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Praxisforum 2023_11: Anwaltsvergütung

Nochmals: Terminsvertreter des Pflichtverteidigers bei der Haftbefehlseröffnung

1. Der dem Beschuldigten für die Haftbefehlseröffnung bestellte Pflichtverteidiger kann Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr abrechnen.

2. Grundgebühr und Verfahrensgebühr fallen immer nebeneinander an.

(Leitsätze des Verfassers)

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.20231 Ws 105/23

I. Sachverhalt

Der Angeklagte wurde am 17.3.2022 vorläufig festgenommen. Das AG hat gegen ihn am 18.3.2022 Haftbefehl erlassen, der am selben Tag eröffnet worden ist. In dem Termin ist der Rechtsanwalt anwesend gewesen. Der Angeklagte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Das AG hat den Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug gesetzt. Weiterhin hat es durch Beschluss erlassen, den Rechtsanwalt, „als Pflichtverteidiger für den heutigen Haftbefehlseröffnungstermin gern. §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 4 StPO“ beizuordnen. Außerdem hat es ihm einen anderen Rechtsanwalt „gem. §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 4 StPO beigeordnet“.

Der Rechtsanwalt hat für seine Tätigkeit bei der Haftbefehlseröffnung Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG, Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG sowie die Terminsgebühr Nr. 4109 VV RVG abgerechnet. Der Rechtspfleger des AG hat nur eine Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung hat das AG dann die Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 4109 VV RVG festgesetzt. Dagegen haben sowohl die Landeskasse als auch der Rechtsanwalt Rechtsmittel eingelegt. Das LG hat das Rechtsmittel des Rechtsanwalts verworfen und auf die Beschwerde der Landeskasse als Pflichtverteidigervergütung die Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG sowie die Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG festgesetzt. Die dagegen gerichtete – zugelassene – weitere Beschwerde des Rechtsanwalts hatte Erfolg. Das OLG hat auch die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG festgesetzt.

II. Entscheidung

Das OLG verweist darauf, dass es den angefochtenen Beschluss umfassend rechtlich zu überprüfen habe. Ein Verschlechterungsverbot gelte nicht; denn weder in der StPO noch im RVG sei ein solches für das Beschwerdeverfahren vorgesehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.5.1990 – 1 Ws 300/90; OLG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2010 – 2 Ws 95/10; LG Zweibrücken, Beschl. v. 2.12.2020 – 1 Qs 33/20, AGS 2021, 81).

Nach Auffassung des OLG war auch die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG festzusetzen.

1. Zutreffend sei das LG davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnen könne. Diese Gebührentatbestände – und nicht diejenigen in Anlage Teil 4 Abschnitt 3 VV – würden nach ganz überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließe, auch für den Verteidiger gelten, dessen Beistandsleistung sich auf einen einzelnen Termin beschränkt (a.A. im Falle eines Hauptverhandlungstermins unter bestimmten Umständen: OLG Rostock, Beschl. v. 15.9.2011 – 1 Ws 201/11). Die Zulässigkeit der Vertretung des Pflichtverteidigers und die Frage, welche Gebührentatbestände des Abschnitts 1 der Verteidiger, der für den verhinderten Pflichtverteidiger einen Termin wahrnimmt, abrechnen könne, seien umstritten (OLG Bamberg, Beschl. v. 21.12.2010 – 1 Ws 700/10; OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.8.2009 – 2 Ws 111/09; KG, Beschl. v. 29.6.2005 – 5 Ws 164/05 zum Beistand; OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2008 – 2 Ws 365/08; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2008 – III-1 Ws 318/08; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.7.2008 – 3 Ws 281/08; OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2010 – 2 Ws 129/10; OLG München, Beschl. v. 27.2.2014 – 4c Ws 2/14; OLG Jena, Beschl. v. 8.12.2010 – 1 Ws 318/10). Diese Fragen konnten nach Auffassung des Senats allerdings hier dahinstehen. Der Rechtsanwalt sei in dem Termin zur Eröffnung des Haftbefehls nicht als Vertreter des anderen Rechtsanwalts/Pflichtverteidigers tätig geworden.

Hier ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Verfügung des AG, dass der Rechtsanwalt für den Vorführungstermin als weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet und nicht zum Vertreter des für das weitere Verfahren beigeordneten Verteidigers bestellt werden sollte. Eine bloße Vertretung des Pflichtverteidigers würde auch der Bedeutung des Termins nicht gerecht. Im Übrigen lasse sich die vorliegende Fallkonstellation auch nicht mit dem Fall der Vertretung eines Pflichtverteidigers in einem Termin einer aus mehreren Terminen bestehenden Hauptverhandlung vergleichen. Zu Recht verweise das LG in diesem Zusammenhang schließlich auf § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO; diese Vorschrift zeige, dass der Gesetzgeber der Verteidigung des Beschuldigten in einem Termin, in dem er zur Entscheidung über Haft vorgeführt werden soll, besonderes Gewicht beigemessen hat.

