Zur Bemessung des Gegenstandswerts für die Einziehung, wenn BtM, Bargeld und ein Mobiltelefon eingezogenen werden.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Einziehung verschiedener Gegenstände
Das AG hat in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das BtMG Betäubungsmittel, Bargeld und Mobiltelefone eingezogen. Den Gegenstandwert für die Gebühr Nr. 4142 VV RVG hat es auf Antrag des Verteidigers auf 35.598,57 EUR festgesetzt
II. Entscheidung
Betäubungsmittel
Den Gegenstandswert der eingezogenen Betäubungsmittel hat das AG auf 0 EUR festgesetzt. Betäubungsmittel haben nach Ansicht des AG keinen Verkehrswert. Sie seien nicht verkehrsfähig. Die Herkunft sei unklar. Ein (legaler) Weiterverkauf wäre dem Verurteilten nicht möglich gewesen. Der Verurteilte habe zudem sein Einverständnis mit einer außergerichtlichen Einziehung erklärt. Daraus sei abzuleiten, dass er den Betäubungsmitteln selbst keinen legalen Wert beigemessen habe.
Bargeld/Bitcoins
Das Bargeld sei mit 1.700 EUR anzusetzen gewesen. Die 1,3 Bitcoins seien mit 33.798,57 EUR (Kurswert: 25.998,90 EUR) anzusetzen.
Mobiltelefone
Die Mobiltelefone waren nach Auffassung des AG mit 100 EUR anzusetzen. Diesen sei wegen ihres Alters und Zustandes kein hoher Marktwert zu attestieren gewesen. Der Verurteilte habe sein Einverständnis mit einer außergerichtlichen Einziehung erklärt. Daraus sei abzuleiten, dass er den Mobiltelefonen selbst keinen signifikanten Wert mehr beigemessen habe.
III. Bedeutung für die Praxis
Anzumerken ist Folgendes:
Betäubungsmittel
1. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die eingezogenen Betäubungsmittel auf 0 EUR ist zutreffend. Das entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 2.9.2022 – 5 StR 169/21, AGS 2022, 460; KG RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Frankfurt am Main RVGreport 2007, 71 = JurBüro 2007, 201; OLG Hamm, Beschl. v. 29.3.2007 – 3 Ws 44/07; OLG Koblenz AGS 2006, 237 = StraFo 2006, 215 = JurBüro 2006, 255; OLG Schleswig StraFo 2006, 516; LG Göttingen AGS 2006, 75 m. Anm. Madert; AG Nordhorn AGS 2006, 238; weitere Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4142 VV RVG Rn 44).
Anders wird man jedoch ggf. argumentieren können, wenn es um verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel/Handelsformen von Medikamenten der Anlage I bzw. II zu § 1 Abs. 1 BtMG geht, die auf dem legalen Markt gehandelt werden und deshalb einen objektiven Verkehrswert haben (wie z.B. Subutex-Tabletten, dazu BGHSt 51, 318 = NJW 2007, 2054 = StRR 2007, 271 m. Anm. Kotz). Bei ihnen wird man den Gegenstandswert anhand des Verkaufspreises in Apotheken zu bestimmen haben (auch BeckOK-RVG/Knaudt, Nr. 4142 VV Rn 17; ähnlich für Streckmittel OLG Schleswig StraFo 2006, 516).
Bargeld/Bitcoins
2. Zutreffend war es auch, den Gegenstandswert des eingezogenen Bargeldes mit dem Nominalwert anzusetzen (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn 45). Bei den Bitcoins war ebenfalls der objektive Wert anzusetzen (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 Rn 30; wegen des maßgeblichen Zeitpunktes Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn 31).
Mobiltelefone
3. Schließlich hat das AG bei den Mobiltelefonen auf Alter und Zustand abgestellt.
Zustimmung zur Einziehung
4. Soweit das AG allerdings bei den Betäubungsmitteln und bei den Mobiltelefonen darauf abstellt, dass der Verurteilte sein Einverständnis mit einer außergerichtlichen Einziehung erklärt habe, woraus abzuleiten sei, dass er den Mobiltelefonen selbst keinen signifikanten Wert mehr beigemessen habe, ist dem zu widersprechen. Diese das Verfahren vereinfachende Erklärung, die eine ausdrückliche Einziehungsentscheidung des Gerichts überflüssig macht, kann m.E. keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Wert des einzuziehenden Gegenstandes haben. Zudem müsste man dem Verteidiger sonst empfehlen, dem Mandanten von einer Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung abzuraten.