Beitrag

Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nach Beratung über Einziehung

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht u.a. für eine Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Dabei setzt der Gebührentatbestand nicht zwingend eine gerichtliche Tätigkeit voraus, sondern kann auch im Falle außergerichtlicher Beratung in Ansatz gebracht werden, sofern diese zumindest nach Aktenlage geboten ist.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2021116 KLs 206 Js 37825/15 (57/18)

I. Sachverhalt

Staatsanwaltschaft sieht von Einziehung ab

Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger der Verurteilten. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren hat er auch eine Gebühr für Einziehung und verwandte Maßnahmen nach Nr. 4142 VV RVG geltend gemacht, und zwar 467 EUR für einen über 30.000,00 EUR liegenden Gegenstandswert. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Gebühr nicht festgesetzt. Begründet hat sie dies damit, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlussverfügung vom 4.10.2018 unter Ziffer 3 von einer Einziehung gemäß § 421 Abs. 3 StPO abgesehen hat. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Gebotene Beratung der Mandantin?

Nach Auffassung des LG liegen die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes Nr. 4142 VV RVG vor. Danach entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr u.a. für eine Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Dabei setze – so das LG – der Gebührentatbestand nicht zwingend eine gerichtliche Tätigkeit voraus, sondern könne auch im Falle außergerichtlicher Beratung in Ansatz gebracht werden, sofern diese zumindest nach Aktenlage geboten sei (LG Amberg StRR Sonderausgabe 7/2019, 12 = RVGreport 2019, 354).

Die Beratung hinsichtlich einer möglichen Einziehung sei vorliegend nach Aktenlage geboten gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe zwar mit Abschlussverfügung vom 4.10.2018 gemäß § 421 Abs. 3 StPO von einer Einziehung abgesehen. Jedoch habe sich der Rechtsanwalt bereits mit Schreiben vom 27.7.2016 für die mittlerweile Verurteilte legitimiert. Zudem sei ihm mit Verfügung vom 4.11.2016 Akteneinsicht gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt, der deutlich vor dem zuvor genannten Zeitpunkt der Abschlussverfügung liege, sei nach Aktenlage eine Einziehung von Vermögenswerten naheliegend gewesen. Aufgrund der Angabe „mögliche Einziehung d. Wertes d. Erlangten, Erörterung mit der Mandantin“ des Erinnerungsführers in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 2.10.2020 zur Begründung der Gebühr und mangels anderslautender Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der Erinnerungsführer die Verurteilte bereits 2016 erstmals hinsichtlich einer Einziehung von Vermögenswerten beraten habe. Bei einer lebensnahen Betrachtungsweise sei dies auch zur gewissenhaften Erfüllung seiner Tätigkeit als Verteidiger erforderlich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt mit einem entsprechenden Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zu rechnen gewesen sei, da eine Einziehungssumme von ca. 428.000,00 EUR im Raum gestanden habe (OLG Karlsruhe AGS 2008, 30).

Höhe der Gebühr

Den für die Höhe der 1,0-Gebühr Nr. 4142 VV RVG maßgeblichen Gegenstandswert (§§ 13, 49 RVG) hat das LG auf über 50.000 EUR bemessen. Entscheidend sei der objektive Wert, welcher sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Einziehung bemesse (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 4142 Rn 19). Da im Zeitpunkt vor Anklageerhebung von einer Einziehungssumme in Höhe von ca. 428.000,00 EUR auszugehen gewesen sei, liege der Gegenstandswert über 50.000 EUR, sodass, abweichend von dem Antrag des Rechtsanwalts in Höhe von 467,00 EUR, die festzusetzende Gebühr 659,00 EUR nebst 16 % Umsatzsteuer betrage.

III. Bedeutung für die Praxis

Anfall der Verfahrensgebühr

1. Hinsichtlich der Ausführungen des LG zum Anfall der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist dem LG zuzustimmen. Es kommt für die Nr. 4142 VV RVG nicht darauf an, ob sich die vom Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeit im Hinblick auf die Einziehung aus der Akte ergibt oder nicht. Es handelt sich bei der Nr. 4142 VV RVG um eine grundsätzlich normale Verfahrensgebühr, für die die allgemeinen Regeln gelten. D.h., dass die Gebühr für jede Tätigkeit des Rechtsanwalts entsteht, die er für den Mandanten erbringt (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn 13 ff. 18 ff.). Sie entsteht also für jede gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit, wozu eben auch die sich nicht aus den Akten ergebende Beratung des Mandanten gehört. Die Rechtsprechung stellt in dem Zusammenhang – so auch das LG – darauf ab, dass die Beratung nach Aktenlage geboten sein muss (vgl. die Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Rn 4142 VV Rn 23), was immer dann der Fall ist, wenn die Einziehung naheliegt. Dass das hier der Fall war, ergibt sich allein schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfügung von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 3 StPO abgesehen hat. Dieses Absehen lässt im Übrigen nicht die bereits entstandene Gebühr nachträgliche entfallen. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG.

Höhe falsch

2. Hinsichtlich der festgesetzten Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG dürfte dem LG jedoch zu widersprechen sein. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des LG, das von dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Einziehung ausgeht. Da es hier offenbar um die Abwehr einer Einziehung in Höhe von rund 428.000 EUR geht, ist der Gegenstandswert in der Höhe anzusetzen.

Problematisch ist dann aber die konkrete Höhe der zusätzlichen Verfahrensgebühr. Insoweit geht das LG – noch zutreffend – von der Tabelle zu § 49 RVG aus, die den Gegenstandswert und die Wertgebühren für den Pflichtverteidiger beschränkt. Zugrunde legt das LG dann allerdings die seit dem 1.1.2021 aufgrund der Änderungen durch das KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 (BGBl I, S. 3229) geltende Tabelle, die eine Deckelung erst bei Gegenstandswerten von über 50.000 EUR und dann eine Festgebühr von 659 EUR vorsieht. Das dürfte jedoch nicht zutreffend sein, denn das Verfahren ist – wie sich aus den Beschlussgründen und dem Aktenzeichen ergibt – bereits seit 2016 anhängig. Selbst wenn der Rechtsanwalt nicht damals schon als Pflichtverteidiger bestellt worden ist, dürfte seine Bestellung vor dem 1.1.2021, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KostRÄG 2021, erfolgt sein, was sich auch aus dem Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrags vom 2.10.2020 ergibt. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG dürfte somit altes Recht anzuwenden sein. D.h., dass das LG von der alten Tabelle zu § 49 RVG hätte ausgehen müssen. Die sah eine Deckelung der Gebühr schon bei Gegenstandswerten von über 30.000 EUR vor, was hier wegen des Gegenstandswertes von 428.000 EUR ohne Bedeutung ist. Vorgesehen war aber nur eine Gebühr von 447 EUR. Es hätte also nur in dieser Höhe festgesetzt werden dürfen. In dem Zusammenhang erschließt sich dann übrigens auch nicht, warum der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von 467 EUR beantragt hat. Das war ebenfalls nicht zutreffend.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…