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U-Haft-Anordnung wegen Fluchtgefahr und Schwerkriminalität

1. Allein eine hohe Straferwartung vermag die Fluchtgefahr i.S.v. § 112 Abs. 2 StPO nicht zu begründen.

2. § 112 Abs. 3 StPO findet aufgrund des vom Gesetzgeber gewählten Enumerationsprinzips keine Anwendung, wenn die Norm nicht ausdrücklich im Katalog der Taten des Abs. 3 enthalten ist.

(Leitsätze des Verfassers)

LG Stuttgart, Beschl. v. 5.8.202214 Qs 21/22

I. Sachverhalt

Haftbefehl wegen Fluchtgefahr und Schwerkriminalität

Am 19.4.2022 erhob die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den zum damaligen Zeitpunkt auf freiem Fuß befindlichen Beschwerdeführer u.a. wegen der Vorwürfe der Vergewaltigung und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern Anklage beim AG Esslingen – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht –. Nachdem der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts gegenüber der Staatsanwaltschaft Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts geäußert hatte, nahm die Staatsanwaltschaft am 23.6.2022 die Anklage zurück und erhob nunmehr Anklage beim AG – Schöffengericht – Esslingen. Zugleich beantragte sie nun erstmals den Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeschuldigten. Am 11.7.2022 hat das AG im Umfang der Anklageschrift einen auf die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität gestützten Haftbefehl erlassen. Der Angeschuldigte habe im Falle einer Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe im nicht bewährungsfähigen Bereich zu rechnen. Soziale Bindungen des Beschwerdeführers oder andere Faktoren, welche dem in Ansehung der zu erwartenden Strafe bestehenden Fluchtanreiz entgegenwirken könnten, seien derzeit nicht bekannt. Ebenfalls sei in den dem Angeschuldigte zur Last liegenden Taten ein hohes Maß an krimineller Energie zu erkennen, da er über einen längeren Zeitraum hinweg verschiedene minderjährige Geschädigte über soziale Netzwerke kontaktiert und diese gezielt zur Ermöglichung sexueller Übergriffe bis hin zu Vergewaltigungen manipuliert haben solle. Ebenso lägen die Voraussetzungen von § 112 Abs. 3 StPO vor.

Nach der Festnahme des Angeschuldigten wird der Haftbefehl seit dem 19.7.2022 vollzogen. Die Haftbeschwerde des Angeschuldigten hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Das LG hat die Voraussetzungen der Untersuchungshaft verneint. Zwar sei der Angeschuldigte der im Haftbefehl bezeichneten Taten dringend verdächtig. Es fehle jedoch an einem Haftgrund i.S.d. § 112 Abs. 2 und Abs. 3 StPO.

Schwerkriminalität

Soweit sich die Anordnung der Untersuchungshaft auf den Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO stützte, geht dies nach Auffassung des LG fehl, da bereits die formellen Voraussetzungen der Vorschrift nicht gegeben seien. In § 112 Abs. 3 StPO finde sich dem Wortlaut nach eine atypische Ermächtigung zur Anordnung der Untersuchungshaft in den dort abschließend aufgeführten Fällen von Katalogtaten der Schwerkriminalität ohne Hinzutreten eines Haftgrundes i.S.v. § 112 Abs. 2 StPO. Aufgrund des vom Gesetzgeber gewählten Enumerationsprinzips finde die Vorschrift hingegen keine Anwendung, wenn die Norm nicht ausdrücklich im Katalog des Abs. 3 enthalten sei (vgl. MüKo-StPO/Böhm/Werner, 1. Aufl. 2014, StPO § 112 Rn 88). So lägen die Dinge hier. Anknüpfungspunkt für die Charakterisierung als Katalogtat sei damit deren Bezeichnung nach Paragraph, Absatz, Nummer usw. Nachdem die Vorschrift des § 176a Abs. 1 StGB in dieser abschließenden Aufzählung nicht enthalten sei, lägen bereits die formellen Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO nicht vor, so dass auch die Frage nach der Identität des Regelungsgehalts von § 176a StGB a.F. und § 176c Abs. 1 StGB keiner Beantwortung mehr bedürfe.

