Die Tätigkeit des nach § 68b Abs. 2 StPO als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalts ist als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu vergüten.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Als Zeugenbeistand tätig gewesen
Einem Zeugen war vom LG für die Dauer seiner Vernehmung der Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet worden. Der Zeuge wurde in der Hauptverhandlung von 11.06 Uhr bis 11.09 Uhr vernommen und anschließend entlassen. Der Rechtsanwalt hat für seine Tätigkeit die Festsetzung einer Grundgebühr, einer Terminsgebühr und von Auslagen beantragt. Die Rechtspflegerin hat nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG festgesetzt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Lediglich Einzeltätigkeit
Nach Auffassung des OLG hat das LG die Tätigkeit des Zeugenbeistandes zu Recht als Einzeltätigkeit bewertet, für die lediglich die Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG entstanden ist. Die Frage, ob der nach § 68b StPO beiordnete Zeugenbeistand wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu vergüten sei oder lediglich die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG beanspruchen könne, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (gewesen). Mit der Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG („Für die Tätigkeit als Beistand … sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden“) sei unklar geblieben, ob der nach § 68b StPO beigeordnete Rechtsanwalt die Gebühren eines Verteidigers nach Abschnitt 1 oder eine Einzeltätigkeit nach Abschnitt 3 abrechnen konnte. Vereinzelt sei vor diesem Hintergrund in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten worden, dass mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers die Gebühren eines Verteidigers entstehen würden. Ausweislich der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts sollten erstmals auch im Strafverfahren die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen gesetzlich geregelt werden. Die Gleichstellung mit dem Verteidiger habe der Gesetzgeber als sachgerecht angesehen, weil die Gebührenrahmen ausreichend Spielraum bieten würden, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr werde sich der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen müssen (BT-Drucks 15/1971, S. 220).
Beendigung des Meinungsstreits gescheitert
Wie das LG weiter zutreffend ausführe, sei der Versuch, den Meinungsstreit durch eine Klarstellung im Gesetzgebungsverfahren zum 2. KostRMoG zu beenden, gescheitert. Nach dem dort zugrunde liegenden Entwurf der Bundesregierung habe der gesetzgeberische Wille durch eine klarstellende Formulierung der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG, die der Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG folge, deutlicher zum Ausdruck gebracht werden sollen (BT-Drucks 17/11741 (neu), S. 281). Die Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG zu Teil 5 VV RVG (Bußgeldsachen) lautete seinerzeit: „Für die Tätigkeit als Beistand … eines Zeugen … entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren“. Diese Klarstellung sei indes am Widerstand des Bundesrats gescheitert, der es nicht für sachgerecht gehalten habe, für die begrenzte Tätigkeit eines Zeugenbeistandes die gleichen Gebühren anzusetzen wie für das Wirken als Verteidiger (BR-Drucks 517/1/12, S. 94 f.). Bereits damit habe nicht mehr von einem gesetzgeberischen Willen ausgegangen werden können, den Zeugenbeistand wie einen Verteidiger zu vergüten, sondern der Gesetzeswortlaut und die Verlautbarungen des Gesetzgebers ließen auch eine Vergütung als Einzeltätigkeit zu. Den Widerspruch zur Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG, habe der Gesetzgeber schließlich mit der Begründung zum KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 (BGBl I, S. 3229) aufgelöst. Mit dem Gesetz sei die Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV RVG ihrerseits an die unverändert gebliebene Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG angeglichen worden. Zur Begründung habe der Gesetzgeber angeführt, dass es im Hinblick darauf, dass die Beiordnung durch § 68b Abs. 2 StPO ausdrücklich auf die Dauer der Vernehmung beschränkt sei, sachgerecht erscheine, den Zeugenbeistand wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu vergüten, die keine Verteidiger sind und nur eine Einzeltätigkeit ausüben (BT-Drucks 19/23484, S. 87). Für die Annahme, der Zeugenbeistand sei wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu vergüten, sei danach – so das OLG – kein Raum mehr (vgl. auch unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung OLG Dresden, Beschl. v. 15.2.2021 – 2 Ws 20/21).
III. Bedeutung für die Praxis
KostRÄG 2021
1. Immer wieder: Welche Gebühren entstehen für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand? Diese Frage beschäftigt Rechtsprechung und Literatur seit Inkrafttreten des RVG im Jahr 2004 und wird immer wieder falsch beantwortet. So auch hier vom OLG Dresden. Warum die Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG als eine Einzeltätigkeit anzusehen ist, habe ich bereits mehrfach dargelegt (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 4.1 VV RVG Rn 5 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Es ist müßig, das noch einmal zu wiederholen. Die OLG sind – soweit sie dieser Auffassung sind – weitgehend unbelehrbar. Und ich räume ein, sie können sich jetzt auch auf die Änderung der Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG durch das KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 (BGBl I, S. 3229) berufen, was sie natürlich auch tun, um an ihrer falschen Auffassung festzuhalten. Dass das kommen würde, hatte ich vorausgesagt (vgl. u.a. Burhoff, AGS 2021, 49 ff.), hier ist dann also eine Entscheidung. Die Vertreter dieser Auffassung werden jubilieren. Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber – wie schon in der Vergangenheit – nicht endlich den Mumm hatte, mit dem KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 (BGBl I, S. 3229) den Bundesländern die Zähne zu zeigen und durch eine (positive) Klarstellung der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG endlich für eine vernünftige Entlohnung des Zeugenbeistandes zu sorgen, ändert aber nichts daran, dass es falsch ist, Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anzuwenden. Aber wie gesagt: Der Zug fährt wohl in die andere Richtung bzw. jetzt erst recht auf dem falschen Gleis.
„Vereinzelt …“?
2. Im Übrigen: In meinen Augen ist es unredlich, wenn das OLG ausführt: „Vereinzelt ist vor diesem Hintergrund in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten worden, dass mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers die Gebühren eines Verteidigers entstehen würden …“. Damit will das OLG offenbar den Eindruck erwecken, als sei die Auffassung, die von einer Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ausgeht, eine Mindermeinung. Das ist aber sicherlich nicht der Fall. Ich empfehle dem Senat einen Blick in einen RVG-Kommentar (vgl. z.B. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 12), wo zahlreiche Entscheidungen, die das RVG richtig anwenden, zitiert sind.
Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr
3. Für den Rechtsanwalt, der nach Teil 4 VV Abschnitt 1 VV RVG abrechnen will, was – wie gesagt – immer noch zutreffend ist, der Hinweis: Abgerechnet werden können dann nicht nur die Grundgebühr Nr. 4100 und die Terminsgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, sondern auch die jeweilige Verfahrensgebühr, die nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG immer auch neben der Grundgebühr abgerechnet werden kann (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 5 ff.).