2. Welche Gebühren entstehen, ist nach Auffassung des OLG vom Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger abhängig.

Die Verfahrensgebühr entstehe für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG). Durch die Verfahrensgebühr sei die gesamte Tätigkeit eines Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt abgegolten, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Die Verfahrensgebühr entstehe aber nicht erst dann, wenn der Abgeltungsbereich der Grundgebühr überschritten sei (so noch zum früheren Rechtszustand OLG Bamberg a.a.O.; KG, Beschl. v. 20.1.2009 – 1 Ws 361/08; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Köln, Beschl. v. 17.1.2007 – 2 Ws 8/07 und Beschl. v. 26.3.2010 – 2 Ws 129/10). Mit der Änderung des Gebührentatbestands durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.7.2013 (BGBl 12013, S. 2586) sei bestimmt worden, dass die Grundgebühr grundsätzlich nicht allein anfällt, sondern regelmäßig neben einer Verfahrensgebühr (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 4100 Rn 9; Enders, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, Rn 67; Knaudt, in: BeckOK-RVG VV 4104 Rn 8). Eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr entstehe für die Tätigkeit in jedem gerichtlichen Verfahren, so auch in Strafsachen. Die Grundgebühr solle lediglich den zusätzlichen Aufwand entgelten, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt. Sie habe daher den Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert (BT-Drucks 17/11471, S. 281). Von der Verfahrensgebühr nicht erfasst werde die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Dafür sehe das RVG die Terminsgebühr vor. Die Terminsgebühr erhalte der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Das Entstehen der Terminsgebühr bei Haftbefehlseröffnungen setze allerdings voraus, dass in dem Termin mehr geschehen sei als eine reine Verkündung des Haftbefehls (BT-Drucks 15/1971, S. 223). Es reiche aus, wenn der Verteidiger gegenüber dem Gericht für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sei, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt gewesen seien, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (KG, Beschl. v. 23.6.2006 – 4 Ws 62/06).

Danach habe das LG die Erfüllung der Gebührentatbestände der Grund- und der Terminsgebühr zu Recht angenommen. Die Annahme, die Verfahrensgebühr sei (noch) nicht angefallen, gehe allerdings fehl (vgl. zur Beurteilung einer entsprechenden Fallgestaltung nach neuem Recht: LG Magdeburg, Beschl. v. 19.3.2018 – 25 Qs 14/18). Die Überlegungen des LG zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr einerseits und der Verfahrensgebühr anderseits treffen zwar zu, beträfen aber nur die Bemessung der beiden Gebühren; bemessen werden die Gebühren aber nur beim Wahlverteidiger, während für den Pflichtverteidiger eine Festgebühr gelte.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist zutreffend.

1. Das gilt zunächst hinsichtlich der Frage, ob nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet wird. So haben – zutreffend – auch entschieden: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023, 195; LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2020 – 60 Qs 47/20; LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23; LG Magdeburg RVGreport 2018, 257 = StRR 5/2018, 24 = StraFo 2018, 314 = AGS 2018, 341; Beschl. v. 16.7.2021 – 21 Qs 53 u. 54/21, AGS 2021, 427; LG Tübingen, Beschl. v. 6.2.2023 – 9 Qs 25/23, AGS 2023, 238; AG Halle (Saale), Beschl. v. 20.5.2022 – 398 Gs 540 Js 594/22 (259/22), AGS 2022, 311 = RVG prof. 2022, 170; AG Ludwigshafen, Beschl. v. 3.3.2023 – 4a Ls 5227 Js 9474/22 (nur Grundgebühr), AGS 2023, 217 = StRR- Sonderausgabe 5/2023, 32; AG Tiergarten, Beschl. v. 14.10.2022 – (278 Ds) 265 Js 277/22 (110/22), AGS 2022, 513. Unzutreffend a.A. waren OLG Celle RVGreport 2019, 17 = StraFo 2018, 534 = JurBüro 2018, 580, OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23, AGS 2023, 162 und das LG Leipzig RVGreport 2019, 338 = StraFo 2019, 439.

2. Das gilt auch für die Frage, in welchem Verhältnis zueinander Grundgebühr und Verfahrensgebühr stehen: Die fallen, was das OLG zutreffend sieht, immer nebeneinander an (OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117; LG Amberg RVGreport 2020, 141 = JurBüro 2020, 358; LG Chemnitz RVGreport 2015, 265 = StRR 2015, 319 = AGS 2015, 379; LG Duisburg VRR 2014, 319 = AGS 2014, 330 = zfs 2014, 468 = StRR 2014, 360 = RVGreport 2014, 427; LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23, AGS 2023, 219; LG Oldenburg RVGreport 2014, 470 = zfs 2014, 648 = AGS 2014, 552 = StRR 2015, 80; LG Saarbrücken RVGreport 2015, 221 = StRR 2015, 239 = AGS 2015, 389; LG Wuppertal RVGreport 2020, 221 = JurBüro 2020, 357). Zum Teil wird aber auch – ohne nähere Begründung – die a.A. vertreten (OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 – 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206; OLG Nürnberg RVGreport 2016, 105 = StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29 = StRR 2015, 118 = NStZ-RR 2015, 95 [Ls.]; LG Saarbrücken AGS 2015, 379; LG Saarbrücken StRR 2015, 119 = RVGreport 2015, 182 = AGS 2015, 388).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Bemessung des Gegenstandswerts für die Einziehung

Zur Bemessung des Gegenstandswerts für die Einziehung, wenn BtM, Bargeld und ein Mobiltelefon eingezogenen werden.

