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Fortentwicklung der StPO: Auskunftsverlangen, Telefonüberwachung, Vernehmungen und Revisionsbegründungsfrist und sonstige Änderungen

Wir haben in den vergangenen Monaten schon über einige Änderungen bzw. Neuregelungen in der StPO durch das „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“ vom 25.6.2021 (BGBl I, S. 2099) berichtet. Die Reihe schließen wir nun mit der Vorstellung weiterer Änderungen ab.

I.

Auskunftsverlangen (§ 99 Abs. 2 StPO)

Früher war in § 99 StPO a.F. (nur) die sog. Postbeschlagnahme geregelt. Die richtete sich nach § 99 S. 1 und S. 2 StPO a.F. allein darauf, den Postdienstleister zur Auslieferung von solchen Postsendungen (und Telegrammen) zu verpflichten, die sich im Zeitraum der Anordnung der Maßnahme in seinem Gewahrsam befinden. Nach überwiegender Ansicht bestand daneben aber die Befugnis, als milderes Mittel zur physischen Beschlagnahme in einem eingeschränkten Umfang – vor allem betreffend die äußeren Merkmale einer Postsendung – Auskunft bei den Postdienstleistern über jene Sendungen zu verlangen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden (vgl. die Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl. 2022, Rn 3869 [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]). Dieses Auskunftsbegehren ist jetzt in § 99 Abs. 2 StPO als sog. Auskunftsverlangen ausdrücklich geregelt (dazu u.a. BGH NJW 2017, 680; s.a. Burhoff, EV, Rn 654 m.w.N.).

Die eigentliche Befugnis für das Auskunftsverlangen ist in § 99 Abs. 2 S. 1 StPO aufgenommen worden. Das Auskunftsverlangen steht aber nicht in einem Alternativverhältnis zur physischen Postbeschlagnahme nach § 99 Abs. 1 StPO bzw. § 99 StPO a.F., sondern ist ausdrücklich als ergänzende Befugnis neben die Postbeschlagnahme getreten. Das folgt aus der Formulierung: „ist es auch zulässig“.

Hinweis

Solange beim Postdienstleister also ein Gewahrsam an einer Postsendung besteht, kann diese Sendung daher sowohl nach Maßgabe von § 99 Abs. 1 StPO an die Strafverfolgungsbehörden ausgeliefert als auch über sie Auskunft nach Maßgabe von § 99 Abs. 2 StPO verlangt werden (BT-Drucks 19/27654, S. 67).

Die StPO sieht für ein Auskunftsverlangen ebenso wie für die Postbeschlagnahme nach § 99 Abs. 1 StPO keinen besonderen Tatbestandskatalog und/oder eine Eingriffsschwelle vor. Die Ermittlungsmaßnahme ist also grds. bei jedem Delikt zulässig. Allerdings wird beim Auskunftsverlangen ebenso wie bei der Postbeschlagnahme der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders zu beachten sein. Auf die Ausführungen bei Burhoff, EV, Rn 654, wird verwiesen.

Die Befugnis zum Auskunftsverlangen knüpft an dieselben materiellen Voraussetzungen an wie die Postbeschlagnahme nach § 99 Abs. 1 StPO (früher § 99 StPO a.F.). Es wird ausdrücklich mit „unter den Voraussetzungen des Absatzes 1“ formuliert. Es umfasst dieselben Arten von Postsendungen, was aus der Formulierung „die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind“ deutlich wird. Es richtet sich an denselben Adressatenkreis von Postdienstleistern, was aus „Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken“ folgt. Betroffen muss wie bei der „Postbeschlagnahme“ nach § 99 Abs. 1 StPO ein bestimmter Beschuldigter sein. Dessen Person muss feststehen, wohingegen sein Name noch unbekannt sein kann (Burhoff, EV, Rn 654).

