ 1986, 232: Mitteilungen im Rahmen eines Hilfeersuchens gegenüber einer Mitarbeiterin der Familienhilfe). Hierdurch werde auch nicht – wie die Revision meine – „in gewisser Weise durchaus besserwisserisch“ der wiederhergestellte Familienfriede „torpediert“. Gewalt in der Ehe sei keine Privatangelegenheit, sondern unabhängig vom Strafantrag der Geschädigten bei Vorliegen eines hier von der Staatsanwaltschaft bejahten öffentlichen Interesses zu verfolgen.
III. Bedeutung für die Praxis
Unbehagen
Die Entscheidung setzt die Tendenz in der Rechtsprechung, Angaben „aus freien Stücken“ als verwertbar anzusehen, fort (vgl. dazu zu einem ähnlichen Fall schon OLG Hamburg StraFo 2108, 254), die recht weit geht (vgl. dazu Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl. 2022, Rn 3590). Es bleibt allerdings ein gewisses Unbehagen. Denn was heißt in solchen Situationen „aus freien Stücken“? Und greift nicht gerade auch hier der Sinn und Zweck des § 252 StPO, der den Zeugen vor Konflikten schützen soll, die aus den Besonderheiten der Vernehmungssituation entstehen, insbesondere einerseits durch die Wahrheitspflicht bei der Zeugenvernehmung und andererseits durch die sozialen Pflichten, die aus der familiären Bindung gegenüber dem Angeklagten erwachsen (vgl. BGH NJW 2005, 765 m.w.N.)? M.E. hätte man hier an der Vorlage des – unverwertbaren – polizeilichen Vernehmungsprotokolls ansetzen können, das über den Umweg der (freiwilligen?) Vorlage bei der Rechtspflegerin dann Akteninhalt geworden ist und auf das sich AG und LG – was sich allerdings aus den Beschlussgründen des OLG nicht ergibt – im Zweifel auch gestützt haben.