(Leitsatz des Verfassers)

AG Langenfeld, Beschl. v. 21.4.20231 Ls 8/22

I. Sachverhalt

Das AG hat in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das BtMG Betäubungsmittel, Bargeld und Mobiltelefone eingezogen. Den Gegenstandwert für die Gebühr Nr. 4142 VV RVG hat es auf Antrag des Verteidigers auf 35.598,57 EUR festgesetzt

II. Entscheidung

Den Gegenstandswert der eingezogenen Betäubungsmittel hat das AG auf 0 EUR festgesetzt. Betäubungsmittel haben nach Ansicht des AG keinen Verkehrswert. Sie seien nicht verkehrsfähig. Die Herkunft sei unklar. Ein (legaler) Weiterverkauf wäre dem Verurteilten nicht möglich gewesen. Der Verurteilte habe zudem sein Einverständnis mit einer außergerichtlichen Einziehung erklärt. Daraus sei abzuleiten, dass er den Betäubungsmitteln selbst keinen legalen Wert beigemessen habe.

Das Bargeld sei mit 1.700 EUR anzusetzen gewesen. Die 1,3 Bitcoins seien mit 33.798,57 EUR (Kurswert: 25.998,90 EUR) anzusetzen.

Die Mobiltelefone waren nach Auffassung des AG mit 100 EUR anzusetzen. Diesen sei wegen ihres Alters und Zustandes kein hoher Marktwert zu attestieren gewesen. Der Verurteilte habe sein Einverständnis mit einer außergerichtlichen Einziehung erklärt. Daraus sei abzuleiten, dass er den Mobiltelefonen selbst keinen signifikanten Wert mehr beigemessen habe.

III. Bedeutung für die Praxis

Anzumerken ist Folgendes:

1. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die eingezogenen Betäubungsmittel auf 0 EUR ist zutreffend. Das entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 2.9.2022 – 5 StR 169/21, AGS 2022, 460; KG RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Frankfurt am Main RVGreport 2007, 71 = JurBüro 2007, 201; OLG Hamm, Beschl. v. 29.3.2007 – 3 Ws 44/07; OLG Koblenz AGS 2006, 237 = StraFo 2006, 215 = JurBüro 2006, 255; OLG Schleswig StraFo 2006, 516; LG Göttingen AGS 2006, 75 m. Anm. Madert; AG Nordhorn AGS 2006, 238; weitere Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4142 VV RVG Rn 44).

Anders wird man jedoch ggf. argumentieren können, wenn es um verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel/Handelsformen von Medikamenten der Anlage I bzw. II zu § 1 Abs. 1 BtMG geht, die auf dem legalen Markt gehandelt werden und deshalb einen objektiven Verkehrswert haben (wie z.B. Subutex-Tabletten, dazu BGHSt 51, 318 = NJW 2007, 2054 = StRR 2007, 271 m. Anm. Kotz). Bei ihnen wird man den Gegenstandswert anhand des Verkaufspreises in Apotheken zu bestimmen haben (auch BeckOK-RVG/Knaudt, Nr. 4142 VV Rn 17; ähnlich für Streckmittel OLG Schleswig StraFo 2006, 516).

2. Zutreffend war es auch, den Gegenstandswert des eingezogenen Bargeldes mit dem Nominalwert anzusetzen (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn 45). Bei den Bitcoins war ebenfalls der objektive Wert anzusetzen (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 Rn 30; wegen des maßgeblichen Zeitpunktes Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn 31).

3. Schließlich hat das AG bei den Mobiltelefonen auf Alter und Zustand abgestellt.

4. Soweit das AG allerdings bei den Betäubungsmitteln und bei den Mobiltelefonen darauf abstellt, dass der Verurteilte sein Einverständnis mit einer außergerichtlichen Einziehung erklärt habe, woraus abzuleiten sei, dass er den Mobiltelefonen selbst keinen signifikanten Wert mehr beigemessen habe, ist dem zu widersprechen. Diese das Verfahren vereinfachende Erklärung, die eine ausdrückliche Einziehungsentscheidung des Gerichts überflüssig macht, kann m.E. keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Wert des einzuziehenden Gegenstandes haben. Zudem müsste man dem Verteidiger sonst empfehlen, dem Mandanten von einer Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung abzuraten.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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