Fluchtgefahr

Das LG hat auch einen Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO verneint. Der liege auch unter Berücksichtigung der erheblichen Straferwartung nicht vor. Denn allein die hohe Straferwartung könne die Fluchtgefahr nicht begründen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 112 Rn 24 m.w.N.). Daher ist die Straferwartung nur der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme rechtfertigt, der Angeschuldigte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten. Entscheidend sei, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, ein Beschuldigter werde dem in der Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (OLG Hamm, Beschl. v. 19.2.2013 – 5 Ws 59/13). Die danach vorzunehmende Gesamtwürdigung ergebe, dass hier der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht anzunehmen sei: Der Angeschuldigte verfüge über einen festen Wohnsitz und sei aufgrund seiner ausgeübten Erwerbstätigkeit sozial eingebunden. Er sei selbstständig und habe Haus und Hof. Beides sind Umstände, die mit einer längeren Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht verträglich seien. Überdies würde er im Fall seiner Flucht oder seines Untertauchens seinen krebskranken Vater zurücklassen. Ferner habe er bereits seit Anfang Juli 2021 Kenntnis von den Vorwürfen, wobei Vorkehrungen, die darauf schließen ließen, er werde sich dem Verfahren durch Flucht entziehen, nicht getroffen worden seien. Auch sei davon auszugehen, dass der anwaltlich beratene Angeschuldigte eine grobe Vorstellung über die Höhe der zu erwartenden Rechtsfolgen hat. Nach alledem überwog nach Auffassung des LG die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte sich dem Verfahren stellen werde.

Wiederholungsgefahr

Schließlich war die Anordnung der Untersuchungshaft nach Auffassung des LG auch nicht aufgrund von Wiederholungsgefahr gern. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO geboten. Die Wiederholungsgefahr müsse durch bestimmte Tatsachen begründet sein, die eine so starke innere Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr bestehe, er werde gleichartige Taten wie die Anlasstaten bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache begehen (KK-StPO/Graf, 8. Aufl. 2019, StPO § 112a Rn 19). Erforderlich sei eine innere Neigung oder wenigstens Bereitschaft zur Begehung von Straftaten, auf welche vor allem aus äußeren Tatsachen geschlossen werden könne. Insoweit seien auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie etwa die Vorstrafen des Beschuldigten und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen sowie die Persönlichkeitsstruktur und die aktuellen Lebensumstände des Beschuldigten (BeckOK-StPO/Krauß, 43. Ed. 1.4.2022, StPO § 112a Rn 13). Solche Indiztatsachen, die die erforderliche Wiederholungsgefahr zu begründen geeignet wären, seien vorliegend nicht vorhanden. Der Angeschuldigte sei bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Ebenfalls lägen keine Hinweise auf weitere sexualstrafrechtliche Verfehlungen vor. Daher bestehe die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht.

III. Bedeutung für die Praxis

Eine kleine, aber feine Entscheidung, die sehr schön zu den möglichen Haftgründen Stellung nimmt und sie – zutreffend – verneint, nachdem offenbar der Verteidiger den (berühmten) Finger in die Wunde gelegt hat.

Schwerkriminalität

1. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Ausführungen zur „Schwerkriminalität“. Denn es wird oft übersehen, dass auf diesen Haftgrund nur in den in § 112 Abs. 3 StPO aufgezählten Fällen abgestellt werden darf. Zudem ist die Regelung darüber hinaus verfassungskonform auszulegen. Denn der Haftgrund der Schwerkriminalität ist (nur) dann gegeben, wenn der Beschuldigte einer in § 112 Abs. 3 genannten Straftat – ungeachtet des im Einzelfall zu erwartenden Strafmaßes – dringend verdächtig ist und Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne seine Festnahme die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; ausreichend ist dabei schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunklungsgefahr (BVerfGE 19, 342, 350 f.; zuletzt BGH, Beschl. v. 13.7.2022 – StB 28/22 m.w.N.).

Fluchtgefahr

2. Das LG hat im Übrigen auch im Hinblick auf die Frage der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) die Umstände des Einzelfalls zutreffend gewürdigt. Es ist ein (leider) weit verbreiteter Fehler, dass insoweit häufig vorschnell nur auf die Höhe der (angeblich) zu erwartenden Strafe abgestellt und vorschnell U-Haft angeordnet wird. Dass das nicht richtig ist, ist ständige Rechtsprechung der Obergerichte, die aber von den Instanzgerichten nicht immer umgesetzt wird (zur Rechtsprechung Burhoff, in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn 4487 ff.; zur Abwägung – allerdings mit anderem Ergebnis – zuletzt auch noch einmal BGH, a.a.O.).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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