Der erforderliche Inhalt des Auskunftsverlangens ist in § 99 Abs. 2 S. 2 und 3 StPO bestimmt. Diese enthalten eine abschließende Inhaltsregelung. Danach kann also nicht ungefiltert Auskunft über sämtliche Daten verlangt werden, die von den Postdienstleistern gespeichert bzw. verarbeitet werden können (BT-Drucks 19/27654, S. 67).

§ 99 Abs. 2 S. 2 StPO zählt die Daten auf, über die Auskunft verlangt werden kann. Betroffen sind die äußeren Merkmale der Sendung bzw. die Umstände des Postsendungsverlaufs. Weitere nach der DSGVO, den §§ 41 ff. PostG oder anderweitigen Rechtsvorschriften gespeicherte bzw. erhobene Daten werden hingegen nicht erfasst. Das gilt insbesondere für Daten, welche etwa das geleistete Entgelt für die Postsendung oder – unabhängig von der konkreten Postsendung – das übergeordnete Geschäfts- beziehungsweise Kundenverhältnis betreffen.

Nach § 99 Abs. 2 S. 3 StPO kann Auskunft auch über den Inhalt von Postsendungen verlangt werden. Die gilt jedoch nur ausnahmsweise – es wird ausdrücklich mit „nur“ formuliert –, nämlich nur dann, wenn die Postdienstleister vom Inhalt auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Gemeint sind damit die Fallgestaltungen, die in § 39 Abs. 4 PostG als Durchbrechung des Postgeheimnisses geregelt sind (BT-Drucks 19/27654, S. 67).

In § 99 Abs. 2 S. 4 StPO wird schließlich der zeitliche Umfang des Auskunftsverlangens i.S.d. S. 2 und 3 bestimmt. Dieser ist verhältnismäßig weit gefasst (BT-Drucks 19/27654, S. 68). Erfasst wird zunächst der Zeitraum, in dem sich die betreffenden Postsendungen im Gewahrsam des Postdienstleisters befinden. Das entspricht der herkömmlichen Postbeschlagnahme nach § 99 Abs. 1 StPO (dazu Burhoff, EV, Rn 3869 f.). Erfasst werden aber auch solche Postsendungen, die sich bei Eingang der Auskunftsanordnung nicht mehr im Gewahrsam des Postdienstleisters befinden. Damit können also retrograde Postsendungsdaten nach der physischen Auslieferung der Postsendung zu Strafverfolgungszwecken ermittelt werden.

Hinweis

Eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung enthält § 99 Abs. 2 S. 4 StPO nicht.

Das Verfahren des Auskunftsverlangens ist ebenso wie das Verfahren bei der herkömmlichen Postbeschlagnahme nach § 99 Abs. 1 StPO in § 100 StPO geregelt. Dieser ist um die neue Befugnis des Auskunftsverlangens nach § 99 Abs. 2 StPO ergänzt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Burhoff, EV, Rn 654 ff. verwiesen.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/27654, S. 66 ff.) stehen das Auskunftsverlangen nach § 99 Abs. 2 StPO und die physische Postbeschlagnahme nach § 99 Abs. 1 StPO nicht in einem Alternativ- oder Stufenverhältnis, sondern gleichberechtigt nebeneinander. Das führt m.E. dazu, dass in all den Fällen, in denen in der Vergangenheit für die Postbeschlagnahme ein Beweisverwertungsverbot angenommen worden ist, man dieses auch für das Auskunftsverlangen wird annehmen können. Es wird auf Burhoff, EV, Rn 654 ff. verwiesen werden.

II.

