Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht u.a. für eine Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Dabei setzt der Gebührentatbestand nicht zwingend eine gerichtliche Tätigkeit oder einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, sondern kann auch im Falle außergerichtlicher Beratung in Ansatz gebracht werden.
(Leitsatz des Verfassers)
Wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Strafverfahrens wird verwiesen auf StraFo 2022, 88. Der Bezirksrevisor hatte gegen die Entscheidung des LG Braunschweig v. 14.12.2021, durch die dem Rechtsanwalt eine Gebühr Nr. 4142 VV RVG gewährt worden war, Rechtsmittel eingelegt. Das hat das OLG als unbegründet verworfen.
Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entstehe – so das OLG –, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine Einziehung „bezieht“. Sie findet ihren Sinn darin, dass der besondere Einsatz des Rechtsanwalts mit dem Ziel der Bewahrung des Eigentums des Mandanten wegen der sich häufig aufwändig und umfangreich gestaltenden Tätigkeit abgegolten werden soll (KG AGS 2005, 550 = RVGreport 2005. 390 = RVGprofessionell 2005, 1778). Indes sei die Gebühr – unabhängig vom Umfang der entfalteten Tätigkeit des Rechtsanwalts – als reine Wertgebühr ausgestaltet, die sich für den Pflichtverteidiger nach §§ 49, 13 Abs. 1 RVG bemesse (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 391).
Bereits die Beratung der Angeklagten durch den Verteidiger habe hier die Gebühr Nr. 4142 VV RVG ausgelöst. Insoweit komme es nicht darauf an, dass es an einem Antrag der Staatsanwaltschaft oder an einer gerichtlichen Entscheidung fehle. Es reicht vielmehr aus, dass nach Aktenlage die Einziehung ernsthaft in Betracht gekommen sei. So liege der Fall hier. Der Verteidiger habe ein seinem Kostenfestsetzungsantrag die Gebühr Nr. 4142 VV RVG mit „mögliche Einziehung d. Wertes d. Erlangten/Erörterung mit der Mandantin“ begründet. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erörterung erst nach der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4.10.2018, in der diese gem. § 421 Abs. 3 StPO von einer Einziehung abgesehen hat, stattgefunden hat und damit nicht (mehr) geboten gewesen wäre, bestehen nicht. Das LG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Verteidiger bereits zwei Jahre vor der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht hatte und mithin davon ausgegangen werden kann, dass er unter gewissenhafter Erfüllung seiner Pflichten als Verteidiger die Angeklagte in den zwei Jahren vor der Abschlussverfügung hinsichtlich der in Betracht kommenden Einziehung von Vermögenswerten beraten hat.
Insoweit gelten die Ausführungen in AGS 2022, 220 ff. entsprechend. Auf diese kann wegen des Gleichlaufs des Argumentation von LG und OLG verwiesen werden.
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