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Kosten-/Auslagenentscheidung nach Berufung der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers mit unterschiedlichem Erfolg

1. Nach § 464 Abs. 3 S. 1 2. Hs. StPO ist eine (sofortige) Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen nur unzulässig, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer schlechthin nicht angefochten werden kann oder der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht befugt ist.

2. Zur Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend den Nebenkläger im Fall einer in vollem Umfang erfolglosen Berufung der Staatsanwaltschaft und einer teilweise erfolgreichen Berufung des Verurteilten.

(Leitsätze des Verfassers)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.12.20211 Ws 135/21 (S)

I. Sachverhalt

Berufungen mit unterschiedlichem Erfolg

Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und die dem als Nebenkläger zugelassenen Ehemann der Getöteten entstandenen notwendigen Auslagen legte das AG dem Verurteilten auf. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft – diese zum Nachteil des Verurteilten – Berufung ein. Der Nebenkläger schloss sich dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft an. Auf die Berufung des Verurteilten hat das LG die Vollstreckung der der Höhe nach belassenen Freiheitsstrafe, die gegen den Verurteilten verhängt war, zur Bewährung ausgesetzt. Die weitergehende Berufung des Verurteilten und diejenige der Staatsanwaltschaft hat die Berufungskammer als unbegründet verworfen. Das LG hat die Gebühr für das Berufungsverfahren um ¾ ermäßigt und die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu ¾ der Staatskasse auferlegt. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hatte dieser nach Auffassung des LG selbst zu tragen. Dagegen hat der Nebenkläger Rechtsmittel eingelegt, das Erfolg hatte. Das OLG hat folgende Kostenentscheidung betreffend den Nebenkläger erlassen: Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsrechtszug werden zu ¼ dem Angeklagten auferlegt. Im Übrigen trägt der Nebenkläger die ihm im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst.

II. Entscheidung

Statthaftigkeit des Rechtsmittels

Das OLG hatte keine Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers sei gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO unabhängig davon statthaft, ob dieser die Hauptentscheidung nach § 400 Abs. 1 StPO anfechten konnte (vgl. KG, Beschl. v. 22.12.2014 – 4 Ws 120/14; OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2014 – 1 RVs 31/14; OLG Köln, Beschl. v. 22.8.2008 – 2 Ws 406/08). Sie sei ferner entsprechend §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung

Abweichend von der angefochtenen Entscheidung waren nach Auffassung des OLG die notwendigen Auslagen des Nebenklägers in der Berufungsinstanz zu ¼ dem Verurteilten aufzuerlegen, im Übrigen habe der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Berufung der StA

Für die zu treffende Entscheidung sei zunächst zwischen der – in vollem Umfang erfolglosen – Berufung der Staatsanwaltschaft und der – teilweise erfolgreichen – Berufung des Verurteilten zu differenzieren. Bei erfolglosem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten habe der Nebenkläger, der sich diesem Rechtsmittel angeschlossen habe, die ihm im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 24.5.2018 – 4 StR 642/17; v. 20.6.2018 – 5 StR 136/18, jeweils zu den Kosten des Revisionsverfahrens). Danach ergebe sich hier mit Blick auf die beiderseitige Berufungseinlegung, dass der Nebenkläger die Hälfte der ihm im Rechtsmittelzug entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe.

Berufung des Verurteilten

Bezogen auf die Berufung des Verurteilten greife zunächst die Bestimmung des § 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Sie gelte für die im Rechtsmittelverfahren zu treffende Entscheidung über die Nebenklageauslagen entsprechend. Danach seien die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt werde, die den Nebenkläger betreffe. Diese Voraussetzung liege hier unproblematisch vor. Gründe dafür, aus Billigkeitsgründen von dieser Auferlegung der notwendigen Auslagen ganz oder teilweise abzusehen (§ 472 Abs. 1 S. 3 StPO), seien nicht gegeben.

§§ 472 StPO, 473 StPO

Die Vorschrift des § 472 Abs. 1 S. 1 StPO sei allerdings zu derjenigen des § 473 Abs. 4 StPO in Relation zu setzen. Danach habe das Gericht bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels – wie hier betreffend die Berufung des Verurteilten – die notwendigen Auslagen der Beteiligten ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Die Bestimmung gelte beim Teilerfolg eines Rechtsmittels des Angeklagten im Fall der Nebenklage entsprechend, deren notwendige Auslagen seien dann zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten zu verteilen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.2.2011 – III-4 Ws 59/11; v. 4.10.1991 – 4a Ws 184-186/91; v. 30.3.1990 – 4 Ws 44/90; OLG Celle, Beschl. v. 23.4.1999 – 3 Ws 120/99; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 473 Rn 29 m.w.N. auch zur a.A.). Danach seien die Kosten der Berufung des Verurteilten jeweils hälftig diesem und dem Nebenkläger aufzuerlegen. Zusammengefasst bedeute dies, dass der Verurteilte ¼ der dem Nebenkläger im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen habe.

III. Bedeutung für die Praxis

H.M.

1. Die Auffassung des OLG unter II. entspricht der h.M. in der Frage (vgl. u.a. die vom OLG zitierte Rechtsprechung), so wie sie in Leitsatz 1 formuliert ist.

Berufungen trennen

2. Bei Kostenentscheidungen in der hier vom OLG zu entscheidenden Konstellation muss man, wie es das OLG zutreffend tut, die beiden Berufungen und ihre Erfolge trennen. Es sind unterschiedliche Rechtsmittel, die ggf. zu unterschiedlicher Kostentragungslast führen, zu trennen und der jeweilige Erfolg im Rahmen des § 473 Abs. 4 StPO zu bewerten. Die Ergebnisse sind dann zusammenzuführen und in einer einheitlichen Kostenentscheidung festzuhalten. Das hat das OLG hier zutreffend getan.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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