Durchsicht von Papieren (§ 110 StPO)

In § 95a StPO ist durch das „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“ vom 25.6.2021 (BGBl I, S. 2099) die Möglichkeit der Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten von einer Beschlagnahme, also eine „heimliche Beschlagnahme“ eingeführt worden. Vor dem Hintergrund, dass Beschlagnahmeanordnungen vielfach Durchsuchungen und vorläufige Sicherstellungen und Sicherungen zur Durchsicht vorangehen, waren mit der Einfügung des § 95a StPO auch im Bereich des Rechts der Durchsuchung Anpassungen erforderlich. Die Gesetzesbegründung geht – insoweit zutreffend – davon aus, dass nur so erreicht werden könne, dass die Zurückstellung der Benachrichtigung durch Belehrungs- und Informationspflichten anlässlich einer Durchsuchung nicht in vielen Fällen ins Leere geht, was einen Eignungsmangel der Zurückstellungsvorschrift des § 95a StPO zur Folge hätte. Daher ist § 110 Abs. 3 StPO neu gefasst und § 110 Abs. 4 StPO einfügt worden.

In § 110 Abs. 3 S. 1 StPO wird nun ausdrücklich klargestellt, dass § 110 Abs. 1 u. 2 StPO – wie in der Vergangenheit auch anerkannt (Burhoff, EV, Rn 1911, 1935 m.w.N.) – auch für die Durchsicht von Daten gilt, die auf Speichermedien gespeichert sind, die sich unmittelbar im Gewahrsam des Beschuldigten befinden. Diese dürfen vorläufig sichergestellt werden, wenn die Durchsicht vor Ort nicht möglich ist (Burhoff, EV, Rn 1915 f.). Der frühere § 110 Abs. 3 S. 1 StPO a.F., der den Zugriff auf Daten erlaubte, die auf räumlich getrennten Speichermedien gespeichert sind, findet sich nun in § 110 Abs. 3 S. 2 StPO und gilt unverändert fort.

In § 110 Abs. 4 StPO sind die Rechtsschutzmöglichkeiten für die Fälle der vorläufigen Sicherstellung jetzt ausdrücklich gesetzlich geregelt worden. Es wird jetzt § 98 Abs. 2 StPO immer für entsprechend anwendbar erklärt, wenn Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert werden. Damit soll grds. sichergestellt werden, dass die Maßnahme auch gegenüber dem Drittbetroffenen offen ausgestaltet ist (zur Ausnahme nach § 95a StRR 9/2021, 6 ff.; s. noch BT-Drucks 16/6979, S. 45 und BT-Drucks 16/1546, S. 64). Gem. § 98 Abs. 2 S. 1 StPO muss also binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung oder der vorläufigen Sicherung beantragt werden. Das für die Bestätigung zuständige Gericht hat gem. § 33 Abs. 3 StPO vor der Bestätigung dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Dadurch ist sichergestellt, dass der Dritte, der nicht Betroffener der Durchsuchung ist, von einer vorläufigen Sicherstellung Kenntnis erlangt und seine Rechte wahrnehmen kann.

Um die neu eingeführte Möglichkeit der Zurückstellung der Benachrichtigung auch in den in der Praxis häufigen Fällen zu ermöglichen, in denen der Beschlagnahme eine vorläufige Sicherstellung vorausgeht, ist in § 110 Abs. 4 StPO neben § 98 Abs. 2 StPO auch § 95a StPO für entsprechend anwendbar erklärt worden. Die zu § 95a StPO gemachten Ausführungen gelten für diese Fälle der vorläufigen Sicherstellung entsprechend (dazu StRR 9/2021, 6 ff.).

III.

Telefonüberwachung (§ 100a StPO)

Aufgenommen worden in den Katalog des § 100a StPO ist Steuerhinterziehung in großem Ausmaß nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO unter gleichzeitiger Beschränkung auf Fälle der bandenmäßigen Begehung. Hintergrund dieser Änderung sind die Cum-ex-Geschäfte (BT-Drucks 19/27654, S. 69.).

IV.

Onlinedurchsuchung (§ 100b StPO)

Der Katalog der Straftaten, bei denen eine Online-Durchsuchung angeordnet werden kann (§ 100b StPO), ist erweitert worden. Neu aufgenommen wurden sämtlich Delikte, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind. Diese können nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Urt. v. 3.3.2004 – 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, NJW 2004, 999) als besonders schwere Straftaten eingestuft werden (BT-Drucks 19/27654, S. 69).

