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Voraussetzungen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB („Einzelrennen“)

1. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist verfassungsgemäß.

2. Für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit i.S.v. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auszugehen ist, ist entscheidend, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz darstellt. Eine Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit ist ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist. Darüber hinaus richtet sich die angepasste Geschwindigkeit auch nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeugs.

3. Die Tatbestandsmerkmale des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens sind in gleicher Weise zu verstehen wie im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB.

4. Bei der „Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht“ muss sich die Zielsetzung des Täters darauf richten, unter den konkreten situativen Gegebenheiten eine so hoch wie nur mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wobei eine weitergehende Motivation des Täters nicht ausgeschlossen ist.

5. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann eine valide Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit ausreichen.

(Leitsätze des Gerichts)

KG, Beschl. v. 29.4.2022(3) 161 Ss 51/22 (15/22)

I. Sachverhalt

Einzelrennen

Das AG hat die Angeklagte wegen verbotenen („Einzel“-)Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gesprochen. Ihre Sprungrevision hat das KG als unbegründet verworfen.

II. Entscheidung

Nicht angepasste Geschwindigkeit

Die Feststellungen trügen die Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, der verfassungsgemäß sei (BVerfG NJW 2022, 1160 = VRR 3/2022, 21 = StRR 4/2022, 35 [jew. Deutscher]). Bei dessen Anwendung gelte, dass gerade dessen weite Fassung vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) möglichst klar konturierte Feststellungen des für erwiesen erachteten Sachverhalts erfordert (KG DAR 2019,149 = VRR 2/2020, 15 = StRR 4/2022, 26 [jew. Burhoff]). Für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit auszugehen ist, sei entscheidend, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz darstellt. Die Regelung knüpfe insoweit an § 3 Abs. 1 StVO an (BVerfG a.a.O.; BGHSt 66, 27 = NJW 2021, 1173 = = VRR 4/2021, 13 = StRR 5/2021, 27 [jew. Burhoff]). Gemeint sei mithin ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist. Darüber hinaus richte sich die angepasste Geschwindigkeit auch nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeuges (KG a.a.O.). Das AG hat die von der Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit mit „zeitweise auf einer Strecke, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug, mit bis zu 95–100 km/h, zeitweilig auf einer Strecke, die durch Zeichen 274 mit Zusatz ‚22–06 Uhr‘ auf 30 km/h begrenzt war, mit ca. 90 km/h bzw. kaum unter 80 km/h“ valide geschätzt und das Ergebnis in den Urteilsfeststellungen dargelegt. Zu den Straßenverhältnissen habe das Tatgericht zudem ausgeführt, dass es sich zum Teil um durch Baustellen bedingte Fahrbahnverengungen, relativ dichten Verkehr und um eine nicht weit einsehbare, mit stark frequentierten Abendlokalitäten gesäumte Rechtskurve, die unübersichtlich ist, gehandelt hat. Dass das Urteil keine Ausführungen zu den Witterungsbedingungen trifft, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das AG sei vielmehr aufgrund des dargelegten, gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßenden und der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufenden Fahrens unter Berücksichtigung der Straßenverhältnisse in zutreffender Weise zu der Feststellung gelangt, dass sich die Angeklagte mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegt hat.

