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Tätigkeiten des Rechtsanwalts bei der Einziehungsgebühr

Zum (verneinten) Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG, wenn aus der Akte keine Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einziehung ersichtlich sind.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Magdeburg, Beschl. v. 4.2.202225 Qs 2/22

I. Sachverhalt

Anklage wegen Unterschlagung

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschuldigten Anklage wegen Unterschlagung eines E-Mountainbikes im Wert von 4.500 EUR erhoben. Wegen dieser Tat ist der Beschuldigte durch das AG wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Weder die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft noch die Anklage der Staatsanwaltschaft Magdeburg noch das Urteil des AG enthalten Ausführungen hinsichtlich der Einziehung des Werts von Taterträgen i.S.d. § 73 ff. StGB.

Gebühr Nr. 4142 VV RVG

Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat im Rahmen der Vergütungsfestsetzung auch eine Gebühr Nr. 4142 VV RVG geltend gemacht, die damit begründet wurde, dass eine Erörterung der drohenden Einziehung des Werts des Erlangten über 4.500 EUR in der Hauptverhandlung mit dem Mandanten stattgefunden habe. Das AG hat die Gebühr nicht festgesetzt. Zur Begründung der Absetzung hat es ausgeführt, dass weder aus der Anklage noch dem weiteren Schriftverkehr bzw. der Hauptverhandlung erkennbar sei, dass die Einziehung von Wertersatz Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Dagegen wendet sich der Pflichtverteidiger mit seinem Rechtsmittel, das er damit begründet, dass er den Vorwurf aus der Anklageschrift samt dem dort zugrunde gelegten Wert des E-Mountainbikes in Höhe von 4.500 EUR mit dem Mandanten erörtert habe. Seine Tätigkeit im Hinblick auf die beantragte Gebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG habe somit in der Besprechung mit dem Mandanten bestanden, dass im Falle einer Verurteilung auch die Einziehung des angeblichen genannten Betrages zu seinem Nachteil in Betracht komme. Die Einziehung des Erlangten in Höhe des in der Anklageschrift bezifferten Betrages sei nicht nur problemlos möglich gewesen, sondern sogar überwiegend wahrscheinlich. Diesbezüglich habe er den Mandanten vorab über die Strategie bei einer Einlassung hinweisen müssen. Die Tätigkeiten des Verteidigers müssten sich insbesondere nicht aus den Akten ergeben. Auf den Umfang der vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten komme es nicht an, da es sich bei der zusätzlichen Gebühr um eine Wertgebühr handle, sodass zum Beispiel im Revisionsverfahren die Erhebung der allgemeinen Sachrüge ausreiche, weil sie das Revisionsgericht zwinge, sich auch mit den Fragen der Einziehung zu befassen. Eine zusätzliche Gebühr werde auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Dass dann ggfs. anschließend der Rechtsanwalt keine nach außen sichtbare Handlung vornehme, stehe dem Entstehen der Gebühr nicht entgegen. Das AG hat die Sache dem LG vorgelegt. Das Rechtsmittel hatte dort keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Keine Tätigkeiten im Hinblick auf die Einziehung

Nach Ansicht des LG hat das AG die Gebühr Nr. 4142 VV RVG zu Recht nicht festgesetzt. Auch die von dem Rechtsanwalt beigefügten Entscheidungen änderten daran nichts, dass eine Verfahrenslage, wie vom Verteidiger beschrieben, im vorliegenden Fall gerade nicht vorgelegen habe. Weder die Abschlussverfügung noch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erwähnen in irgendeiner Form eine zu treffende Einziehungsentscheidung gemäß §§ 73 ff. StGB. Auch sei im Rahmen der Hauptverhandlung ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in keiner Hinsicht eine etwaige Einziehung erörtert worden. Anders als in der Entscheidung des LG Kiel vom 12.2.2007 (I KLs 12/06) liege hier ein Antrag in der Anklageschrift hinsichtlich der Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen gerade nicht vor. Auch sei beim AG anders als im Rahmen der Entscheidung des LG Essen vom 2.6.2006 (AGS 2007, 501 = RVGreport 2007, 465) die Einziehung in der Hauptverhandlung gerade nicht zur Sprache gekommen. Des Weiteren liege es, anders als im Rahmen der Entscheidung des KG Berlin vom 18.7.2005 (AGS 2005, 550 = RVGreport 200 2005, 390 = RVGprofessionell 2005, 177) hier gerade nicht so, dass der Verteidiger durch seinen Einsatz eine von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht beabsichtigte Einziehung ganz oder teilweise verhindert hat. Hier habe es keinerlei Anlass gegeben, mit dem Mandanten eine Einziehung zu erörtern, da ersichtlich weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft die Einziehung beabsichtigt haben.

III. Bedeutung für die Praxis

Pure Ignoranz

In meinen Augen mal wieder: pure Ignoranz des LG bzw. offenbar auch keine Lust des entscheidenden Einzelrichters, sich mit aktuellerer Rechtsprechung als der aus den Jahren 2005–2007 zu befassen. Denn: Hätte das LG das getan, hätte es unschwer erkannt, dass die amtsgerichtliche Entscheidung falsch war und die Gebühr Nr. 4142 VV RVG hätte festgesetzt werden müssen. Man ist es leid und es ärgert einen, dass man immer wieder auf dieselben Fehler hinweisen muss, die bei der Festsetzung der Nr. 4142 VV RVG gemacht werden. Für die Gebühr kommet es nämlich – und das mag das LG bitte zur Kenntnis nehmen – nun nicht darauf an, was sich Staatsanwaltschaft und/oder AG gedacht haben. Sondern: Allein maßgeblich ist, ob eine Beratung des Mandanten durch den Verteidiger im Hinblick auf eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB geboten war oder nicht. Und das ist sie, m.E. immer, wenn eine Einziehung in Betracht kommt. Der Verteidiger muss schon aus haftungsrechtlichen Gründen tätig werden, unabhängig davon, ob Staatsanwaltschaft und/oder Gericht die Möglichkeit der Einziehung sehen. Daher war hier die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG spätestens dann entstanden, als der Verteidiger den Mandanten bei der Besprechung im Ermittlungsverfahren auf diese ggf. drohende Nebenfolge hingewiesen hat. Das mag den Vertretern der Staatskasse und/oder den Gerichten missfallen, ist aber nun mal Folge der 2017 erfolgten Änderungen des Rechts der Einziehung in den 73 ff. StGB. Man hat das Einziehungsrecht verschärft, dann mag man bitte auch die sich daraus ergebenden gebührenrechtlichen Folgen tragen. Und da es sich bei der Nr. 4142 VV RVG um eine Verfahrensgebühr handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob sich diese Tätigkeit des Verteidigers aus den Akten ergibt. Auch das ist gebührenrechtliches Grundwissen, über das man bei der Strafkammer offenbar nicht verfügt hat (zu allem die Kommentierung zu Vorbem. 4 Abs. 2 VV und zur Nr. 4142 bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, mit zahlreichen aktuellen Rechtsprechungsnachweisen, deren Lektüre dem LG empfohlen wird).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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