Im Übrigen sind aus dem Bereich des Menschenhandels neben den bereits bislang enthaltenen Tatbeständen auch der schwere Menschenhandel nach § 232 Abs. 2 StGB, die Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 1 StGB und die Zwangsarbeit nach § 232b Abs. 1 StGB sowie die Qualifikation der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 Abs. 2 StGB und die Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Abs. 1 StGB aufgenommen worden. Aufgenommen worden sind auch der bandenmäßige Betrug nach den §§ 263 bis 264 oder den §§ 267 bis 269 StGB. Nach dem „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ vom 16.6.2021 (BGBl I, S. 1810; dazu BT-Drucks 19/23707, S. 1 ff. und BT-Drucks 19/27928) sind schließlich auch die neuen Fälle der „sexualisierten Gewalt gegen Kinder“ (§ 176 StGB), der „schweren sexualisierten Gewalt gegen Kinder“ (§ 176c StGB) und der „sexualisierten Gewalt gegen Kinder mit Todesfolge“ (§ 176d StGB) erfasst. Erfasst sind außerdem „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte“ nach § 184b Abs. 1 und 2 StGB.

V.

Vernehmungen (§§ 136, 163a StPO

Früher bezogen sich die in §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 StPO a.F. geregelten Hinweis- und Belehrungspflichten allein auf den Beginn der ersten (richterlichen) Beschuldigtenvernehmung vor der Hauptverhandlung und nicht auch auf den Beginn weiterer (richterlicher) Vernehmungen vor der Hauptverhandlung. Dies galt über die Verweisung in § 163a Abs. 3 S. 2 StPO und in § 163a Abs. 4 S. 2 StPO auch für staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Vernehmungen. Hier sind vom „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“ vom 25.6.2021 (BGBl I, S. 2099) in § 136 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 die Worte „erste“ gestrichen worden. Damit sind die in § 136 Abs. 1 StPO enthaltenen Hinweis- und Belehrungspflichten nicht mehr nur bei der sog. ersten (richterlichen) Vernehmung (im Ermittlungsverfahren) zu erfüllen, sondern auch bei allen weiteren Vernehmungen (zu den Hinweis- und Belehrungspflichten eingehend Burhoff, EV, Rn 3734 ff.). Die Pflicht zur erneuten Belehrung besteht aber nur bei Beginn einer neuen/weiteren Vernehmung. Wird eine Vernehmung nur unterbrochen – Stichwort: Vernehmungspause –, bestehen bei Fortsetzung der Vernehmung nicht erneut die Hinweis- und Belehrungspflichten aus § 136 Abs. 1 StPO.

VI.

Richterliche Vernehmungen (§ 168c StPO)

Nach § 168c Abs. 5 S. 1 StPO sind von richterlichen Vernehmungsterminen die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. Zur Anwesenheit bei einer richterlichen Vernehmung eines Beschuldigten berechtigt sind nach § 168c Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger. Nach § 168c Abs. 2 StPO sind bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger berechtigt. Nach § 168c Abs. 5 S. 2 StPO a.F. unterblieb die Benachrichtigung, wenn sie den Untersuchungszwecke gefährden würde (dazu Burhoff, EV, Rn 4017, 3712 ff.). Diese Fassung erfasste auch den Fall des § 168a Abs. 1 StPO, also die richterliche Vernehmung des Beschuldigten.

Dies ist durch das „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“ vom 25.6.2021 (BGBl I, S. 2099) durch eine Änderung des § 168c Abs. 5 S. 2 StPO geändert worden. Nach der Neuregelung unterbleibt die Benachrichtigung jetzt nur noch „in den Fällen des Abs. 2 …“, also bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen (BT-Drucks 19/27654, S. 93).

VII.