Grob verkehrswidrig und rücksichtslos

Die Feststellung trügen auch ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten der Angeklagten. Beide Tatbestandsmerkmale seien in gleicher Weise zu verstehen wie im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB (BVerfG und BGHSt a.a.O.). Danach handele der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann. Es müsse sich mithin um einen besonders schweren Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften handeln. Rücksichtslos handele, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt. Die Annahme rücksichtslosen Verhaltens könne nicht allein mit dem objektiven Geschehensablauf begründet werden, sondern verlange ein sich aus zusätzlichen Umständen ergebendes Defizit, das – geprägt von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit – weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem – häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit – begangenen Verkehrsverstoß innewohnt. Maßgeblich sei die konkrete Verkehrssituation unter Einschluss der Vorstellungs- und Motivlage des Täters. Neben der zum Teil mehr als doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit habe das AG starke Beschleunigungen teils mit durchdrehenden Rädern bzw. quietschenden Reifen und rasche, ruckartige Wechsel auch auf Sonderfahrstreifen ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers, wodurch Fahrzeugführer bremsen mussten, festgestellt. Es seien drei Personen, die im Begriff gewesen seien, in ein geparktes Fahrzeug zu steigen, wegen des sich nähernden Fahrzeuges der Angeklagten erschrocken mit einem Satz nach hinten zurückgesprungen, um sich vor dem Fahrzeug in Sicherheit zu bringen. Die Angeklagte habe ihrer Beifahrerin „aus übersteigertem Profilierungsstreben imponieren“, sich „eigensüchtig profilieren“ und auch einer weiteren Freundin und ihrer Schwester imponieren wollen. Diese anschaulichen Feststellungen trügen das Vorliegen eines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens.

Absicht

Die Feststellungen erwiesen schließlich auch, dass die Angeklagte handelte, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die Zielsetzung des Täters müsse sich darauf richten, unter den konkreten situativen Gegebenheiten eine so hohe Geschwindigkeit wie nur möglich auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke zu erreichen, wobei eine weitergehende Motivation des Täters nicht ausgeschlossen ist (BVerfG a.a.O.; BGH DAR 2021, 522). Maßgeblich sei dagegen nicht, dass der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs vollständig ausreizt (KG a.a.O.). Die Feststellungen, dass die Angeklagte „die im innerstädtischen Verkehr unter den konkreten Bedingungen aus ihrer Sicht höchstmögliche Geschwindigkeit erzielen“ wollte auf einer Wegstrecke von – nicht unerheblichen – 3,3 Kilometern, ergäben eine diesen Maßstäben entsprechende „Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht“. Der Einwand der Revision, das AG hätte Feststellungen zu Höchstgeschwindigkeit, Beschleunigungszeit und PS-Zahl des Tatfahrzeuges treffen müssen, gehe insoweit fehl, als dass es auf das vollständige Ausreizen der Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges gerade nicht ankommt (BVerfG a.a.O.).

Anforderung an die Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit

Eine „valide Messung der wirklichen Geschwindigkeit des Fahrzeuges“ sei nicht erforderlich. Vielmehr seien die im Ordnungswidrigkeitenrecht entwickelten Grundsätze über die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Ermöglichung der Einordnung des Geschwindigkeitsverstoßes in das System der Regelbußen und des Regelfahrverbots der BKatV nicht auf § 315d StGB ohne Weiteres übertragbar (OLG Köln DAR 2020, 643 = VRR 7/2020, 19 = StRR 8/2020, 25 [jew. Deutscher]). Denn wegen des Renncharakters und da die Höhe der Sanktion nicht unmittelbar von der tatsächlich erreichten Höchstgeschwindigkeit abhängt, reiche eine valide Schätzung aus (OLG Köln a.a.O.).

III. Bedeutung für die Praxis

Umsetzung der Recht- sprechung und mehr

Das KG setzt in seinem Beschluss die mittlerweile vorhandene Rechtsprechung zum Einzelrasertatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Übersicht bei Nowrousian, NZV 2022, 1) um. Bedeutsam für die Praxis ist die Entscheidung in zwei Punkten: Erstens nennt das KG eine Reihe von tatsächlichen Umständen, welche zur Annahme der einzelnen Tatbestandsmerkmale führen können. Damit hilft die Entscheidung den Tatgerichten bei der Anwendung der zwar verfassungsmäßigen, aber in Teilen noch immer recht konturenlosen Vorschrift und gibt Verteidigern Anhaltspunkte, worauf im konkreten Fall zu achten ist. Zweitens bekräftigt das KG nachvollziehbar wie schon zuvor das OLG Köln a.a.O., dass für die Feststellung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht die Grundsätze zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bußgeldrecht (hier durch Nachfahren) maßgeblich sind, sondern eine durch Tatsachen gestützte Schätzung genügt.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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