Urteilsverkündung (§ 268 StPO)

Nach § 268 Abs. 3 S. 2 StPO a.F. betrug die Frist zur Verkündung eines Urteils, das ausnahmsweise nicht am Schluss des letzten regulären Hauptverhandlungstages erging, zehn Tage. Die Urteilsverkündungsfrist ist auf zwei Wochen angehoben worden, „damit es den Gerichten ermöglicht wird, Urteile an ihrem regulären Sitzungstag zu verkünden“ (BT-Drucks 19/27654, S. 95):

VIII.

Revisionsbegründungsfrist (§ 345 StPO)

Nach § 345 Abs. 1 S. 1 StPO a.F. betrug die Revisionsbegründungsfrist unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung und der des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO einen Monat nach dem Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels. Nachdem in der Praxis in den letzten Jahren die Zahl besonders lang andauernder Strafverfahren zugenommen hat, hat diese – kurze – Frist immer häufiger zu einer erheblichen Diskrepanz zwischen der gestaffelten Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO und der starren Revisionsbegründungsfrist geführt. Dies hat die Revisionsführer insbesondere auch wegen der gesteigerten Anforderungen an die Revisionsbegründung hinsichtlich formeller Rügen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vor immer größere Schwierigkeiten gestellt, ihre Revision fristgerecht zu begründen. Darin ist in umfangreichen Verfahren ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) MRK gesehen worden (dazu Grabenwarter, NJW 2002, 109; Hillenkamp, NStZ 2000, 669 in der Anm. zu einer Entscheidung des Öst.VerfGH in NStZ 2000, 668).

Aus diesem Grund ist die grds. einmonatige Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 S. 1 StPO bei besonders langer Dauer der Urteilsabsetzung auf bis zu drei Monate verlängert worden. Maßgeblich ist dabei nicht allein die Dauer der Hauptverhandlung, sondern vielmehr die tatsächlich in Anspruch genommene Zeit zur Urteilsabsetzung, weil das Urteil nach der StPO „unverzüglich“ zu den Akten zu bringen und es daher nicht stets erforderlich ist, die verlängerte Urteilsabsetzungsfrist vollumfänglich auszuschöpfen (BT-Drucks 19/27654, S. 96 f.). § 345 Abs. 1 S. 2 StPO enthält nun eine Staffelung für eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, und zwar in zwei Stufen wie folgt:

Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich

  • um einen Monat, wenn das Urteil später als 21 Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, und

  • um einen weiteren Monat bei einer Fertigstellung des Urteils später als 35 Wochen nach der Verkündung.

Hinweis

Das bedeutet, dass bei Zugrundelegung der vollen Ausschöpfung der in § 275 Abs. 1 StPO geregelten Verlängerungszeiträume bei einer Hauptverhandlungsdauer von mehr als 70 Tagen die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate beträgt und bei mehr als 140 Hauptverhandlungstagen drei Monate.

Die Verlängerung der Begründungsfrist ist gesetzlich angeordnet worden. Sie ist ohne weitere Voraussetzungen an die tatsächliche Absetzungsdauer der Urteilsgründe gekoppelt (BT-Drucks 19/27654, S. 97) Es ist also weder ein Antrag des Angeklagten/Verteidigers noch eine (Ermessens-)Entscheidung des Gerichts erforderlich.

Hinweis

Nach wie vor gibt es eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist über die Fristen des § 345 Abs. 1 S. 1 u. 2 StPO hinaus nicht (BGH NStZ-RR 2017, 148; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 91; krit. Geipel, StraFo 2011, 9).

In § 345 Abs. 1 S. 3 StPO ist jetzt ausdrücklich geregelt worden, dass der revisionsführenden Partei in den Fällen, in denen das Urteil beim Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils künftig auch der Zeitpunkt mitzuteilen ist, zu dem es zu den Akten gebracht worden ist. Hintergrund dieser Regelung ist die Staffelung der Revisionsbegründungsfrist in § 345 Abs. 1 S. 2 StPO (BT-Drucks 19/30517, S. 21).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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